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   BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79   

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BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79 (https://dejure.org/1980,1632)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1980 - VIII ZR 26/79 (https://dejure.org/1980,1632)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79 (https://dejure.org/1980,1632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versteigerung von Kunstgemälden - Übernahme der Garantie für die Echtheit eines Bildes - Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses - Stillschweigende Genehmigung einer Klausel der Allgemeinen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 459 Abs. 2; AGBG § 9 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Katalogbeschreibung als Eigenschaftszusicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versteigerung von Kunstgemälden; Übernahme der Garantie für die Echtheit eines Bildes; Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung; Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses; Stillschweigende Genehmigung einer Klausel der Allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1619
  • MDR 1980, 749
  • VersR 1980, 551
  • WM 1980, 529
  • DB 1980, 1337
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.01.1975 - VIII ZR 80/73

    Jawlensky - Kunsthandel, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §

    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Der Senat hat in seiner - vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen - Entscheidung vom 15. Januar 1975 (VIII ZR 80/73 = BGHZ 63, 369 - Jawlensky -) ausgeführt, daß die Aufnahme eines Kunstwerkes in einen Katalog unter Angabe des Künstlers und der Herkunft des Werkes u.U. für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sprechen könne (a.a.O. S. 372 unter Hinweis auf Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 133 ff und RGZ 114, 239).

    Stillschweigende Eigenschaftszusicherungen liegen nur da vor, wo aus der Sicht des Empfängers derartige Erklärungen hinreichend deutlich erkennen lassen, daß der Verkäufer eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen bereit ist (BGHZ 50, 200, 204; 59, 158, 160; 63, 369, 372).

    Es bedarf daher keines weiteren Eingehens auf die umstrittene Frage, ob der Auktionator, wovon der Senat in seiner vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen Entscheidung vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 372 ff) ausgegangen ist, durch einen formularmäßigen Hinweis klarstellen kann, daß es sich bei den Katalogangaben nicht um zugesicherte Eigenschaften handelt, oder ob nunmehr derartigen Angaben - sei es unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Individualabrede (§ 4 AGBG), sei es, weil andernfalls der Auktionator die zwingenden Rechtsfolgen einer Eigenschaftszusicherung (§ 11 Nr. 11 AGBG) umgehen könnte - keine rechtsverbindliche Bedeutung mehr zukommt.

    Es entspricht auch gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, daß es sich bei der Unechtheit eines Kunstwerkes um einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB handelt, der Gewährleistungsansprüche und insbesondere eine Wandlungsbefugnis auslösen kann (BGHZ 63, 369, 371 f m.w.Nachw.; vgl. dazu auch von Westerholt/Graupner, NJW 1978, 794).

    In seinem vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 373 ff) hat der Senat eine umfassende Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen - und damit auch den Ausschluß der Wandlungsbefugnis - unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß der Auktionator seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat (a.a.O. S. 375).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 374 ff) ausgeführt hat, trifft den Auktionator gerade hinsichtlich der Echtheit und der Herkunftsangaben des Auktionsgutes typischerweise ein erhebliches Risiko.

    Das hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 375) jedenfalls für den Fall der groben Fahrlässigkeit bereits ausgesprochen.

    gegen den Einlieferer zustehenden Ansprüche abtreten muß (vgl. BGHZ 63, 369, 375 f), bedarf hier keiner Vertiefung; denn insoweit nimmt der Beklagte die Verurteilung durch das Landgericht hin.

  • BGH, 08.11.1955 - I ZR 12/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Vor allem steht der Umstand, daß es sich bei dem vorgenannten Gutachten um ein im Auftrag des Klägers erstattetes Privatgutachten handelte, einer Verwendung im Wege des Urkundenbeweises nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 = LM ZPO § 286 [E] Nr. 7; Urteile vom 13. Februar 1962 - VI ZR 110/61 und 141/61 = VersR 1962, 450; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 38. Aufl. § 401 Anm. 5).
  • BGH, 29.05.1968 - VIII ZR 77/66

    Deckenplattenklebstoff - § 459 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Stillschweigende Eigenschaftszusicherungen liegen nur da vor, wo aus der Sicht des Empfängers derartige Erklärungen hinreichend deutlich erkennen lassen, daß der Verkäufer eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen bereit ist (BGHZ 50, 200, 204; 59, 158, 160; 63, 369, 372).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 74/71

    Stillschweigend zugesicherte Eigenschaft

    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Stillschweigende Eigenschaftszusicherungen liegen nur da vor, wo aus der Sicht des Empfängers derartige Erklärungen hinreichend deutlich erkennen lassen, daß der Verkäufer eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen bereit ist (BGHZ 50, 200, 204; 59, 158, 160; 63, 369, 372).
  • BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71

    Seegrundstück - Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit

    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Bei dieser Einschränkung der Haftungsfreizeichnung handelt es sich nicht etwa, wie offenbar Ulmer/Brandner/Hensen (a.a.O. Anh. zu §§ 9-11 Anm. 442) meinen, um eine im Gewährleistungsrecht systemwidrige Verschuldenshaftung oder um eine Haftung aus culpa in contrahendo aufgrund fahrlässig falscher Angaben über die Eigenschaften einer Sache, für die im Gewährleistungsrecht kein Raum wäre (vgl. BGHZ 60, 319), sondern lediglich um die sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Begrenzung der Befugnis, sich im Einzelfall auf einen formularmäßigen Ausschluß des Wandlungsrechts zu berufen.
  • BGH, 13.02.1962 - VI ZR 110/61
    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Vor allem steht der Umstand, daß es sich bei dem vorgenannten Gutachten um ein im Auftrag des Klägers erstattetes Privatgutachten handelte, einer Verwendung im Wege des Urkundenbeweises nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 = LM ZPO § 286 [E] Nr. 7; Urteile vom 13. Februar 1962 - VI ZR 110/61 und 141/61 = VersR 1962, 450; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 38. Aufl. § 401 Anm. 5).
  • RG, 06.07.1926 - II 496/25

    Die Echtheit eines Bildes als Eigenschaft der Kaufsache. Stillschweigende

    Auszug aus BGH, 13.02.1980 - VIII ZR 26/79
    Der Senat hat in seiner - vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes ergangenen - Entscheidung vom 15. Januar 1975 (VIII ZR 80/73 = BGHZ 63, 369 - Jawlensky -) ausgeführt, daß die Aufnahme eines Kunstwerkes in einen Katalog unter Angabe des Künstlers und der Herkunft des Werkes u.U. für eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB sprechen könne (a.a.O. S. 372 unter Hinweis auf Locher, Das Recht der bildenden Kunst 1970, S. 133 ff und RGZ 114, 239).
  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 224/12

    Zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines

    Einer auf einer Kunstauktion zu einem erheblichen Ausrufpreis als museal angebotene Skulptur, die entgegen einer im Auktionskatalog erfolgten Zuschreibung zu einer in früherer Zeit liegender Stilepoche eine neuzeitliche Fälschung ist, fehlt die bei derartigen Kunstgegenständen zu erwartende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage; sie ist deshalb mangelhaft (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Januar 1975, VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371 und vom 13. Februar 1980, VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2).

    Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1980 (VIII ZR 26/79) die Wirksamkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen unter der Voraussetzung bestätigt, dass der Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten Versteigerungsgutes erfülle.

    Entscheidend ist - was das Berufungsgericht richtig gesehen hat und was vorliegend durch den Hinweis auf die Eignung der Skulptur für museale Zwecke und die Höhe des Ausrufpreises noch verstärkt wird - vielmehr die Echtheit der Skulptur im Sinne ihrer Herkunft aus der angegebenen Stilepoche und damit ihre nach den Umständen auf der Hand liegende Eignung als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, 371; vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, WM 1980, 529 unter II 2; OLG Frankfurt/Main, NJW 1982, 651 f.; OLG Hamm, NJW 1987, 1028; Wertenbruch, NJW 2004, 1977 f. mwN; Schack, Kunst und Recht, 2. Aufl., Rn. 383).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 19 U 188/15

    Mängelansprüche bei fehlerhafter Herkunftszuordnung eines Kunstwerks in einem

    der Vorrang der Individualabrede entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 24 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris), sie lediglich eine Garantie im Sinne von § 443 BGB ausschließen soll oder auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und sie einer hiernach ggf. greifenden Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte, kann auf sich beruhen.

    bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

    Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.).

  • LG Köln, 28.09.2012 - 2 O 457/08

    Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aufgrund von

    Der Umfang der Prüfungspflicht des Kunsthändlers bestimmt sich weiter nach der Bedeutung des Werkes; bei einem gewöhnlichen Gemälde aus der Vielzahl der in Auktionen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände sind dem Kunsthändler weniger eingehende Prüfungen zumutbar als bei Werken wie dem vorliegenden, die der Auktionator zu einem ungewöhnlich hoch festgesetzten Mindestgebot - Gleiches muss für einen Mindestschätzpreis gelten, hier 800.000 EUR - in seinen Katalog aufnimmt (vgl. BGH v. 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79, NJW 1980, 1619).

    Schon für ein solches gilt aber der Grundsatz des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.2.1980 - VIII ZR 26/79, NJW 1980, 1619), dass der Auktionator gegenüber dem Ersteigerer die Stellung eines Sachkenners einnimmt, der im Gegensatz zum Ersteigerer selbst die Möglichkeit hat, die Vertrauenswürdigkeit der Einlieferer zu prüfen und selbst zu entscheiden, welche Werke er zur Auktion annimmt; hierauf kann und darf der Ersteigerer ein Vertrauen stützen, das nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, schutzwürdig ist.

  • OLG Köln, 27.03.2012 - 9 U 141/11

    Beschreibungen im Ausstellungskatalog für eine Kunstauktion als Grundlage für

    Allgemein kann für Katalogbeschreibungen im Kunsthandel nicht gesagt werden, dass sie Beschaffenheitsabreden darstellen (vgl. BGH NJW 1980, 1619 zur Eigenschaftszusicherung "Bodensee-Kunstauktion").

    Eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur vor, wenn aus der Sicht des Empfängers derartige Erklärungen hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Verkäufer eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen und für ihr Vorhandensein einzustehen bereit ist (vgl. BGH NJW 1980, 1619).

    Der Katalog solle dem Käufer von dem Bildinhalt und der kunstgeschichtlichen Einordnung durch Beschreibung Kenntnis vermitteln, insbesondere als Grundlage für eigene Recherchen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 1619).

    Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung es nicht als ungerechtfertigte einseitige Durchsetzung von Interessen betrachtet, wenn der Auktionator die Gewährleistung für die Herkunft von Kunstwerken ausschließt (BGH NJW 1980, 1619, sog. Bodensee-Entscheidung).

    Eine Anpreisung in Form einer Beschreibung, aus der ein Haftungswille nicht hergeleitet werden kann, genügt nicht (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1329; BGH NJW 1980, 1619; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443 Rn. 11).

  • BGH, 26.02.1981 - VII ZR 287/79

    Einklagbarkeit der Abnahme

    Solche bloßen Umschreibungen und Kennzeichnungen des Vertragsgegenstands und -umfangs genügen auch sonst nicht ohne weiteres für die Zusicherung einer Eigenschaft (vgl. etwa BGH NJW 1975, 1693; 1980, 1619 [BVerfG 15.01.1980 - 2 BvL 1/79]m.w.N.; 1980, 1950, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 77, 215; vgl. auch BGH NJW 1981, 222 Nr. 5).
  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 239/88

    Rechtsnatur eines formularmäßig auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen

    Zwar mag es zweifelhaft sein, ob - wie das Berufungsgericht meint - in der äußeren Vertragsgestaltung, insbesondere der Stellung des drucktechnisch nicht hervorgehobenen § 1 des Vertrages ein genügender Hinweis des Kunden vorläge, der die Nichteinbeziehung einer ungewöhnlichen, für den Kunden nicht zu erwartenden Klausel gemäß § 3 AGBG hindern könnte (vgl. dazu Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 5. Aufl. § 3 Rdn. 23 unter Hinweis auf BGH Urteile vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 26/79 = NJW 1980, 1619 - und vom 24. September 1980 - VIII ZR 273/79 = NJW 1981, 117).

    Diese verbreitete Handhabung hindert zugleich die Feststellung, der typische Kundenkreis, auf den es für § 3 AGBG ankommt (BGH Urteil vom 13. Februar 1980 aaO; ferner BGH Urteil vom 23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83 = WM 1984, 1056 unter III 1 b), werde von einer derartigen Klauselregelung überrascht.

    Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß es wegen des Verhaltens der Klägerin als der Verwenderin ausnahmsweise auf ihren - der Beklagten - besonderen Erwartungsstand ankomme (BGH Urteil vom 13. Februar 1980 aaO).

  • BGH, 09.10.1980 - VII ZR 332/79

    Ansprüche des Verkäufers bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages und

    Dabei kann offenbleiben, ob die Wendung in dem handschriftlich abgefaßten Kaufvertrag, der Mähdrescher werde "mit Garantie auf einwandfreien Einsatz" verkauft, als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden muß (vgl. dazu BGHZ 59, 158, 160; 63, 369, 372; BGH NJW 1975, 1693; 1980, 1619; 1980, 2127 jeweils m.w.N.).
  • KG, 25.01.2006 - 11 U 6883/97

    Strafurteil: Umfang der Bindungswirkung für Zivilprozess

    Es entspricht gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass es sich bei der Unechtheit eines Kunstwerkes um einen Fehler i. S. d. § 459 Abs. 1 BGB a. F. handelt, der Gewährleistungsansprüche und insbesondere eine Wandlungsbefugnis auslösen kann (BGH NJW 1995, 1673, 1674; NJW 1980, 1619; BGHZ 63, 369, 371 f. m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 23.05.2000 - 28 U 213/99

    Zusicherung der Unfallfreiheit; Anspruch des Käufers eines gebrauchten Pkw auf

    Erforderlich ist für die Unwirksamkeit des Gewährleistungsanspruches ein widersprüchliches oder arglistiges Verhalten des eigenen Vertragspartners, also des Zweitverkäufers (vgl. BGH NJW 1980, 1619, 1621; NJW 1997, 652).
  • OLG München, 26.06.2012 - 5 U 2038/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Gewährleistungsausschluss ohne so genannte

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.02.1980 - VII ZR 26/79, WM 1980, 529, die Wirksamkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung des Auktionators bei Fälschungen bestätigt unter der Voraussetzung, dass der Auktionator seine Sorgfaltspflicht im Rahmen der Prüfung des eingelieferten Versteigerungsgutes erfüllt (so bereits vor Inkrafttreten des AGBG a.F.: BGH, Urteil vom 15.01.1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369).
  • OLG Hamm, 28.09.1993 - 29 U 18/92
  • LG Bonn, 05.08.2009 - 7 O 176/09
  • BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 126/94

    Zusicherung der Echtheit im Kunsthandel

  • BGH, 26.11.1980 - VIII ZR 50/80

    Ersteigerung eines Gemäldes für einen Dritten durch telegrafisch erteilten

  • BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85

    Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache;

  • OLG Saarbrücken, 07.02.2001 - 1 U 526/00

    Bindung an einen Kaufvertrag bei fehlender Echtheit eines Gemäldes

  • LG Köln, 15.06.2011 - 91 O 87/07

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Katalogangaben als Bestandteil der vertraglich

  • OLG München, 29.10.2020 - 24 U 4970/20

    Hinweis des Verkäufers in einer Internet-Auktion - Keine

  • BGH, 20.10.1982 - VIII ZR 186/81

    Ersteigerungsauftrag als Auftrag an den Versteigerer, als Vertreter des Käufers

  • KG, 15.01.2001 - 12 U 4687/99

    Anzeichen für das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer

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