Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.03.1980

Rechtsprechung
   BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79   

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BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79 (https://dejure.org/1980,901)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1980 - I ZR 89/79 (https://dejure.org/1980,901)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1980 - I ZR 89/79 (https://dejure.org/1980,901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Einlegung - Wirksamkeit der Urteilszustellung und persönliche Mitwirkung des Rechtsanwalts - Ordnungsgemäße Unterschrift unter Empfangsbekenntnis - Beweis für die Entgegennahme sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1846
  • MDR 1980, 911
  • VersR 1980, 865
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.03.1969 - IV ZB 3/69

    Scheidung einer Ehe - Zerrüttung der Ehe infolge des Verschuldens eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Dies erfordert vom Rechtsanwalt eine besondere Sorgfalt nicht nur bei seiner Mitwirkung beim Zustellungsvorgang, sondern auch bei der nachfolgenden Feststellung des Fristbeginnes sowie der Überwachung der Rechtsmittelfrist (vgl. im einzelnen BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; BGH VersR 1974, 1001, 1002).

    Es muß daher sichergestellt werden, daß der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist auf dem zugestellten Urteil oder sonst in den Handakten festgehalten wird, bevor das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und wieder an das Gericht zurückgesandt wird (vgl. BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1974, 1001, 1002; 1978, 255; 1979, 161).

    Die von ihm zu beobachtende besondere Sorgfalt erfordert vielmehr ein eigenes Tätigwerden (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1974, 1001, 1002; 1978, 255; 1979, 161).

  • BGH, 20.09.1974 - IV ZB 27/74

    Unterzeichnung - Empfangsbekenntnis - Individueller Charakter - Paraphe

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Das Empfangsbekenntnis ist daher eine Zustellungsurkunde, der unterzeichnende Rechtsanwalt die Beurkundungsperson (BGH VersR 1974, 1223).

    Ausreichend ist dabei, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden nicht kennt, diesen aus dem Schriftbild herauslesen kann, die Identität des Unterzeichnenden also aus der Unterschrift erkennbar bleibt (BGH VersR 1974, 1223, 1224; 1976, 169, 170; NJW 1976, 2263, 2264 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75]; VersR 1978, 763).

    Das Schriftgebilde umfaßt sämtliche Buchstaben seines Namens; daß nicht alle Buchstaben im einzelnen erkennbar sind, ist unschädlich (vgl. BGH VersR 1974, 1223, 1224; 1976, 169, 170).

  • BGH, 20.11.1978 - VIII ZB 45/78

    Urteilszustellung - Empfangsbekenntnis - Vermerk - Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Es muß daher sichergestellt werden, daß der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist auf dem zugestellten Urteil oder sonst in den Handakten festgehalten wird, bevor das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und wieder an das Gericht zurückgesandt wird (vgl. BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1974, 1001, 1002; 1978, 255; 1979, 161).

    Die von ihm zu beobachtende besondere Sorgfalt erfordert vielmehr ein eigenes Tätigwerden (BGH LM ZPO § 212 a Nr. 8 = NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1974, 1001, 1002; 1978, 255; 1979, 161).

  • BGH, 04.06.1974 - VI ZB 5/74

    Zustellung von Schriftstücken - Samstag - Erklärung nach außen - Späterer

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Das datierte und - wie dargelegt - ordnungsgemäß unterschriebene Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des in dem Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstückes sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme (BGHZ 35, 236, 238; BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298, 1299; LM ZPO § 198 Nr. 16 = NJW 1974, 1469, 1470).

    Allerdings ist auch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (BGH LM ZPO § 198 Nr. 16 = NJW 1974, 1469, 1470; VersR 1974, 1001; NJW 1979, 2566; VersR 1979, 285).

  • BGH, 08.10.1975 - IV ZB 28/75

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses - Unterzeichnung

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Ausreichend ist dabei, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden nicht kennt, diesen aus dem Schriftbild herauslesen kann, die Identität des Unterzeichnenden also aus der Unterschrift erkennbar bleibt (BGH VersR 1974, 1223, 1224; 1976, 169, 170; NJW 1976, 2263, 2264 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75]; VersR 1978, 763).

    Das Schriftgebilde umfaßt sämtliche Buchstaben seines Namens; daß nicht alle Buchstaben im einzelnen erkennbar sind, ist unschädlich (vgl. BGH VersR 1974, 1223, 1224; 1976, 169, 170).

  • BGH, 13.03.1969 - III ZR 178/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Notfrist nach Zustellung

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Das datierte und - wie dargelegt - ordnungsgemäß unterschriebene Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des in dem Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstückes sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme (BGHZ 35, 236, 238; BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298, 1299; LM ZPO § 198 Nr. 16 = NJW 1974, 1469, 1470).
  • BGH, 11.02.1976 - VIII ZR 220/75

    Notwendigkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch den zustellenden Anwalt

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Ausreichend ist dabei, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden nicht kennt, diesen aus dem Schriftbild herauslesen kann, die Identität des Unterzeichnenden also aus der Unterschrift erkennbar bleibt (BGH VersR 1974, 1223, 1224; 1976, 169, 170; NJW 1976, 2263, 2264 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75]; VersR 1978, 763).
  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Allerdings ist auch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (BGH LM ZPO § 198 Nr. 16 = NJW 1974, 1469, 1470; VersR 1974, 1001; NJW 1979, 2566; VersR 1979, 285).
  • BGH, 15.02.1965 - VII ZR 194/63

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Wenn auch der Rechtsanwalt im allgemeinen die Berechnung und Notierung der üblichen einfachen und häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal Überlassen kann (BGHZ 43, 158 ff [BGH 15.02.1965 - VII ZR 194/63]; VersR 1978, 255), so darf er es im Falle der Urteilszustellung nach § 212 a ZPO hierbei nicht bewenden lassen.
  • BGH, 03.05.1978 - IV ZB 37/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 09.05.1980 - I ZR 89/79
    Ausreichend ist dabei, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden nicht kennt, diesen aus dem Schriftbild herauslesen kann, die Identität des Unterzeichnenden also aus der Unterschrift erkennbar bleibt (BGH VersR 1974, 1223, 1224; 1976, 169, 170; NJW 1976, 2263, 2264 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75]; VersR 1978, 763).
  • BGH, 14.06.1961 - IV ZR 56/61

    Zustellung an Anwalt

  • BGH, 15.12.1978 - V ZB 16/78

    Büroorganisation - Anwalt - Unterschriftenkontrolle - Hemmung der

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).
  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80

    "Diners Club Deutschland" - Internationales Kreditkartensystem - Ankündigung und

    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Soweit es dabei festgestellt hat, daß die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluß durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, daß die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d.h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerläßlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 141/80
    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    b) Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht - auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Soweit es dabei festgestellt hat, dass die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluss durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, dass die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d. h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerlässlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO, so dass es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 4/91

    Sorgfaltspflicht bei Feststellung des Fristbeginns

    Bei der Zustellung eines Urteils nach § 212a ZPO muß der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist in zuverlässiger Weise festgehalten werden (i. A. an BGH VersR 80, 865 (867).

    So muß unter anderem gewährleistet werden, daß der Zustellungszeitpunkt und damit der Beginn der Rechtsmittelfrist in zuverlässiger Weise festgehalten wird, etwa durch Vermerk auf dem zugestellten Urteil oder sonst in den Handakten (vgl. BGH Beschluß vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 = VersR 1980, 865, 867).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 216/89

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

    Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (vgl. BGHZ 35, 236, 238, 239; Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 = LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; BGH Urteile vom 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78 = BGHWarn 1979 Nr. 150 = NJW 1979, 2566 und vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 = LM ZPO § 234 A Nr. 15 - NJW 1980, 1846 f.; BGH Beschlüsse vom 28. Oktober 1981 - IVb ZB 687/81 = VersR 1982, 160 und vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 120/85 = NJW 1987, 1335; BGH Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 = VersR 1987, 309).
  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1975 - I ZR 114/74, LM ZPO § 130 Nr. 7 = NJW 1975, 1705, 1706 = VersR 1975, 925, 926; Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79, LM ZPO § 234 A Nr. 15 = NJW 1980, 1846, 1847 = VersR 1980, 865, 866; Beschl. v. 24. Februar 1983 - I ZB 8/82, VersR 1983, 555).

    Die bewußte und gewollte Entgegennahme des erstinstanzlichen Urteils zum Zwecke der Urteilszustellung gemäß § 212 a ZPO ist durch das damit unterschriebene Empfangsbekenntnis vom 30. März 1982 bewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Mai 1980 - I ZR 89/79, LM ZPO § 234 A Nr. 15 = NJW 1980, 1846, 1847 = VersR 1980, 865, 866).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 94/97

    übertriebenes Anlocken

    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).
  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Unselbständige Bestandteile der entgeltlichen Hauptleistung können schon begrifflich keine Zugabe sein (BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarkenauktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie).
  • BGH, 11.07.1986 - V ZB 14/85

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlerhafte

    Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt im Sinn des § 234 Abs. 2 ZPO dann zu laufen, wenn entweder das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich behoben ist oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (st.Rspr. im Anschluß an BGHZ 4, 389, 390, 396 ff [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] ; s. etwa BGH, Beschlüsse v. 10. November 1956, IV ZB 178/56, LM ZPO § 232 Nr. 27 = VersR 1978, 825 undv. 9. Mai 1980, I ZR 89/79, LM ZPO § 234 (A) Nr. 15 Bl. 2 R = NJW 1980, 1846, 1848) .

    In dem hier gegebenen Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist infolge Irrtums des Prozeßbevollmächtigten über den Fristablauf ist das der Zeitpunkt, in dem der mit der Sache befaßte Anwalt erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war; dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte, zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (ebenfalls st.Rspr., s. etwa BGH, Beschlüsse v. 1. Dezember 1967, IV ZB 625/67, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 25;v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002;v. 21. März 1980, V ZR 128/79, VersR 1980, 678;v. 9. Mai 1980, I ZR 89/79, LM ZPO § 234 (A) Nr. 15 Bl. 3 = NJW 1980, 1846, 1848) .

  • BGH, 26.02.2009 - III ZR 110/08

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses

    Hiervon ist wiederum auszugehen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei durch das Gericht auf die Fristversäumnis hingewiesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 - I ZR 89/79 - NJW 1980, 1846, 1848).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97

    übertriebenes Anlocken

  • OLG Naumburg, 09.03.1999 - 11 U 359/98

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist

  • BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 116.86

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 72/97

    übertriebenes Anlocken

  • BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90

    Anzeigenplazierung - Ergänzung der Hauptleistung

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87

    Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht

  • BGH, 08.10.1987 - I ZR 44/86

    Zeitwertgarantie; Rückkauf des verkauften Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis als

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 138/97

    "Handy für eine Mark"; Zulässigkeit des Anbietens eines Mobiltelefons zu einem

  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 2/87

    Fristablauf - Rechtsmittelbegründungspflicht - Wiedereinsetzung -

  • BGH, 05.06.1981 - I ZB 5/81

    Zustellung eines landgerichtlichen Urteils - Anforderungen - Wirksame

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung - Antragsfrist - Rechtsanwalt

  • BGH, 05.11.1984 - II ZB 3/84

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vesäumnis der

  • BGH, 10.07.1980 - VII ZB 2/80

    Endzeitpunkt der Begründungsfrist bei Berufungseinlegung innerhalb der

  • BGH, 24.02.1983 - III ZB 33/82

    Eindeutige Identifizierbarkeit des Zustellungsadressaten als inhaltliche

  • BGH, 28.10.1981 - IVb ZB 687/81

    Wirkungen und Beweiskraft aus ausgestellten Empfangsbekenntnisses - Bewertung

  • BGH, 13.07.1989 - VII ZB 5/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BFH, 04.12.1985 - II R 127/85

    Zulässigkeit einer Revision

  • BGH, 20.07.1987 - AnwZ (B) 7/87

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZB 813/81
  • BGH, 08.07.1982 - VII ZB 13/82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 54/81

    Versäumnis der Berufungsfrist beruhend auf einer fehlerhaften Mitteilung des

  • OLG Hamm, 26.01.1999 - 4 Ws 25/99

    Empfangsbekenntnis, Unzulässigkeit, Zustellung an den Verteidiger,

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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1980 - X ZB 4/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1298
BGH, 11.03.1980 - X ZB 4/80 (https://dejure.org/1980,1298)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1980 - X ZB 4/80 (https://dejure.org/1980,1298)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1980 - X ZB 4/80 (https://dejure.org/1980,1298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sorgfaltspflicht - Rechtsanwalt - Fristwahrung

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1846
  • MDR 1980, 844
  • VersR 1980, 764
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Die - hier ohnehin nur allgemein gegebene - Anweisung an den Bürovorsteher, die Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, reicht dann nicht aus (BGH Beschluß vom 21. März 1973 - IV ZB 8/73 - VersR 1973, 547; vgl. auch BGH Beschluß vom 11. März 1980 - X ZB 4/80 - NJW 1980, 1846).
  • BGH, 10.04.2003 - I ZB 42/02

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist nach Änderung des Verfahrensrechts

    In zweifelhaften oder risikoträchtigen Fällen muß der Rechtsanwalt die Berechnung der Frist allerdings kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1982 - V ZB 10/82, VersR 1982, 974; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.3.1980 - X ZB 4/80, NJW 1980, 1846).
  • BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 73/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es daher zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag der Zustellung in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - NJW 1969, 1297, 1298 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; vom 11. März 1980 - X ZB 4/80 - VersR 1980, 764; vom 25. September 1980 - VII ZB 10/80 - VersR 1981, 39, 40; vom 18. November 1982 - VII ZB 24/82 - VersR 1983, 185; Senatsbeschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 97/84 - VersR 1985, 147 und vom 23. Mai 1990 - XII ZB 62/90 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZR 89/05

    Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die Eintragung von

    Ihr ist auch nicht zu entnehmen, daß die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender dadurch gesichert ist, daß der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn die zur Wahrung der Rechtsmittelfrist erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 1980, X ZB 4/80, NJW 1980, 1846; Senat, Beschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 422/00, NJW 2003, 1528).
  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 62/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung im

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es daher zu den Sorgfaltspflichten jedes Anwalts, nach der Unterzeichnung eines solchen Empfangsbekenntnisses entweder selbst den Tag des Urteilszugangs in den Handakten oder anderweitig zu vermerken oder durch besondere Anordnung dafür zu sorgen, daß das Büropersonal das Datum festhält (vgl. NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69]; VersR 1978, 523; 1980, 764; 1981, 39; 1983, 185; 1985, 147 u.a.).
  • OLG Stuttgart, 09.08.2013 - 13 U 92/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Deshalb muss er auch in jedem einzelnen Fall selbst die mündliche oder - besser - schriftliche Weisung erteilen, dass eine Rechtsmittelfrist im Kalender einzutragen ist (BGH NJW 1980, 1846; BayObLG, NJW-RR 1990, 1432; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23 unter "Fristenbehandlung").
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 97/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung - Antragsfrist - Rechtsanwalt

    stellung erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in der (maßgeblichen) Handakte der Ablauf einer Rechtsmittelfrist und die Fristnotierung vermerkt sind; gibt er das - Unterzeichnete - Empfangsbekenntnis ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang der Kanzlei zurück, so muß er - wenn er nicht unverzüglich persönlich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt - jedenfalls durch eine besondere (Einzel-)Anweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen; auf allgemeine Anordnungen darf er sich wegen der durch sein Verhalten geschaffenen besonderen Gefahrenlage in einem solchen Fall nicht mehr verlassen (vgl. BGH VersR 1980, 764; 1980, 865, 867 unter II 2 a; 1983, 185; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36, 37).
  • BGH, 20.11.1986 - VII ZB 5/86

    Wiedereinsetzungsfrist - Berufung - Berufungseinlegung - Telefonisch -

    Das ist der Tag, an dem die Partei oder der mit der Einlegung des Rechtsmittels betraute Anwalt (§ 85 Abs. 2 ZPO) die Versäumung der Berufungsfrist erkannte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (BGH NJW 1980, 1846, 1848).
  • BGH, 29.11.1984 - X ZB 33/84

    Fristversäumung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Berufliche

    Seit diesem Tag hätte ihr Prozeßbevollmächtigter bei Aufwendung der von ihm unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt nicht nur Kenntnis von dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, sondern auch von dem Beginn der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung haben müssen (vgl. BGH NJW 1980, 1846, 1848).
  • OLG Frankfurt, 07.01.1999 - 2 UF 273/98
  • BFH, 13.03.1997 - III B 185/96

    Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • OLG Naumburg, 09.03.1999 - 11 U 359/98

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist

  • BGH, 21.09.1995 - IX ZB 45/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist -

  • BFH, 04.12.1985 - II R 127/85

    Zulässigkeit einer Revision

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 283/82

    Rechtsanwalt - Sorgfaltspflicht - Urteilszustellung - Handakten - Zustellung -

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