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   BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76   

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BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 (https://dejure.org/1978,12)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 (https://dejure.org/1978,12)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1978 - 1 BvL 13/76 (https://dejure.org/1978,12)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafgesetz - Zweck - Verhaltensweis - Absicht des Gesetzgebers - Zweckuntauglichkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 109
  • NJW 1978, 933
 
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Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Wenn diese Entscheidung - im Falle der Eröffnung - das Verfahren des vorlegenden Gerichts noch nicht abschließt, so steht das der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen (BVerfGE 4, 352 [355]).

    Zwar steht der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit, der Vielgestalt des Lebens Rechnung zu tragen, so daß sich nicht darauf verzichten läßt, Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 4, 352 [358]; 28, 175 [183], std.Rspr.); davon abgesehen ist es schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft werden kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht.

    Auch im Bereich des Strafrechts kann dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, daß eine andere Regelung möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre; ein Verstoß gegen Art. 3 I GG kann nur angenommen werden, wenn sich für eine tatbestandliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (BVerfGE 4, 352 [355 f.]; vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 1 BvL 25/61

    Jugendgefährdende Schriften

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Das ist hier der Fall: Da öffentliche Filmvorführungen gegen Entgelt in aller Regel Gegenstand beruflicher Tätigkeit sind, bezieht sich das Verbot der zur Prüfung gestellten Vorschrift unmittelbar auf die Berufsausübung (vgl. BVerfGE 13, 181 [185]; 30, 336 [350 f.]).

    Die Vorschrift berührt nicht die Freiheit der Berufswahl; sie betrifft lediglich die Ausübung eines Berufs (vgl. BVerfGE 30, 336 [350]).

    Die Berufsausübungsfreiheit der Filmveranstalter wird durch das Verbot nicht übermäßig eingeschränkt, so daß die Einschränkung zumutbar erscheint (vgl. auch BVerfGE 30, 336 [351]).

  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die sich daraus ergebende Lage bestehen lassen oder ob er die Regelung durch eine bessere ersetzen will (vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]).

    Auch im Bereich des Strafrechts kann dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, daß eine andere Regelung möglicherweise zweckmäßiger oder gerechter wäre; ein Verstoß gegen Art. 3 I GG kann nur angenommen werden, wenn sich für eine tatbestandliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden läßt (BVerfGE 4, 352 [355 f.]; vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]).

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 II GG den Strafgesetzgeber - neben dem im vorliegenden Verfahren nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot -, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 25, 269 [285]; 28, 175 [183] m.w.N.).

    Zwar steht der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit, der Vielgestalt des Lebens Rechnung zu tragen, so daß sich nicht darauf verzichten läßt, Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 4, 352 [358]; 28, 175 [183], std.Rspr.); davon abgesehen ist es schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft werden kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht.

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Maßstab verfassungsrechtlicher Prüfung kann insoweit nur ein Freiheitsrecht sein (vgl. BVerfGE 30, 250 (262 ff.) - Absicherungsgesetz - m.w.N., unter Heranziehung des Rechtsstaatsprinzips).

    Bei Anwendung dieser Kriterien wird die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Maßnahme nur selten und nur in besonders gelagerten Fällen festgestellt werden können (BVerfGE 30, 250 [263 f.]).

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Abgesehen davon aber, daß die Gesetzesmaterialien keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten können, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]; 20, 283 [293]), ist der Gesetzgeber selbst insoweit von einer Gleichbehandlung ausgegangen: Er hat Filmvorführungen in Nachtklubs nur als straflos angesehen, "sofern die Unkosten durch die Getränkepreise abgegolten werden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiegt" (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. VI/3521 S. 61).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Das ist der Fall, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 38, 154 [166] m.w.N., std.Rspr.).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 II GG den Strafgesetzgeber - neben dem im vorliegenden Verfahren nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot -, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (BVerfGE 25, 269 [285]; 28, 175 [183] m.w.N.).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Abgesehen davon aber, daß die Gesetzesmaterialien keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten können, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]; 20, 283 [293]), ist der Gesetzgeber selbst insoweit von einer Gleichbehandlung ausgegangen: Er hat Filmvorführungen in Nachtklubs nur als straflos angesehen, "sofern die Unkosten durch die Getränkepreise abgegolten werden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiegt" (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. VI/3521 S. 61).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
    Abgesehen davon aber, daß die Gesetzesmaterialien keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten können, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]; 20, 283 [293]), ist der Gesetzgeber selbst insoweit von einer Gleichbehandlung ausgegangen: Er hat Filmvorführungen in Nachtklubs nur als straflos angesehen, "sofern die Unkosten durch die Getränkepreise abgegolten werden und der Aufschlag für die Vorführung in der Endabrechnung nicht überwiegt" (Schriftl. Bericht des Sonderausschusses, BTDrucks. VI/3521 S. 61).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine den Anwendungsbereich der Norm einschränkende Auslegung, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter bestimmten Umständen doch für zulässig erklärte, widerspräche den Absichten des Gesetzgebers und käme damit einer mit dem Gebot hinreichender gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbaren originären judikativen Rechtsetzung gleich (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 105, 135 ).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; Hömig/Wolff/ Wolff Art. 103 Rn. 14).

    Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden; müsste er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen für die Dauer gedachten Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 73; so auch BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3.

    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 71 m. w. N; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 23; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 103 Rn. 69; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 43; HGR/ Wolff § 134 Rn. 13; Bohn/Krause , Der objektive Sorgfaltspflichtverstoß und die ungeschriebenen Sorgfaltsnormen im Lichte des Art. 103 II GG, JuS 2019, 753, 755).

    Dabei ist die Verständlichkeit für den Normadressaten (BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BeckOK GG/ Radtke / Hagemeier Art. 103 Rn. 26; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 46; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 149; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 57; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 68; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    Insoweit bedeutet Verständlichkeit nicht unmittelbare Ablesbarkeit - das Gericht bringt das Erfordernis der Abstraktion mit dem Erfordernis der Normenklarheit in Einklang -, jedoch muss zumindest ein "Graubereich" erkennbar sein, in dem ein Risiko der Strafbarkeit besteht, soweit eine klarere Normfassung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 6.5.1987 - 2 BvL 11/85 = NJW 1987, 3175; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 75; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 141; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 70; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 66; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 29; HGR/ Wolff § 134 Rn. 53; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 126; Krüger , Neues aus Karlsruhe zu Art. 103 II GG und § 266 StGB - Bespr.

    Der Gesetzgeber hat als einziger zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; BVerfG [3.

    Darüber hinaus muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, sodass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2010 - 2 BvR 2559/08 u. a. = NJW 2010, 3209 Rn. 72; BVerfG, Beschluss vom 17.1.1978 - 1 BvL 13/76 = NJW 1978, 933, 934; Dreier/ Schulze-Fielitz Art. 103 Abs. 2 Rn. 38; Friauf/Höfling/ Höfling/Burkiczak Art. 103 Rn. 149; BonnKomm/ Pohlreich Art. 103 Rn. 66; v. Mangoldt/Klein/Starck/ Nolte/Aust Art. 103 Abs. 2 Rn. 139a; Stern/Becker/ Brüning Art. 103 Rn. 67; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Schmahl Art. 103 Rn. 65; v. Münch/Kunig/ Kunig Art. 103 Rn. 29; Umbach/Clemens/ Zierlein Art. 103 Rn. 115).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    b) Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 28, 175 ; 47, 109 ).
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