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   BGH, 21.01.1982 - II ZR 134/80   

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https://dejure.org/1982,2674
BGH, 21.01.1982 - II ZR 134/80 (https://dejure.org/1982,2674)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1982 - II ZR 134/80 (https://dejure.org/1982,2674)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1982 - II ZR 134/80 (https://dejure.org/1982,2674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses - Bewilligung von Entnahmen aus dem Liquiditätsüberschuß der Gesellschaft - Feststellung eines Liquiditätsüberschusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Gesellschafterbeschluss, Gewinnausschüttung, Gewinnentnahmen, Gewinnverwendung, Gewinnverwendungsbeschluss

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2065
  • ZIP 1982, 577
  • MDR 1982, 908
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2162/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2163/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2164/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • LG Dortmund, 25.05.2010 - 3 O 552/09

    Anspruch einer Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Rückzahlung von

    Diese - rechtlich anerkannte - (vgl. BGH-NJW 1982, 2065 und NJW 1982, 2066) gewählte Gestaltungsform ist vorliegend gewählt, um Ausschüttungen an die Kommanditisten vorbehaltlich der aktuellen Liquidität der Gesellschaft auch ausführen zu können, wenn Gewinne nicht erzielt sind oder deren Existenz ungewiss ist.
  • LG München I, 08.06.2005 - 15 S 22074/04

    Keine Rückzahlungspflicht für bereits erhaltene Ausschüttung

    Das ist herrschende Meinung in Rechtssprechung und Lehre (vgl. BGH Urteil vom 10.02.1977, BGHZ 68, 225 ff., BGH Urteil vom 21.01.1982, NJW 1982, 2065 f., BGH Urteil vom 03.05.1999, NJW 1999, 2438 ff., Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 31. Auflage, zu § 120, R. 12 ff.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2165/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes

    Zwar sind im Recht der Personengesellschaften Mehrheitsbeschlüsse grundsätzlich unwirksam, wenn sie gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen (vgl. z.B.: BGH vom 21. Januar 1982 II ZR 134/80, NJW 1982 Seite 2065).
  • BGH, 21.01.1982 - II ZR 137/81

    Berechtigung einer Gesellschaftermehrheit zum Beschluss über Entnahmen aus

    In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1979 nicht schon daraus folgt, daß er mit einfacher Mehrheit und nicht mit der von den Klägern für erforderlich gehaltenen 3/4-Mehrheit ergangen ist (vgl. hierzu das den gleichen Gesellschafterbeschluß betreffende, zur Veröffentlichung bestimmte SenUrt. v. 21.1.82 - II ZR 134/80).
  • LG Hannover, 07.02.2018 - 23 O 58/17

    KG - Ausschließung eines Kommanditisten

    Die Gesellschafter sind nur im Rahmen des gesellschaftsvertraglich Zulässigen an Beschlüsse gebunden, sodass derjenige der Rechte aus einem Gesellschafterbeschluss ableitet, sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen darzutun hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1982 - II ZR 134/80, juris Rn. 11).
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