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   BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80   

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https://dejure.org/1982,2124
BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80 (https://dejure.org/1982,2124)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1982 - IVb ZR 652/80 (https://dejure.org/1982,2124)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 (https://dejure.org/1982,2124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs einer Ehefrau auf ergänzenden Unterhalt - Wirkungen des Umzugs eines Unterhaltspflichtigen auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht - Inhalt der Bestimmung der Lebensverhältnisse bei erwerbstätigen Ehegatten - Inhalt der Kriterien zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Nachträgliche Veränderung - Eheliche Lebensverhältnisse - Trennung der Eheleute - Fahrkostenwegfall - Abzug - Eintritt von Veränderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1578
    Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2063
  • MDR 1982, 831
  • FamRZ 1982, 575
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Dezember 1982 - IVb ZR 639/80 - FamRZ 1982, 254; s. auch Urteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141) kann eine Ehe von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.
  • BGH, 23.12.1981 - IVb ZR 639/80

    Begriff der Ehe von kurzer Dauer

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Dezember 1982 - IVb ZR 639/80 - FamRZ 1982, 254; s. auch Urteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 141) kann eine Ehe von drei Jahren Dauer an im Regelfall nicht mehr als kurz im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden.
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80
    Unterschiede im Einkommen der Ehegatten führen dabei nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241 = NJW 1981, 753), denn es ist davon auszugehen, daß die von beiden voll erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugute kommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird.
  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80

    Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80
    Demgemäß hat der Senat - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - mehrfach entschieden, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch wie schon im früheren Recht die ehelichen Lebensverhältnisse und damit regelmäßig die Einkünfte der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (vgl. dazu im einzelnen das am gleichen Tage verkündete Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80, ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80

    Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    Auszug aus BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 652/80
    In einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden die Lebensverhältnisse regelmäßig von den Einkommen beider Ehegatten bestimmt (Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auch nacheheliche Veränderungen im Ausgabenbereich sind dann bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen, wenn dies auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie etwa der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575, 576).

    Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die von beiden erwerbstätigen Ehegatten erzielten Einkünfte ihnen gleichmäßig zugutekommen, soweit nicht jedem für erhöhte berufsbedingte Aufwendungen ein Anteil seines Einkommens vorab allein zugerechnet wird (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IV b ZR 652/80 - FamRZ 1982, 575 f. und vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241).

  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1982, 575).

    Veränderungen im Ausgabenbereich durch frei gewordene Mittel sind daher in gleicher Weise zu berücksichtigen, wenn dies auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten war, wie beispielsweise der umzugsbedingte Wegfall von Fahrtkosten oder der Wegfall von Unterhaltspflichten (BGH, FamRZ 2012, 281; 1982, 575).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Wie der Senat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden hat, prägen vielmehr Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eingetreten sind, die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 und 661/80 - FamRZ 1982, 575 und 576 sowie vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung der Eheleute beruhen, nicht geeignet sind, die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen und damit die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu beeinflussen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 a.a.O. S. 578 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576).
  • OLG Rostock, 04.09.2014 - 11 UF 294/13

    Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über die

    Dies gilt nur dann nicht, wenn die Veränderungen auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH, NJW 2001, 3260; NJW 1984, 1685; NJW 1982, 2063).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Zu demselben Ergebnis führt der in der Senatsrechtsprechung hervorgetretene Gesichtspunkt, dass Veränderungen im Einkommen der Ehegatten während der Trennung die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mehr beeinflussen, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (vgl. Senatsurt. NJW 1982, 1870 = FamRZ 1982, 576 und NJW 1982, 2063 = FamRZ 1982, 575 (576)).
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 79/84

    Darlegungslast des Unterhalt begehrenden, arbeitslosen Ehegatten

    Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die erst nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eingetreten sind, beeinflussen daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, daß sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 und 661/80 - FamRZ 1982, 575 und 576, sowie vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 698/80 - FamRZ 1982, 892, 893).
  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

    Soweit diese Einkommenssteigerungen darauf zurückzuführen sein sollten, daß der Kläger Anfang der 80er Jahre freigestellter Betriebsrat geworden ist, könnten sie bei der Außergewöhnlichkeit und Unvorhersehbarkeit dieses beruflichen Werdeganges nicht in vollem Umfang bei der Erfassung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. insoweit Senatsurteile vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 und IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 575 und 576).
  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80

    Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich alle Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) die Einkommensverhältnisse der Ehegatten beeinflußt haben; regelmäßig sind daher die Einkünfte beider Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend (Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 -FamRZ 1980, 770 = NJW 1980, 2083; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241; vom 8, April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539; vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 556/80 - FamRZ 1981, 752, 754; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 - FamRZ 1982, 360, 361 und vom 31. März 1982 - IVb ZR 652/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Schleswig, 24.01.2003 - 10 UF 209/01

    "Karrieresprung" nach Trennung der Eheleute

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH bei beruflichen Entwicklungen, insbesondere bei Veränderungen der Einkommensverhältnisse, nur in soweit, als die Veränderungen nicht auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblichen abweichenden Entwicklung der Einkommensverhältnisse seit der Trennung beruhen (BGH NJW 1982, 2063 ; 1984, 1685).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82

    Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals

  • OLG Karlsruhe, 14.05.1987 - 16 UF 69/86
  • OLG Frankfurt, 16.09.1985 - 5 UF 268/84

    Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte aus einer angefallenen Erbschaft ;

  • BGH, 30.06.1982 - IVb ZR 732/80

    Abänderungsklage auf Aufhebung der Unterhaltsverpflichtungen eines Ehemannes

  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 743/80

    Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten - Anspruch auf

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 341/81

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf Grund einer krankheitsbedingten

  • OLG München, 21.10.1982 - 26 UF 726/81
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