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   BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78   

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BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78 (https://dejure.org/1978,607)
BVerwG, Entscheidung vom 18.10.1978 - 7 B 138.78 (https://dejure.org/1978,607)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Oktober 1978 - 7 B 138.78 (https://dejure.org/1978,607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtslehrer an deutscher Hochschule - Fachhochschullehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 56, 336
  • NJW 1979, 1174
  • MDR 1979, 255
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78
    Fachhochschullehrer sind nicht "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne des VwGO § 67 Abs. 1 (Fortführung BVerwG, 26.11.1974, 5 C 9.74, NJW 1975, 1899).

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat durch Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG 5 C 9.74 - (NJW 1975, 1899) einem Fachhochschullehrer das Recht zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der tragenden Begründung abgesprochen, daß Fachhochschulen nicht den Hochschulbegriff des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllen.

    An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; die im Schrifttum geäußerte Kritik hieran (Wochner in NJW 1975, 1899 [Urteilsanmerkung]; Leuze in DUZ 1976, 136; Schachtschneider in JA 1977, 121) gibt dem beschließenden Senat keinen Anlaß, sie aufzugeben.

    Er hat weder Veranlassung gesehen, dem in dem Beschluß des 5. Senats vom 26. November 1974 (a.a.O.) geäußerten Verständnis unveränderter Reichweite des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegenzutreten, noch hat er mit dem Hochschulrahmengesetz den Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Regelung erweitert, da dieses Gesetz Rahmenregelungen für das Hochschul- und Hochschullehrerrecht trifft, sich aber nicht zu der - im Verwaltungsprozeßrecht angesiedelten - Postulationsfähigkeit von Hochschullehrern äußert.

  • BVerfG, 09.07.1975 - 1 BvR 54/75

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78
    Gründe der - etwa verfassungsrechtlich gebotenen - Gleichbehandlung nötigen ebenfalls nicht zur Annahme der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (vgl. in diesem Sinne bereits Beschluß des BVerfG in NJW 1975, 2340 [2341]).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78
    Denn der Bundesgesetzgeber darf sich seiner Verantwortung nicht dadurch entäußern, daß er eine von ihm zu treffende Regelung in ihrem Inhalt ein für allemal der künftigen und nicht vorhersehbaren Entwicklung des Landesrechts folgen läßt (BVerfG, Beschluß vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 - u.a. DVBl. 1978, 533 = NJW 1978, 1475).
  • BVerwG, 16.10.1970 - II C 50.68

    Anforderungen an den Begriff "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" -

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78
    Der Sache nach waren dies Rechtslehrer an wissenschaftlichen Hochschulen, so daß der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1970 - BVerwG 2 C 50.68 - (NJW 1970, 2314) bei der Bestimmung des Begriffs "Rechtslehrer" die einschlägige Kommentarliteratur zu § 67 VwGO dahin zusammenfassen konnte, daß unter Rechtslehrern diejenigen zu verstehen seien, "die an einer deutschen Universität oder einer gleichrangigen Hochschule rechtswissenschaftliche Vorlesungen halten".
  • BVerwG, 18.07.1967 - II C 35.67

    Besoldung von Absolventen einer berufspädagogischen Ausbildungsstätte und

    Auszug aus BVerwG, 18.10.1978 - 7 B 138.78
    Angesichts einer nach dem zweiten Weltkrieg einsetzenden Tendenz, den Hochschulen zunehmend Bildungseinrichtungen zuzurechnen, die nicht Universität oder Technische Hochschule im herkömmlichen Sinne waren, sah sich der Bundesgesetzgeber bereits im Jahre 1957 veranlaßt, im Bereich des Rechts der Hochschullehrer den Begriff Hochschule in § 105 Abs. 1 Satz 2 BRRG gesetzlich zu verankern und als Schranke künftigen Landesbeamtenrechts für die Ausstattung von Dienstverhältnissen mit den Sonderrechten der Hochschullehrer dahin zu präzisieren, daß (zur Unterscheidung von anderen als Hochschulen bezeichneten Bildungseinrichtungen) als wissenschaftliche Hochschulen außer den Universitäten und Technischen Hochschulen (nur) diejenigen Hochschulen gelten sollten, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind (vgl. hierzu Urteil vom 18. Juli 1967 - BVerwG 2 C 35.67 - [Buchholz 421.2 Hochschulrecht, Allgemeines Nr. 23]).
  • BGH, 28.08.2003 - 5 StR 232/03

    Fachhochschullehrer als Wahlverteidiger (Befähigung zum Richteramt; keine

    148 § 392 Rdn. 27; Klein, AO 8. Aufl. § 392 Rdn. 1; zu § 67 Abs. 1 VwGO aF vgl. BVerwG NJW 1979, 1174, 1175; 1997, 2399).

    Die gegenteilige - nicht entscheidungstragende - Erwägung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 85, 87 f.), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 67 Abs. 1 VwGO aF (BVerwG NJW 1979, 1174, 1175) von der Erteilung rechtskundlichen Unterrichts an Fachhochschulen ausging, bindet den Senat nicht.

    Das Bundesrecht, hier die Strafprozeßordnung, wäre der - sogar möglicherweise divergierenden - Fortentwicklung von Landesrecht unterworfen, was unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten bedenklich wäre (vgl. BVerfGE 47, 285, 312; BVerwG NJW 1979, 1174).

    Im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VwGO aF, der Rechtslehrern an deutschen Hochschulen lediglich ein Auftreten vor dem Bundesverwaltungsgericht gestattete, was eine besondere wissenschaftliche, aus den Erfordernissen des Revisionsverfahrens abgeleitete Qualifikation erforderte (vgl. BVerwG NJW 1979, 1174, 1175; 1997, 2399) verlangt § 138 Abs. 1 StPO solches nicht (vgl. auch Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 138 S. 20 Fn. 3).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    b) Keiner näheren Erörterung bedarf auch der Streit, der sich um die Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern (an Fachhochschulen oder Gesamthochschulen) entzündet hat (vgl. die Entscheidungen BVerwG, NJW 1975, S. 1899 , und BVerwGE 56, 336 , die zu dem Ergebnis kommen, ein Fachhochschullehrer sei kein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO ; ferner BVerfG, Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG , NJW 1975, S. 2340 ).
  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

    C 2, C 3 und C 4 im Hinblick auf die auch vom Gesetzgeber nicht nur bei der Zuordnung zu den einzelnen Besoldungsgruppen, sondern auch in anderem Zusammenhang berücksichtigte unterschiedliche Hochschulqualifikation und spezifische Aufgabenstellung (u. a. die nur für Professoren der BesGr. C 4 vorgesehenen Zuschüsse zum Grundgehalt in erheblicher Höhe, die zum Teil für ruhegehaltfähig erklärt werden könnten (§ 34 BBesG in Verbindung mit den Vorbemerkungen Nrn. 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C), Einstellungsvoraussetzungen, § 67 VwGO (vgl. hierzu BVerwGE 56, 336 ) und § 7 DRiG ) zu einer hiermit unvereinbaren Nivellierung der Amtsbezeichnungen führe, die Amtsbezeichnungen also nicht mehr hinreichend aussagekräftig sei.
  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 34.95

    Vertretungsbefugnis von Fachhochschullehrern vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (BVerwG, Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG V C 9.74 - ; BVerwGE 56, 336 = NJW 1979, 1174; s.a. BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - <NJW 1975, 2340>).
  • BVerwG, 18.08.1997 - 6 B 15.97
    Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob Herr Prof. ..., der an der Fachhochschule ... lehrt, gemäß § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht befugt ist (vgl. insoweit BVerwGE 56, 336 [BVerwG 18.10.1978 - BVerwG 7 B 138.78]).
  • OLG Dresden, 03.05.2000 - 1 Ws 94/00

    Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule

    a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - welches nur wissenschaftliche Hochschulen als Hochschulen im Sinne der dem § 138 Abs. 1 StPO nachempfundenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO ansieht (BVerwG NJW 1975, 1899; NJW 1979, 1174 f.; zuletzt NJW 1997, 2399) - argumentiert, einem Verständnis der Vorschrift als dynamische Verweisung auf das Hochschulrecht stehe die Unzulässigkeit bundesrechtlicher Blankettverweisungen auf das Landesrecht entgegen (BVerwG NJW 1979, 1174),vermag der Senat dem zwar deshalb nicht zu folgen, weil die als Bezusgnorm in Betracht kommende Vorschrift des § 1 HRG ebenfalls dem Bundesrecht zugehörig ist.
  • BVerwG, 24.01.1979 - 6 B 42.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines

    (Zur unterschiedlichen Behandlung von Fachhochschullehrern einerseits und Hochschullehrern an Universitäten sowie gleichrangigen wissenschaftlicher Hochschulen andererseits im Rahmen des § 67 VwGO vgl. im übrigen auch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 138.78 -, der die Rechtsprechung in dem vom Beklagten angeführten Beschluß vom 26. November 1974 - BVerwG 5 C 9.74 - [NJW 1975, 1899] fortführt.).
  • BGH, 26.05.1986 - AnwSt (R) 1/86

    Führung einer Graduierung durch einen Rechtsanwalt

    Fachhochschullehrer, die in rechtskundlichen Fächern unterrichten, sind - anders als Rechtslehrer an deutschen Hochschulen - nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulationsfähig (BVerfG NJW 1975, 2340; BVerwG NJW 1975, 1899, 2356; 1979, 1174; OVG Münster NJW 1980, 1690); sie können auch nicht - ebenfalls anders als Hochschullehrer - gemäß § 138 Abs. 1 StPO zu Verteidigern gewählt werden (Laufhütte in KK § 138 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 138 Rdn. 3).
  • BVerwG, 29.04.1981 - 7 B 210.80

    Anrechnung der Studien an einer Fachhochschule auf das Studium der Medizin -

    Das Hochschulrahmengesetz verbietet nicht die Differenzierung durch Vorschriften, die mit den jeweiligen Aufgabenstellungen der Hochschulen als wissenschaftlichen Hochschulen einerseits und Fachhochschulen andererseits und mit der Art der dort angebotenen Studiengänge Rechnung tragen; es geht vielmehr in § 4 HRG selbst von Hochschulen mit unterschiedlichem Ausbildungs- und Bildungsauftrag aus (vgl. Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Komm. 1978, RdNr. 6 zu § 1; sowie ferner auch BVerwGE 56, 336 [340 f.]).
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