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   BGH, 13.03.1980 - II ZR 239/78   

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https://dejure.org/1980,1353
BGH, 13.03.1980 - II ZR 239/78 (https://dejure.org/1980,1353)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1980 - II ZR 239/78 (https://dejure.org/1980,1353)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1980 - II ZR 239/78 (https://dejure.org/1980,1353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wattenmeer als Binnengewässer - Schwimmbagger, der bestimmungsgemäß auf Binnengewässern und auf See verwendet wird, als Seeschiff - Einsatzes eines Schwimmbaggers im Wattenmeer - Besondere Gewährleistung der Erfüllung eines Anspruchs durch einen Reeder - Geltendmachung ...

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Seerechtliche Verteilungsordnung vom 21.6.1972 (BGBl l 953) § 8; Seerechtliche Verteilungsordnung vom 21.6.1972 (BGBl l 953) § 19; KO § 146; HGB § 486; HGB § 487 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 206
  • NJW 1980, 1749
  • ZIP 1980, 427
  • MDR 1980, 557
  • VersR 1980, 574
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 201/53

    Lagerhalterhaftung. Verjährung

    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 239/78
    Dieses greift hier nicht ein, weil es um die Beachtung einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geht und der Klägerin durch die Aufhebung desjenigen Teils des Berufungsurteils, der ihrem Feststellungsantrag stattgegeben hat, der Feststellungsanspruch nicht endgültig aberkannt wird (Zöller, ZPO 12. Aufl. § 536 Anm. II 8; Thomas/Putzo, ZPO 9. Aufl. § 536 Anm. 3 b; vgl. auch BGHZ 18, 98, 106 [BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53]; a. M. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 536 Anm. I 2 a).
  • BGH, 21.11.1953 - VI ZR 203/52
    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 239/78
    Aufzunehmen ist der Rechtsstreit gegen den Bestreitenden, wobei ein bisher von dem Gläubiger gestellter Zahlungsantrag dahin zu ändern ist, daß nunmehr die Feststellung des Anspruchs zur Tabelle des Verteilungsverfahrens beantragt wird (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SeeVertO; vgl. auch BGH, Urt. v. 21.11.53 - VI ZR 203/52, LM § 146 KO Nr. 4).
  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

    Haben mehrere Personen dem Anspruch im Prüfungstermin widersprochen, so ist der Rechtsstreit gegenüber allen aufzunehmen (so zur - mit § 180 Abs. 2 InsO inhaltsgleichen - Vorschrift des § 146 Abs. 3 KO a.F.: BGH, Urteile vom 13. März 1980 - II ZR 239/78, BGHZ 76, 206, 209 f und vom 9. Juli 1990 - II ZR 69/89, BGHZ 112, 95, 99; Beschluss vom 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365; zu § 179 InsO: Kießner in FK-InsO, 6. Aufl., § 179 Rn. 12).

    Für den Fall, dass - wie hier - schon ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig ist, folgt aus der Regelung des § 180 Abs. 2 InsO, die Zeit und Kosten sparen und den Rechtsstreit rasch zu Ende bringen will - wie schon zuvor aus § 146 Abs. 3 KO -, dass der Feststellungsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufzunehmen ist (BGH, Urteil vom 13. März 1980, aaO).

  • BGH, 25.04.1988 - II ZR 252/86

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Seerechtlichen

    § 8 SeeVertO 1972 bezweckt ähnlich wie § 240 ZPO, daß ein Anspruch, der schon rechtshängig ist, in dem Rechtsstreit erst weiterverfolgt werden kann, wenn er in einem gerichtlichen Verteilungsverfahren geprüft und bestritten geblieben ist (vgl. §§ 18, 19 SeeVertO 1972 sowie BGHZ 76, 206, 209).

    Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß das Verteilungsverfahren während der Berufungsinstanz eröffnet worden ist (BGHZ 76, 206, 210).

  • VGH Hessen, 25.11.2010 - 8 A 3077/09

    Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung für Feuerwehrgebühren

    Trotz Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens könne der Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behaupte und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiter verfolgen wolle (so BGH, Urteil vom 13. März.1980 - II ZR 239/78).

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 239/78 -, BGHZ 76, 206 = juris Rdnrn. 9 ff.) kann davon ausgegangen werden, dass der im Zeitpunkt der Eröffnung des binnenschifffahrtrechtlichen Verteilungsverfahrens bereits anhängige Verwaltungsrechtsstreit fortgesetzt werden konnte, da die Beklagten die Haftungsbeschränkung bestritten und klargestellt haben, dass sie die Klägerin außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nehmen.

  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 52/21

    Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen gerichtlichen Entscheidung

    Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 239/78, BGHZ 76, 206 [juris Rn. 10]; Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 [juris Rn. 6]; vgl. auch zum auf die Haftung des Reeders anwendbaren Recht bei einem Schiffszusammenstoß im Ausland BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223/57, BGHZ 29, 237) kann für die Entscheidung im Streitfall nicht fruchtbar gemacht werden, weil darin die Frage der Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 36 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO beziehungsweise Art. 25 EuGVÜ keine Rolle gespielt hat.
  • BVerwG, 23.11.2011 - 6 C 6.11

    Verteilungsverfahren; Binnenschifffahrtsrecht; Verwaltungsrechtsstreit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13. März 1980 - II ZR 239/78 - BGHZ 76, 206 und vom 25. April 1988 - II ZR 252/86 - BGHZ 104, 215 kann ein Rechtsstreit wegen eines Anspruchs aus der Verwendung des Schiffes trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Schuldners behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will.
  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

    Durch Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 239/78, BGHZ 76, 206 = NJW 1980, 1749 - hat der BGH insoweit entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruches aus der Verwendung des Schiffes trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden kann, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will.
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 69/89

    Feststellungsklage eines Gläubigers im seerechtlichen Verteilungsverfahren;

    Richtig ist, daß nach der in BGHZ 76, 206 ff. abgedruckten Senatsentscheidung ein durch die Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens unterbrochener Rechtsstreit (§ 8 Abs. 2 SeeVertO 1972; vgl. auch § 8 Abs. 3 SeeVertO 1986) bei mehreren Widersprüchen im Prüfungstermin gegen den Anspruch, der Gegenstand des Rechtsstreits ist, von dem Gläubiger nach § 19 Abs. 3 SeeVertO 1972, 146 Abs. 3 KO nur gegen alle Widersprechenden aufgenommen werden kann (vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 146 Rn. 16 a).
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2009 - 22 U 4/09

    Feststellungsklage für eine Schadenersatzforderung zur Tabelle eines

    Der Klageantrag war auf Feststellung der bestrittenen Forderung zur Tabelle zu ändern (BGHZ 76, 206, 209 f; vgl. ferner Rittmeister, Das Seerechtliche Haftungsbeschränkungsverfahren nach neuem Recht, 148, 149).
  • OLG Köln, 10.07.2012 - 3 U 133/09

    Sorgfaltspflichten des Schiffsführers bei der Beladung des Schiffs

    Das mit der Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens unterbrochene Verfahren wird von den Klägerinnen mit der Behauptung der unbeschränkten Haftung der Beklagten fortgesetzt (vgl. BGHZ 76, 206; BGHZ 104, 215).
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