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   BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72   

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BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72 (https://dejure.org/1977,95)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.1977 - 1 BvL 9/72 (https://dejure.org/1977,95)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 1977 - 1 BvL 9/72 (https://dejure.org/1977,95)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsfragen zur Entschädigungsproblematik der Bodenreformgesetzgebung in Bayern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 268
  • NJW 1978, 1367
  • DVBl 1978, 53
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Nachdem der Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts das vorlegende Gericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 24, 367 - Deichurteil - sowie auf Bedenken gegen die Entscheidungserheblichkeit der beanstandeten Vorschriften hingewiesen hatte, legte das Bayerische Oberste Landesgericht am 19. Januar 1972 einen zweiten Beschluß des Inhalts vor, daß der Vorlagebeschluß vom 27. April 1966 aufrechterhalten bleibe.

    Die Systematik des Art. 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GG verbietet daher die Auffassung, nur eine Entschädigung nach dem Verkehrswert entspreche der Verfassung (BVerfGE 24, 367 (421)).

    Die unlösbare Verknüpfung aller verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen macht die Gesamtregelung verfassungswidrig, wenn sie auch nur in einem Punkt nicht dem Grundgesetz entspricht (BVerfGE 24, 367 (418)).

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Auch wenn die Einheitswerte des Grundbesitzes für den hier maßgeblichen Zeitraum von November 1949 und Juli 1954 wesentlich unter dem gemeinen Wert gelegen haben (vgl. hierzu BVerfGE 23, 242 (252 f.); 25, 216 (226); 41, 269 (281 f.)), wird die "Grundsätzeentschädigung" jedenfalls den nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu berücksichtigenden Interessen der Betroffenen in einer nicht zu beanstandenden Weise gerecht.
  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Auch wenn die Einheitswerte des Grundbesitzes für den hier maßgeblichen Zeitraum von November 1949 und Juli 1954 wesentlich unter dem gemeinen Wert gelegen haben (vgl. hierzu BVerfGE 23, 242 (252 f.); 25, 216 (226); 41, 269 (281 f.)), wird die "Grundsätzeentschädigung" jedenfalls den nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu berücksichtigenden Interessen der Betroffenen in einer nicht zu beanstandenden Weise gerecht.
  • BVerwG, 06.10.1955 - I C 25.54
    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Entgegen abweichenden Meinungen in der Literatur hatte das Bundesverwaltungsgericht dies in einem Urteil vom 20. Mai 1954 für das württemberg-badische Bodenreformgesetz vom 30. Oktober 1946 sowie für das Beschleunigungsgesetz vom 26. November 1947 ausdrücklich bejaht (BVerwGE 1, 140; für das bayerische Recht vgl. BVerwGE 2, 224).
  • BVerwG, 20.05.1954 - I C 73.53
    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Entgegen abweichenden Meinungen in der Literatur hatte das Bundesverwaltungsgericht dies in einem Urteil vom 20. Mai 1954 für das württemberg-badische Bodenreformgesetz vom 30. Oktober 1946 sowie für das Beschleunigungsgesetz vom 26. November 1947 ausdrücklich bejaht (BVerwGE 1, 140; für das bayerische Recht vgl. BVerwGE 2, 224).
  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Auch wenn die Einheitswerte des Grundbesitzes für den hier maßgeblichen Zeitraum von November 1949 und Juli 1954 wesentlich unter dem gemeinen Wert gelegen haben (vgl. hierzu BVerfGE 23, 242 (252 f.); 25, 216 (226); 41, 269 (281 f.)), wird die "Grundsätzeentschädigung" jedenfalls den nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu berücksichtigenden Interessen der Betroffenen in einer nicht zu beanstandenden Weise gerecht.
  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Demgegenüber kann die Form, in der dies geschehen ist, hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, denn das Wesen der Gesetzgebung ist in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes von der Aufgabe her zu verstehen, die das Grundgesetz ihr zugewiesen hat (BVerfGE 45, 297 (331)).
  • BVerwG, 03.05.1956 - I C 142.54

    Verfassungsmäßigkeit einer Entschädigung für Übereignung oder Enteignung von

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Mehrere Gerichte legten dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Entschädigungsregelung in der Bodenreform der Länder Baden- Württemberg, Hessen und Bayern mit Art. 14 Abs. 3 GG in Einklang stünde (Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Stuttgart - 1 BvL 1/53, 43/53 und 18/54; Landgericht Kassel - 1 BvL 35/51, 88/53, 89/53 und 1 BvL 97/53; Landgericht Fulda - 1 BvL 62/52, 27/54; Verwaltungsgericht Darmstadt - 1 BvL 100/53; Landgericht Marburg - 1 BvL 115/53. Zur bayerischen Regelung: Bundesverwaltungsgericht - 1 BvL 37/56, DVBl. 1956, S. 514).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Demgemäß ist dieses - dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung zugewiesene - Zwischenverfahren dann geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangs verfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; sie muß für den Ausgang des Rechtsstreites entscheidungserheblich sein (BVerfGE 42, 42 (49)).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BVerfG, 26.10.1977 - 1 BvL 9/72
    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müßte als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 22, 175 (176 f.) m. w.
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 18/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage des "milderen Gesetzes"

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG - 1 BvL 37/56 (anhängig)
  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit (BVerfG, Beschluss vom 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 = NJW 1982, 745; BVerfG, Beschluss vom 26.10.1977 - 1 BvL 9/72 = NJW 1978, 1367; BVerfG, Beschluss vom 24.3.1976 - 1 BvL 7/74 = NJW 1976, 1446; BVerfG, Beschluss vom 11.7.1967 - 1 BvL 11/67 = NJW 1967, 1604; Dreier/ Wieland Art. 100 Rn. 26; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 100 Rn. 16; Umbach/Clemens/Dollinger/ Dollinger § 80 Rn. 58; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Sieckmann/Kessal-Wulf Art. 100 Rn. 39; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Müller-Terpitz Art. 100 Rn. 18; v. Münch/Kunig/ Meyer Art. 100 Rn. 27; Umbach/Clemens/ Clemens Art. 100 Rn. 95).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    b) Den ordentlichen Gerichten obliegt bei Streit wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung die Prüfung, ob dem Betroffenen eine den (vorhandenen) gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entschädigung gewährt worden ist (vgl. BVerfGE 46, 268 [285]).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müßte als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 46, 268 [283]).

    Inhalt und Umfang der vom Betroffenen einklagbaren Entschädigungsansprüche bestimmt das Gesetz (BVerfGE 46, 268 [285]).

    Diese Vorschrift läßt eine Enteignung nur auf gesetzlicher Grundlage zu, die zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regelt; ein Gesetz, das diesen Anforderungen nicht genügt, ist verfassungswidrig (BVerfGE 24, 367 [418]; 46, 268 [287]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Im Falle einer verfassungsgemäßen Enteignung tritt an die Stelle der Bestandsgarantie eine Wertgarantie, die sich auf Gewährung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach zu bestimmenden Entschädigung richtet (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 46, 268 ; 56, 249 ; 58, 300 ).
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