Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.01.1980

Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78   

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https://dejure.org/1979,888
BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78 (https://dejure.org/1979,888)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1979 - VI ZR 197/78 (https://dejure.org/1979,888)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 (https://dejure.org/1979,888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflicht eines Arztes im Vorfeld einer Blinddarmoperation - Umfang der Aufklärungspflicht eines Arztes - Befreiung von der Aufklärungspflicht eines Arztes - Schadensersatzansprüche gegen einen Arzt aus mangelhafter Aufklärung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 633
  • MDR 1980, 218
  • VersR 1980, 68
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.1978 - VI ZR 183/76

    Rechtsfolgen unrichtiger oder unzulänglicher ärztlicher Dokumentation

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Der Befund "chronische Appendizitis" entsprach nicht nur der im Kreiskrankenhaus aufgrund der Befragung der Klägerin erhobenen Anamnese, sondern wurde auch durch die ordnungsgemäß veranlaßte (vgl. dagegen den durch Senatsurteil vom 27. Juni 1978 - BGHZ 72, 132 beschiedenen Fall) histologische Untersuchung des Operationspräparats bestätigt.

    Es handelt sich dabei um einen Eingriff, welcher sowohl nach seinem Verlauf als auch hinsichtlich seines Schweregrades wegen seiner Häufigkeit der Allgemeinheit in besonderem Maß vertraut ist (so schon Senatsurteil vom 25. November 1975 - VI ZR 122/73 - VersR 1976, 369, 370; vom 27. Juni 1978 - BGHZ 72, 132).

  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 70/77

    Ersatz von Vermögensschaden und Schmerzensgeld wegen eines

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Daß bei alledem die allgemeine Erkenntnisfähigkeit, insbesondere der Bildungsstand des Patienten, eine entscheidende Rolle spielen für die Bemessung der Anforderungen, die billigerweise an die Pflicht des Arztes zu spontanen Belehrungen gestellt werden dürfen, hat der Senat ebenfalls schon früher betont (vgl. insbesondere das oben angeführte Urteil vom 4. November 1975; zuletzt Urt. vom 15. Mai 1979 - VI ZR 70/77 - VersR 1979, 720; Laufs NJW 1976, 1121, 1123).

    Auch dieser Umstand behält bei der Gesamtwertung seine Bedeutung, obwohl dem Beklagten nur die Gewißheit einer anderwärts erfolgten Aufklärung von seiner eigenen Aufklärungspflicht überhaupt befreien konnte (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1979 - a.a.O.).

  • BGH, 10.02.1959 - 5 StR 533/58

    Ärztliches Handeln gegen den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern:

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Schon deshalb bedarf es hier keiner Auseinandersetzung mit dem vom Berufungsgericht angeführten Strafurteil des Bundesgerichtshofes BGHSt 12, 379, bei dem es sich um ein minderjähriges Mädchen aus dörflichen Verhältnissen handelte, bei dem eine Einwilligung der Eltern nicht eingeholt worden war.
  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 76/70

    Aufklärungspflicht - Arzt - Schädliche Folgen - Gebotenheit - Eingriff -

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Es ist zwar an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Patient unter Umständenauch über extrem seltene Risiken eines Eingriffs aufzuklären ist (urteile vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153, 155 und vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294; vgl. Dunz, Zur Praxis der zivilrechtlichen Arzthaftung 1974 S 10/11; s. auch BVerfG NJW 1979, 1925 ff).
  • BGH, 04.11.1975 - VI ZR 226/73

    Ärztliche Aufklärung - Konsultationen - Patient - Verjährungsfrist -

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Es ist zwar an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Patient unter Umständenauch über extrem seltene Risiken eines Eingriffs aufzuklären ist (urteile vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153, 155 und vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294; vgl. Dunz, Zur Praxis der zivilrechtlichen Arzthaftung 1974 S 10/11; s. auch BVerfG NJW 1979, 1925 ff).
  • BGH, 25.11.1975 - VI ZR 122/73

    Umfang der ärztlichen Hinweispflicht in Bezug auf mit einer Operation verbunden

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Es handelt sich dabei um einen Eingriff, welcher sowohl nach seinem Verlauf als auch hinsichtlich seines Schweregrades wegen seiner Häufigkeit der Allgemeinheit in besonderem Maß vertraut ist (so schon Senatsurteil vom 25. November 1975 - VI ZR 122/73 - VersR 1976, 369, 370; vom 27. Juni 1978 - BGHZ 72, 132).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 23.10.1979 - VI ZR 197/78
    Es ist zwar an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Patient unter Umständenauch über extrem seltene Risiken eines Eingriffs aufzuklären ist (urteile vom 16. November 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153, 155 und vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293, 294; vgl. Dunz, Zur Praxis der zivilrechtlichen Arzthaftung 1974 S 10/11; s. auch BVerfG NJW 1979, 1925 ff).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02

    Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällt eine solche Haftung, wenn feststeht, daß der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweit aufgeklärt ist, da er dann weiß, in welchen Eingriff er einwilligt (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - VersR 1984, 538, 539; vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429; vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68, 69).
  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Für ihre Entschließung mußte die Klägerin - wenn auch nur im großen und ganzen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. November 1976 - VI ZR 134/75 = NJW 1977, 337 [BGH 02.11.1976 - VI ZR 134/75] - VersR 1977, 255, 256 und vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - NJW 1980, 633 - VersR 1980, 68, 69) - wissen, worin sie einwilligte.

    Zwar mußten ihr nicht die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden; aber ihr mußte eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, insbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichten, ihre Lebensführung schwer belasten mußten und sie mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht rechnen konnte (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - a.a.O. und vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - NJW 1980, 1905, 1907 - VersR 1981, 456, 457 m.w.N.).

  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt (u.a. BGHSt 11, 111; 16, 309 [BGH 01.02.1961 - 2 StR 457/60]; 35, 246; BGH JR 1994, 514; BGHZ 29, 46; 29, 176; 106, 391 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88]; BGH NJW 1974, 1422 [BGH 12.02.1974 - VI ZR 141/72]; 1980, 633, 1334) [BGH 23.10.1979 - VI ZR 197/78].
  • BGH, 28.02.1984 - VI ZR 70/82

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie

    Ebenso hat der Senat den Arzt für beweisbelastet gehalten, wenn dieser sich darauf beruft, der Patient habe einer Aufklärung durch ihn nicht bedurft, weil er von anderer Seite bereits hinreichend aufgeklärt worden sei (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 = NJW 1980, 633 = VersR 1980, 68 und vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79 = NJW 1981, 2002, 2003 = VersR 1981, 730; Senatsbeschluß vom 21. Juni 1983 - VI ZR 108/82 = VersR 1983, 957).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 40/91

    Aufklärungspflicht bei Blutübertragung

    a) Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß ein Operateur grundsätzlich bei jedem Patienten die Kenntnis der allgemeinen Risiken operativer Eingriffe voraussetzen darf (Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - NJW 1980, 633, 635 = VersR 1980, 68, 69 = AHRS 4280/3; vgl. auch Senatsurteile vom 25. November 1975 VI ZR 122/73 - VersR 1976, 369, 370 = AHRS 4650/1; vom 27.6.1978 - VI ZR 183/76 - VersR 1978, 1022 - AHRS 4280/2 (insoweit nicht in BGHZ 72, 132); vom 19. November 1985 VI ZR 134/84 - NJW 1986, 780 [BGH 19.11.1984 - VI ZR 134/84] = VersR 1986, 342 = AHRS 4400/5 und vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 - NJW 1989, 1533 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88] = VersR 1989, 514, 515 (insoweit nicht in BGHZ 106, 391 [BGH 14.02.1989 - VI ZR 65/88])).

    Es handelt sich hier um die Risiken, die mit jeder größeren, unter Narkose vorgenommenen Operation verbunden sind und mit denen ein Patient im allgemeinen rechnet, z.B. Wundinfektionen, Narbenbrüche, Embolien (Senatsurteile vom 23. Oktober 1979, a.a.O. und vom 19. November 1985 a.a.O.).

    Einzelhinweise sind danach gegenüber einem Patienten, dem diese allgemeinen Risiken nicht verborgen sind, nur erforderlich, soweit sich Komplikationen in eine Richtung entwickeln können, die für ihn als Laien überraschend sein muß, und auch da nur, wo sie zu Ausfällen führen können, die in seinen besonderen Lebensverhältnissen erkennbar besonders schwerwiegend wären (Senatsurteil vom 23. Oktober 1979, a.a.O.).

  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 37/79

    Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten; Zahlung von Schmerzensgeld sowie

    Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das auch dann zu gelten hat, wenn ein Arzt, der dem Patienten zu einer Operation geraten und ihn deshalb in ein Krankenhaus eingewiesen hatte, auch die dafür notwendige Aufklärung übernommen hat, oder ob er im Einzelfall davon ausgehen darf, die Aufklärung werde im Krankenhaus von dem operierenden Arzt oder jedenfalls von einem zum Chirurgenteam des Krankenhauses gehörenden Arzt vorgenommen werden (vgl. dazu aber schon Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68, 69 unter I 2 a).

    Über solche typische, dem Patienten nicht erkennbare Risiken ist dieser grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sehr selten sind (Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68); dies vor allem dann, wenn ihre Folgen bei Verwirklichung des Risikos schwerwiegend sind (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - VersR 1976, 293 unter II 2 a).

  • OLG Köln, 03.09.2008 - 5 U 51/08

    Kölner "Zwitterprozess": Krankenpflegerin obsiegt auch in 2. Instanz

    Es spricht nichts dafür, dass er sich "ohne näheren Anhalt" auf die Erfüllung der Aufklärungspflicht verlassen hätte (vgl. dazu BGH NJW 1980, 633).
  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 39/79

    Pferdeoperation unter Vollnarkose - § 823 BGB, für Art und Umfang der

    Der Erstbeklagte durfte daher dieses Wissen auch bei der Klägerin voraussetzen (vgl für den Bereich der Humanmedizin das Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68).
  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 263/78

    Ersatz eines materiellen Schadens auf Grund einer Operation - Anspruch auf

    Wäre dies so gewesen, dann wäre wohl nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68 m.w.Nachw.) der Klägerin auch, wenn sie es wirklich genauer wissen wollte, eine exakte Frage nach den ihr (angeblich) nicht genau bekannten Auswirkungen des ihr bekannten Zwischenfalls zuzumuten gewesen.
  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 227/89

    Aufklärungspflicht von Ärzten einer Spezialklinik

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68 = NJW 1980, 633 = AHRS 5300/5 und vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - aaO stehen dem hier gefundenen Ergebnis jedenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 134/84

    Anforderungen an Aufklärungspflicht über Embolierisiko bei grösseren Operationen

  • OLG Oldenburg, 07.03.1995 - 5 U 156/94

    Aufklärungsumfang und möglicher Entscheidungskonflikt bei operativer Revision des

  • BGH, 21.03.2006 - VI ZR 89/05

    Krankenhaushaftung: Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 8 U 19/07

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei wiederholter Zahnextraktion

  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 168/79

    Bewertung des Widerrufs der Zustimmung eines Prozessbeteiligten zur Verwertung

  • OLG Hamm, 20.05.2019 - 3 U 33/19

    Arzthaftung; Aufklärung; relative Indikation; Vorbehandler

  • OLG Bamberg, 15.09.2003 - 4 U 75/03

    Frage des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung vor einer

  • OLG Celle, 21.12.1988 - 1 U 29/88

    Vorwurf der Verletzung einer vertraglichen Hinweispflicht oder Beratungspflicht ;

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2000 - 7 U 93/99

    Arzthaftung - Aufklärung durch anderen Arzt - Aufklärungsbogen

  • OLG Karlsruhe, 02.03.1988 - 7 U 2/84
  • OLG Frankfurt, 18.02.1988 - 12 U 82/87

    Schmerzensgeld; Inkomplette Querschnittslähmung; Strahlentherapeutische

  • OLG Stuttgart, 14.10.2003 - 1 U 50/03

    Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit der

  • BGH, 29.04.1980 - VI ZR 241/78

    Arzt - Aufklärungspflicht - Patient - Behandlung - Nebenwirkungen -

  • OLG Hamm, 16.09.1987 - 3 U 303/86
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79   

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BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79 (https://dejure.org/1980,913)
BVerfG, Entscheidung vom 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79 (https://dejure.org/1980,913)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Januar 1980 - 2 BvR 1022/79 (https://dejure.org/1980,913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot für Apotheker

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 96
  • NJW 1980, 633
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    Denn der Begriff der Berufsordnung und die von ihm erfaßte Materie ist aus dem Zusammenhang des überkommenen Berufsrechts im allgemeinen (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]) und aus dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten Berufsbild des Apothekers in einer Weise vorgezeichnet, die es dem Satzungsgeber ermöglicht, in Wahrnehmung seiner Satzungsautonomie Regelungen für die Werbung des Apothekers aufzustellen.

    b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]).

    Denn bei der Ausgestaltung der Berufsordnung handelt es sich um die Konkretisierung von Pflichten, die sich unmittelbar aus der den Berufsangehörigen gestellten Aufgabe ergeben und die daher für die Betroffenen im allgemeinen ohne weiteres erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 [204]).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]).

    Eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist die vorrangige Aufgabe des Apothekers, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232 [238 ff.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    Das Grundgesetz verlangt nicht, dem Apotheker das mit dem Betrieb einer Apotheke verbundene wirtschaftliche Risiko dadurch abzunehmen, daß er von den aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls auferlegten Einschränkungen befreit wird (vgl. BVerfGE 7, 377 [424 ff.]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    Es handelt sich um eine aufgrund eines Gesetzes durch ein Selbstverwaltungsorgan geschaffene Regelung (vgl. dazu BVerfGE 33, 171 [216]; 36, 212 [216]), durch die ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindert werden soll.
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    a) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (Art. 33 Abs. 2 KaG alter Fassung) schließt die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 33, 125 [159 ff.]).
  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    b) Das Verbot unangemessener und marktschreierischer Werbung in §§ 8 und 9 der Berufsordnung ist als Regelung der Berufsausübung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 9, 213 [221]; 17, 232 [241]; 26, 186 [204]; 32, 311 [317]).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    a) Die Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (Art. 33 Abs. 2 KaG alter Fassung) schließt die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]; 33, 125 [159 ff.]).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79
    Es handelt sich um eine aufgrund eines Gesetzes durch ein Selbstverwaltungsorgan geschaffene Regelung (vgl. dazu BVerfGE 33, 171 [216]; 36, 212 [216]), durch die ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindert werden soll.
  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

    Auch auf die Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

    Auch hat es festgestellt, dass eine geordnete Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln die vorrangige Aufgabe des Apothekers ist, hinter der das Streben nach Gewinn zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Einschränkungen bei der Werbung seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 96) zulässig.
  • BVerfG, 02.02.2017 - 2 BvR 787/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auch auf die Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Nach Maßgabe dessen schließt eine pauschale landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung die Aufgabe, den umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen, zulässigerweise ein, weil es sich insoweit weder um statusbildende, noch um ähnlich stark eingreifende Regelungen handelt (BVerfGE 53, 96 [97 f.]; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 79.81 - a.a.O.).

    Interesse einer funktionsgerechten Gesundheitsfürsorge zu verhindern, entspricht dabei sachgemäßen und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (BVerfGE 53, 96 [98]).

    Denn, wie schon dargelegt, kann ein solches Werbeverhalten des Apothekers auf diesem Sektor eine Entwicklung dahin einleiten, daß der Apotheker seine ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Arzneimittelversorgung nicht mehr vorrangig wahrnimmt, sondern sich zunehmend einträglicheren Geschäften mit dem Randsortiment zuwendet (vgl. amtl. Begründung zu § 12 Apothekenbetriebsordnung a.a.O. und BVerfGE 53, 96 [98]).

    Daß andererseits für Apotheken ein existenzgefährdender Konkurrenzdruck aufgrund massiver Werbung und durch Billigangebote anderer Geschäfte als Apotheken auf dem Sektor des Randsortiments entstehen kann, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht in bezug auf die in der Berufsordnung enthaltenen Wettbewerbsverbote nicht zu beanstanden (BVerfGE 53, 96 [98 f.]).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten Parlamentsvorbehalts sind dadurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 53, 96, 97; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 76; siehe auch Senatsbeschluß vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303).

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, daß es sich bei den Wettbewerbsverboten für Angehörige freier Berufe und vornehmlich auch für Apotheker um Regelungen lediglich der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht um Zulassungsbeschränkungen handelt (so für Ärzte BVerfGE 71, 162/173 sowie 183/196; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 27.3.1985, VBlBW 1985, 303; so ausdrücklich für Apotheker BVerfGE 53, 96/98; BVerwGE 67, 261, 266; 72, 73, 79).

    Es wird vielmehr auch zu Recht angenommen, daß über eine unangemessene Werbung für das Randsortiment und einen sich hieraus ergebenden Konkurrenzkampf der Apotheker untereinander eine Entwicklung dahin eingeleitet werden kann, daß der Apotheker seine ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Arzneimittelversorgung nicht mehr vorrangig wahrnimmt, sondern sich zunehmend einträglicheren Geschäften mit dem Randsortiment zuwendet (vgl. zu den sich aus einer übertriebenen Werbung ergebenden Gefahren BVerwGE 72, 73, 78 f. sowie BVerfGE 53, 96, 98 f.).

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14

    Verfassungsbeschwerde bzgl. Geltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für

    Auch auf die Vereinbarkeit der Arzneimittelpreisregulierung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die hierzu bestehende reichhaltige Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 17, 232 ; 53, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 1990 - 1 BvR 1418/90, 1 BvR 1442/90 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01 -, juris) geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Dabei kann mit dem vorlegenden Gericht davon ausgegangen werden, daß der Normgeber ein übersteigertes kaufmännisches Geschäftsgebaren des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge verhindern und einer Geschäftsgestaltung entgegenwirken darf, die der Apotheke den Charakter eines "Drugstore" geben würde (vgl. dazu den Nichtannahmebeschluß BVerfGE 53, 96 zum Verbot marktschreierischer Werbung).
  • BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97

    Verkaufsschütten vor Apotheken - GG - Gleichbehandlung; GG - Berufsfreiheit

    Der Gesetzgeber darf zwar ein übersteigertes kaufmännisches Werbeverhalten des Apothekers im Interesse einer funktionstüchtigen Gesundheitsvorsorge verhindern (vgl. BVerfGE 53, 96, 98 f.; 75, 166, 182).
  • BVerwG, 16.06.1983 - 3 C 79.81

    Beachtung von Wettbewerbsverboten nach der Berufsordnung für Apotheker der

    Die landesgesetzliche Ermächtigung zum Erlaß einer Berufsordnung (hier in § 26 HeilberG NW) schließt auch die vom Landesgesetzgeber übertragene Aufgabe ein, den Umfang standeswidriger Apothekenwerbung zu bestimmen (BVerfGE 53, 96 [BVerfG 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79] [97 f.]).

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken, daß der Landesgesetzgeber die Apothekerkammer in der Frage eines standesgemäßen Werbeverhaltens des Apothekers zur Normsetzung in der Form einer Berufsordnung ermächtigt hat (vgl. BVerfGE 53, 96 [BVerfG 03.01.1980 - 2 BvR 1022/79] [98]).

  • BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93

    Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, für das Selbstbedienungsverbot der Apothekenbetriebsordnung, das auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung beruhe, reichten gesundheitspolitische Erwägungen aus, die darauf abzielten, i. S. des Leitbildes vom Apotheker in seiner Apotheke "für die Kunden sicherzustellen, daß sie in Apotheken von pharmazeutischem Fachpersonal bedient würden" (vgl. insoweit BVerfGE 17, 232, 238 ff.; ähnlich BVerfGE 53, 96).
  • OLG München, 21.05.1992 - 29 U 4201/91

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 24.10.1985 - 7 C 55.84

    Verbot politischer Vermerke - Aufschriftseite von Postsendungen -

  • BGH, 20.01.1983 - I ZR 13/81

    Kaufmannseigenschaft eines Apothekers

  • VGH Hessen, 12.12.1991 - 11 UE 1488/89

    Erfordernis des Abgeschlossenseins der Offizin einer Apotheke - Frist für die

  • VGH Hessen, 08.09.1992 - 11 UE 611/91

    Räumliche Abtrennung zwischen den Betriebsräumen einer Apotheke zu anderweitig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht;

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