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   BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76   

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https://dejure.org/1979,22
BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 (https://dejure.org/1979,22)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76 (https://dejure.org/1979,22)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 (https://dejure.org/1979,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    GebG § 15 Abs 4 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1971-11-23 ist mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar und nichtig.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im Verwaltungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 217
  • NJW 1979, 1345
  • DVBl 1979, 774
 
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Wird zitiert von ... (486)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).

    Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahme zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer (vgl. auch § 3 Abs. 1 Abgabenordnung ; BVerfGE 20, 257 [269]).

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • BFH, 05.10.1966 - II 111/64

    Möglichkeit der Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gegen

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Diese gesetzgeberische Entscheidung darf, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, von der Verwaltung nicht jeweils unter Berufung auf Billigkeitsgründe unterlaufen werden (ähnlich zu § 131 AO a.F. der Bundesfinanzhof, BFHE 88, 382 [385]).
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • BVerwG, 27.06.1956 - I A 13.55
    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • BVerfG, 24.02.1970 - 2 BvL 12/69

    Postgebühren

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Nach der jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts, von der das Bundesverfassungsgericht ausgeht (vgl. BVerfGE 7, 171 [175], ständige Rechtsprechung), kommt es für die im Ausgangsrechtsstreit zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit des § 15 Abs. 4 Satz 2 GebG NW an.
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 7, 244 [254]; 18, 392 [396]; 20, 257 [269]; 28, 66 [86 ff.]; BVerwGE 5, 136 [141]; 12, 162 [170]; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz , 1973, S. 16 ff., 24 ff., 55 ff., 90 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; 107, 133 ; 108, 1 ; 132, 334 ; 144, 369 ; stRspr).
  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfG, Beschlüsse vom 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 -234, juris Rn. 37 und vom 12.10.1994 - 1 BvL 19/90 -, juris Rn. 53 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinn), demzufolge der mit der Gebührenregelung verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zu der dem Bürger auferlegten Gebühr stehen darf (BVerfG, Beschluss vom 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 -234, juris Rn. 37), ist gewahrt.

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, Beschluss vom 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217 -234, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    (d) Die Verfassungsmäßigkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB setzt schließlich voraus, dass die Intensität der Freiheitsbeeinträchtigung des Weisungsbetroffenen nicht außer Verhältnis steht zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 99, 202 ; 115, 320 ; 120, 274 ; stRspr).
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