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   BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79   

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https://dejure.org/1981,2809
BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79 (https://dejure.org/1981,2809)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1981 - I ZR 150/79 (https://dejure.org/1981,2809)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1981 - I ZR 150/79 (https://dejure.org/1981,2809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb des Apothekers - Veranlassung durch den Apotheker, dass Dritte für ihn Rezepte sammeln - Entgegennahme der für ihn gesammelten Rezepte in der Apotheke - Berufswidriges Verhalten - Berücksichtigung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der ApothBetrO ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1330
  • GRUR 1982, 313
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.1980 - I ZR 8/79

    Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsrecht: Entgegennahme ärztlicher Verschreibungen

    Auszug aus BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 1980 (GRUR 1981, 282 - Apothekenbotin -) bereits entschieden hat, sind die Vorschriften, die das Berufsbild des selbständigen Apothekers als des "Apothekers in seiner Apotheke" prägen, zwingendes Recht.

    Der Gesetzgeber hat gerade zu dem Zweck einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zwingend geregelt, daß die Rezeptsammlung außerhalb der Betriebsräume nur in der Form der Rezeptsammelstelle erfolgen darf (BGH GRUR 1981, 282 - Apothekenbotin -).

  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß hinreichend strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen die im Wettbewerbsrecht grundsätzlich bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräften und, solange nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, die Gefahr der Wiederholung der von der Unterlassungsverpflichtung erfaßten Handlungen entfallen lassen (vgl. BGH GRUR 1959, 544, 547 - Modenschau; GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; GRUR 1978, 192, 193 - Hamburger Brauch -).
  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Auszug aus BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß hinreichend strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen die im Wettbewerbsrecht grundsätzlich bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräften und, solange nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, die Gefahr der Wiederholung der von der Unterlassungsverpflichtung erfaßten Handlungen entfallen lassen (vgl. BGH GRUR 1959, 544, 547 - Modenschau; GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; GRUR 1978, 192, 193 - Hamburger Brauch -).
  • BGH, 14.10.1977 - I ZR 119/76

    Hamburger Brauch

    Auszug aus BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß hinreichend strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen die im Wettbewerbsrecht grundsätzlich bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr entkräften und, solange nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, die Gefahr der Wiederholung der von der Unterlassungsverpflichtung erfaßten Handlungen entfallen lassen (vgl. BGH GRUR 1959, 544, 547 - Modenschau; GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; GRUR 1978, 192, 193 - Hamburger Brauch -).
  • BGH, 17.10.1980 - I ZR 185/78

    Wettbewerbsrecht - Ärztliches Berufsrecht: Sammlung von Verschreibungen durch

    Auszug aus BGH, 11.12.1981 - I ZR 150/79
    Danach hat sich der Beklagte - der auch früher schon jahrelang Rezepte entgegengenommen hatte, die von den behandelnden Ärzten selbst in einer gegen deren Berufsordnung verstoßenden Weise (vgl. BGH GRUR 1981, 280 - Apothekenbegünstigung) - gesammelt worden waren -, den Rezeptesammlern in den Heimen gegenüber nicht nur passiv verhalten und gesammelte Rezepte in seiner Apotheke entgegengenommen, sondern wiederholt selbst die gesammelten Rezepte in den Heimen abgeholt oder von seinen Angestellten abholen lassen.
  • OLG Saarbrücken, 25.09.2013 - 1 U 42/13

    Rezeptsammelstelle - Einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß: Unerlaubtes

    Eine unzulässige Rezeptsammlung liegt nach der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur bereits dann vor, wenn ein Apotheker Dritte organisiert dazu veranlasst, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn Rezepte, die von einem Dritten gesammelt werden, von einem Apotheker entgegengenommen werden (BGH NJW 1982, 1330; OLG Frankfurt, PZ 1978, 1522).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2015 - 13 A 2551/13

    Nutzung eines Lagerraums in zulässiger Weise für heimversorgende Tätigkeiten;

    vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1981 - I ZR 150/79 - NJW 1982, 1330, und vom 17. Oktober 1980 - I ZR 8/79 -, MDR 1981, 470.
  • LG Rostock, 26.11.2019 - 6 HKO 46/18

    Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz wegen des Unterhaltens einer

    Ausreichend ist bereits, wenn die Sammlung mit (stillschweigender) Duldung des Apothekers erfolgt (vgl. BGH GRUR 1981, 282 - Apothekenbotin GRUR 1982, 313 - Rezeptsammlung für Apotheker).
  • OLG Naumburg, 03.07.2002 - 7 U 67/01

    Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen des Verbotes der

    Demzufolge ist diese Rechtslage auch von der Rechtsprechung mehrfach geprüft und angewendet worden, was bereits das Landgericht zitiert (OLG Frankfurt in GRUR 1978, 541 ff. -Rezeptsammelstelle-; BGH in GRUR 1981, 280 f. -Apothekenbegünstigung-, in GRUR 1981, 282 ff. -Apothekenbotin- und in GRUR 1982, 313 ff. -Rezeptsammlung für Apotheker-).
  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 217/91

    Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften des Gesetzes über das Apothekenwesen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 11.12.1981 - I ZR 150/79, GRUR 1982, 313, 315 - Rezept Sammlung für Apotheker) ist in dem Verhalten eines Apothekers, der früher schon jahrelang Rezepte entgegengenommen hatte, die von einem Dritten gesammelt worden waren und die er nicht nur passiv in seiner Apotheke entgegengenommen, sondern selbst oder durch von ihm Beauftragte im Heim hatte abholen lassen, ein Verstoß gegen die das Berufsbild des selbständigen Apothekers bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen zu sehen, wenn der Apotheker weiterhin gesammelte Rezepte in seiner Apotheke entgegennimmt, weil in einem derartigen Fall über eine bloß stillschweigende Duldung hinaus eine Veranlassung zur Fortsetzung des Rezeptsammelns gesehen werden muß und hierin jedenfalls konkludent eine Vereinbarung über die Sammlung und Entgegennahme von Rezepten zustande gekommen sein kann.
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