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   BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77   

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https://dejure.org/1978,1173
BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77 (https://dejure.org/1978,1173)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1978 - V ZR 70/77 (https://dejure.org/1978,1173)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1978 - V ZR 70/77 (https://dejure.org/1978,1173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Herabsetzung eines bereits erhöhten Erbbauzinses - Abhängigkeit der Höhe eines Erbbauzinses von den wechselnden persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Erbbauberechtigten - Billigkeitsprüfung der Erhöhung eines Erbbauzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 73, 225
  • NJW 1979, 1546
  • MDR 1979, 657
  • DB 1979, 1130
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Für Verträge mit Anpassungsklausel hat der Senat zwar entschieden, daß im Hinblick auf § 9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO, wonach Änderungen der Grundstückswertverhältnisse außer Betracht zu lassen sind, auch eine Wertentwicklung, die das Ausmaß der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unterschreitet, den in § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO gesetzten Billigkeitsmaßstab nicht einschränkt (BGHZ 73, 225, 228/229; Urt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, NJW 1982, 2382, 2384; a.M. Knothe, Das Erbbaurecht, 1987, S. 252 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Bei der Errechnung der danach der Klägerin zustehenden Erhöhung ist - wie auch von seiten des Berufungsgerichts geschehen - von dem ursprünglich vereinbarten Erbbauzins von jährlich 15, 36 RM auszugehen; daß dieser Betrag ein Drittel unter einem Erbbauzins lag, wie er bei Vertragsabschluß marktgerecht gewesen wäre, kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Erhöhung nur die Folgen der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausgleichen, nicht aber Vereinbarungen korrigieren soll, die bewußt in Kenntnis der seinerzeitigen Verhältnisse getroffen worden sind (vgl. BGHZ 73, 225, 227 unter 2. für den Fall einer Erhöhung auf der Grundlage einer vertraglichen Anpassungsklausel).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    § 9 a ErbbauVO stellt lediglich darauf ab, daß die auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerke Wohnzwecken dienen; darauf, von wem sie bewohnt werden, kommt es weder nach dem Wortlaut des Gesetzes an noch nach seinem Schutzgedanken, wie der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 73, 225 dargelegt hat.

    Hiervon kann, wie in dem bereits erwähnten Senatsurteil BGHZ 73, 225 dargelegt, der Gesichtspunkt der Alterssicherung des Klägers ohnehin keine Berücksichtigung finden.

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 396/01

    Rechtsfolgen der Festsetzung des Erbbauzinses nach nur vorläufiger Bestimmung

    a) § 9 a ErbbauVO liegt die Zielsetzung zugrunde, die Verbindlichkeit insbesondere solcher Vereinbarungen über die Erhöhung des Erbbauzinses zu beschränken, die an die Entwicklung von Grundstückspreisen anknüpfen und daher wegen des unvorhersehbar starken Ansteigens der Bodenpreise zu sozial unerwünschten und finanziell untragbaren Belastungen führen können (vgl. RegEntw. zur Änderung der ErbbauVO, BT-Drucks. 7/118, S. 5; Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/1285, S. 3; Senat, BGHZ 73, 225, 227 f).

    Daher hat es der Senat auch abgelehnt, Vereinbarungen über die ursprüngliche Höhe des Erbbauzinses im Wege einer Billigkeitsprüfung zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 73, 225, 228; 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Senatsurt. v. 3. Mai 1985, V ZR 23/84, NJW 1985, 2524, 2526).

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

    Zudem ist zu bedenken, dass die Beklagte sich im Rahmen des dann anwendbaren § 9a ErbbRG grundsätzlich gerade nicht auf eine Grundstückswertminderung hätte berufen können, wenn zu Wohnzwecken ein Bauwerk errichtet worden wäre (vgl. BGH NJW 1979, 1546, 1547; NJW 1982, 2382, 2384; NJW 1993, 52; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1593, 1594; BeckOK-Maaß BGB (Stand 01.11.2013) § 9a ErbbauRG Rdn. 11; MüKo - v. Oefele/Heinemann a.a.O. § 9a ErbbauRG Rdn. 12; Staudinger-Rapp BGB (2009) § 9a ErbbauRG Rdn. 8; a.A. v. Hoyningen-Huene NJW 1979, 1547, 1548; Uibel NJW 1983, 211; Palandt-Bassenge a.a.O. § 9a Rdn. 5; Soergel-Stürner a.a.O. § 9a ErbbauVO Rdn. 9).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00

    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (Senat, BGHZ 73, 225, 228).
  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

    Eine Wertbeeinträchtigung des Erbbaugrundstücks ist bei der Billigkeitsprüfung nach Maßgabe des § 9 a Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO außer Betracht zu lassen (Bestätigung von BGHZ 73, 225, 228 unter 4.).

    Der Senat hat bereits in BGHZ 73, 225, 228 (Ziff. 4) ausgesprochen, daß im Hinblick auf die Vorschrift des § 9 a Abs. 1 Satz 3 ErbbauVO, wonach Änderungen der Grundstückswertverhältnisse - außer den in Satz 4 genannten Fällen - außer Betracht bleiben, sowohl dem Erbbauberechtigten günstige als auch ihm ungünstige Entwicklungen des Bodenwerts bei der Billigkeitsprüfung unberücksichtigt zu lassen sind (ebenso MünchKomm/von Oefele, ErbbauVO § 9 a Rdn. 12; a.A. allerdings Soergel/Baur, BGB 11. Aufl., ErbbauVO § 9 a Rdn. 9; Hoyningen-Huene, NJW 1979, 1547, 1548 unter 4.; wohl auch Palandt/Bassenge, BGB 41. Aufl., ErbbauVO § 9 a Anm. 2 a).

  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

    Derartige Umstände fallen allein in den Risikobereich des davon Betroffenen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1978 - V ZR 70/77 - BGHZ 73, 225 ).
  • BGH, 30.03.1979 - V ZR 150/77

    Klage bei Schiedsgutachtervereinbarung

    Sie verkennt, daß es nur um eine Anpassung an inzwischen eingetretene Veränderungen geht und es daher auf den ursprünglichen Wert des Grundstücks, an dem sich die seinerzeitige erste Festsetzung des Erbbauzinses orientiert haben mag, nicht ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1972, V ZR 196/71, WM 1973, 42 unter a; weiter auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 15. Dezember 1978, V ZR 70/77).
  • BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses -

    Keine Berücksichtigung könnte jedenfalls der vom Berufungsgericht weiter herangezogene Gesichtspunkt finden, daß der Erbbauzins das entfallende Einkommen des Bestellers des Erbbaurechts aus der Landwirtschaft ersetzen sollte; denn persönliche Verhältnisse des Grundstückseigentümers müssen wie die des Erbbauberechtigten in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 73, 225; s. auch NJW 1980, 181 wegen des insoweit in BGHZ 75, 279 nicht veröffentlichten Senatsurteils vom 18. Mai 1979; kritisch dazu allerdings Hoyningen-Huene NJW 1979, 1546).
  • OLG Brandenburg, 13.03.2008 - 5 U 6/07

    Anpassung des Erbbauzinses nach den Grundsätzen des Wegfalls der

  • OLG Bremen, 24.08.1989 - 2 U 152/88

    Kriterien für die Neufestsetzung der Höhe des Erbbauzinses; Auslegung der

  • OLG Hamburg, 20.02.1985 - 4 U 30/84

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs bzgl. einer erhöhten Miete bzw.

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