Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.06.1982

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   BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80   

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BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80 (https://dejure.org/1982,70)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1982 - IVb ZB 537/80 (https://dejure.org/1982,70)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 (https://dejure.org/1982,70)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umrechnung der Versorgungsanwartschaft nach der Barwert-Verordnung - Anerkennung einer Versorgung als volldynamisch - Bewertung von Leistungen der Versorgung aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage - Auswirkung eines Vorbehalts der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Anforderungen an die Annahme eines volldynamischen Wertzuwachses

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 194
  • NJW 1983, 336
  • MDR 1983, 210
  • FamRZ 1983, 40
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Bamberg, 11.03.1981 - 2 UF 192/80
    Auszug aus BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80
    Dies entspricht auch allgemeiner Auffassung (OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 75; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 272; AG München FamRZ 1980, 273; Soergel/Zimmermann BGB 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 203; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 258; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 105; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1587 a Rdn. 43; s.a. 2. Deutscher Familiengerichtstag, Arbeitskreis 16, FamRZ 1979, 898).

    Ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Bayerische Ärzteversorgung während der Rentenbezugszeit als volldynamisch angesehen werden kann, ist deshalb eine Umrechnung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB vorzunehmen (ebenso OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 75; OLG Koblenz FamRZ 1982, 76 - L - OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 272; AG München FamRZ 1980, 273; unveröffentlichte Entscheidungen der Oberlandesgerichte München vom 3. November 1980 - 12 UF 1139/80 - und Nürnberg vom 31. Juli 1979 - 7 UF 265/78 - Soergel/Zimmermann a.a.O. § 1587 a Rdn. 203; MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 258; Rolland a.a.O. § 1587 a Rdn. 105 a).

    Im Vergleich zur Beamtenversorgung kann davon ausgegangen werden, daß eine "nahezu" gleiche Steigerung i.S. des § 1587 a Abs. 3 BGB vorliegt (so auch OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 75).

    Im Anschluß an das AG München (FamRZ 1980, 273) wird die Auffassung vertreten, die geltende Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz der Verfassung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Richter habe gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB nach billigem Ermessen Zuschläge auf die Faktoren der Barwert-Verordnung vorzunehmen (Palandt/Diederichsen § 1587 a Anhang II Einf. 2 a E; Soergel/Zimmermann § 1587 a Rdn. 271; Ruland a.a.O. Rdn. 102; Morawietz a.a.O. S. 68 f; aA: MünchKomm/Maier Erg.Bd. § 1587 a Rdn. 353; OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 76; OLG Celle, Beschluß vom 12. Oktober 1981 - 17 UF 116/79 - für Zahnärzteversorgung Niedersachsen).

    Zur Rechtfertigung der Unterbewertung teildynamischer Versorgungen der vorliegenden Art bei Anwendung der Barwert-Verordnung kann nicht der Gesichtspunkt herangezogen werden, daß für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Endergebnis (gem. § 1587 b Abs. 3 BGB) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, die im Leistungsumfang und hinsichtlich der Besteuerung Vorteile bieten (so etwa OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 76).

    Diese Regelung ist zwingend und lückenlos, so daß sich eine nicht am Barwert orientierte Bewertung nach billigem Ermessen verbietet (so zutreffend OLG Bamberg FamRZ 1982, 74, 76; OLG Koblenz Beschluß vom 17. März 1981 - 15 ff 78/79 - Leitsatz FamRZ 1982, 76).

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80
    Soweit die weitere Beschwerde allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich allgemein und deren Anwendbarkeit auf sogenannte Altehen erhebt, sind sie nach den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 224) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 38 und 86; 75, 241; 81, 152) unbegründet.

    Insoweit wird insbesondere auf die ausführlichen Darlegungen in BGHZ 81, 152 ff. Bezug genommen, da andere wesentliche Gesichtspunkte hierbei nicht auftauchen (ebenso KG FamRZ 1982, 714, 715).

    So wird die Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die nach § 56 ihrer Satzung automatisch an die Erhöhungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes gekoppelt ist, allgemein als volldynamisch angesehen (vgl. BGHZ 81, 152, 172 und Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 - NJW 1982, 1989, 1992 - FamRZ 1982, 899, 902 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; OLG München FamRZ 1980, 598; Ruland a.a.O. Rdn. 103; Rolland a.a.O. § 1587 a Rdn. 118 a).

    Zwar ist nicht zu verkennen, daß die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen umfaßt, die die Mehrzahl der teildynamischen Versorgungen nicht kennt, wie Maßnahmen der Rehabilitation, die Aufnahme in die (derzeit kostenlose) Krankenversicherung der Rentner und die Anerkennung beitragsloser Versicherungszeiten (vgl. dazu BGHZ 81, 152, 166; Glockner BB 1980, 1475, 1478).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 537/80
    Andererseits erscheint nicht gerechtfertigt, wie bei der Unvereinbarkeitserklärung einer gesetzlichen Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung auszusetzen (BVerfGE 37, 217, 261; vgl. auch Heußner NJW 1982, 257 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 836/80

    Bewertung von Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen

    Diese soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen (BT-Drucks. 7/4361 S. 39 vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, S. 194, 198).

    Nachdem der Senat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 194) entschieden hat, § 1 Abs. 3 der BarwertVO vom 24. Juni 1977 sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar, so weit die Vorschrift anordne, daß auch der Barwert von Anwartschaften, wie sie bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestehen, ausschließlich aus den der Verordnung (in der damaligen Fasung) anliegenden Tabellen zu ermitteln sei, ist sodann die Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom 22. Mai 1984 (BGBl I 692) erlassen worden.

    a) Die Barwertverordnung in der Fassung vom 24. Juni 1977 hatte der Tatsache, daß es neben statischen und volldynamischen Versorgungsanwartschaften verschiedene Zwischenformen teildynamischer Anwartschaften und Anrechte gibt, in keiner Weise Rechnung getragen (BGHZ 85, 194, 201).

    Er ist nicht berechtigt, etwa den wirklichen Barwert (vgl. BGHZ 85, 194, 207, 208) solcher teildynamischer Versorgungsanrechte, der sich durch Umrechnung nach den geltenden Tabellen nicht zuverlässig ermitteln läßt - weil diese Anrechte nicht zu den "bestimmten teildynamischen Versorgungen" (BRats Drucks. 145/84 aaO) gehören, auf die die Tabellenwerte zugeschnitten sind - im Einzelfall individuell zu bestimmen.

    Damit ist die Steigerung der Versorgungsleistungen bei der VddKO im langfristigen Vergleich (dazu vgl. Nehls aaO S. 26 Rdn. 20, 21; Zimmermann NJW 1984, 2323, 2325) in der Vergangenheit in so erheblichem Umfang hinter der Erhöhung dieser beiden volldynamischen Versorgungen zurück geblieben, daß eine "nahezu gleiche Steigerung" (§ 1587a Abs. 3 BGB) wie bei der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung - anders als in dem vom Senat in BGHZ 85, 194 ff entschiedenen Fall der Bayerischen Ärzteversorgung - hier nicht angenommen werden kann.

    Es bedarf daher einer Prognose der zukünftigen Entwicklung der von dem Versorgungswerk zugesagten Leistungen, wobei im Hinblick auf § 1587a Abs. 3 BGB entscheidend ist, ob künftig im tatsächlichen Ergebnis eine mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung zu erwarten oder ob das nicht der Fall ist (BGHZ 85, 194, 204).

    Zur Beurteilung dieser Frage können die aus der Vergangenheit stammenden Daten - insbesondere die einer langfristigen Entwicklung - zwar als Anhaltspunkte herangezogen (vgl. Nehls aaO S. 26 Rdn. 20), jedoch nicht einfach in die Zukunft fortgeschrieben werden (BGHZ 85, 194, 202, 203).

    Hierbei ist unter dem Gesichtspunkt des Beitragsaufwands zu beachten, daß die Versicherten der VddKO - anders als etwa die Ärzte (vgl. dazu BGHZ 85, 194, 204) - nach der Lebenserfahrung nicht zu einer "insgesamt überdurchschnittlich verdienenden Berufsgruppe" gehören.

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1982 (BGHZ 85, 194, 207) ausdrücklich hervorgehoben hat, hatte sich der Verordnungsgeber bei Erlaß der BarwertVO innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung zur Ermittlung des wirklichen Barwerts der in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB genannten Versorgungen zu halten und in diesem Rahmen unter Beachtung des Gleichheitssatzes im wohlverstandenen Sinn dieser Ermächtigung zu handeln.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Diese Vorschrift wäre selbst ohne den Erlaß einer Verordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB vollziehbar (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80 - FamRZ 1983, 40, 44); eine von der Verordnung vorgegebene, aufgrund veränderter biometrischer Daten aber nunmehr unrichtige Barwertbildung wirkt deshalb weder auf die verfassungsrechtliche Beurteilung der Ermächtigungsgrundlage in § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB noch auf den von § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Mechanismus zur Umrechnung nicht-volldynamischer Anrechte in volldynamische Anrechte zurück.

    Zwar können Gesichtspunkte der Praktikabilität die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit auch eine Unterbewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich nur beschränkt rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43).

    Vor diesem Hintergrund könnten die hier in Frage stehenden Unterbewertungen von nicht-volldynamischen Anrechten nur dann zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung oder des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes führen, wenn sie zu den mit ihnen verfolgten Praktikabilitätszielen in keinem rechten Verhältnis stehen, ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 43) und nicht systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - zu korrigieren sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1122).

    Die Problematik der biometrischen Datengrundlage war dem Verordnungsgeber bereits bei der aufgrund der Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO) notwendigen Änderung der Barwertverordnung im Jahre 1984 bekannt.

    d) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der zu erwartenden Neuregelung erachtet der Senat es nicht für gerechtfertigt, Verfahren über den Versorgungsausgleich generell auszusetzen, soweit sie eine Barwertermittlung erfordern (vgl. dazu schon Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 aaO S. 44).

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1982 (aaO S. 44), mit der er die Barwertverordnung a.F. für teilweise verfassungswidrig erachtet hat, eine individuelle Barwertermittlung für erforderlich angesehen.

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2006 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42).

    Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/ Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235).

    Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168).

    Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3, 82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3, 26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6, 85 % p.a. bzw. 8,64 % p.a. ).

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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2130
BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81 (https://dejure.org/1982,2130)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1982 - X ZB 21/81 (https://dejure.org/1982,2130)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1982 - X ZB 21/81 (https://dejure.org/1982,2130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Patentfähigkeit eines Arzneimittels - Möglichkeit des Verwendungsanspruchs bei Patentfähigkeit eines Arzneimittelanspruches aus der überraschenden Wirksamkeit des Wirkstoffes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 336
  • NJW 1983, 336 (Ls.)
  • MDR 1982, 1013
  • GRUR 1982, 548
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1977 - X ZB 13/75

    Patentierbarkeit eines therapeutischen Anwendungsverfahrens

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81
    Auch der Schutz seines Patentanspruchs unterscheidet sich jedenfalls nicht wesentlich von dem eines entsprechend formulierten Verwendungsanspruchs, mit dem nicht unmittelbar die Herstellung und der Vertrieb (Feilhalten und Inverkehrbringen) der genannten Verbindungen, wohl aber die augenfällige Ausrichtung des Wirkstoffes zur Verwendung bei der therapeutischen Behandlung der genannten Krankheiten erfaßt werden kann (BGHZ 68, 156, 181 - Benzolsulfonylharnstoff).

    In der Benzolsulfonylharnstoff-Entscheidung (BGHZ 68, 156, 161) hat der beschließende Senat die Verwendung eines Stoffes zur Bekämpfung einer Krankheit, bei der die Heilwirkung des Stoffes ausgenutzt wird, als gewerblich verwertbare Lehre angesehen, weil sie regelmäßig auch vom Verwendungsanspruch erfaßte Handlungen umfasse, die nicht außerhalb des Bereichs der gewerblichen Nutzung liegen, etwa die Formulierung und die Konfektionierung des Medikaments, seine Dosierung und seine gebrauchsfertige Verpackung.

  • BGH, 14.03.1972 - X ZB 2/71

    Stofferfindung

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81
    Eine neue Verwendungsweise begründet nicht die Neuheit eines bereits bekannten Stoffes (BGHZ 58, 280, 290 - Imidazoline).
  • BGH, 22.06.1976 - X ZB 23/74

    Patentfähigkeit von Organisations- und Rechenprogrammen

    Auszug aus BGH, 03.06.1982 - X ZB 21/81
    Soweit das Bundespatentgericht aus dem Beschluß des Senats vom 22. Juni 1976 - X ZB 23/74 - BGHZ 67, 22 ff - Dispositionsprogramm - abzuleiten sucht, es sei ohne Belang, daß die Verwendungsansprüche auch gewerbliche Maßnahmen umfaßten, wenn diese bekannt seien und durch sie nicht die anmeldungsgemäße Lehre ausgedrückt werde, kann ihm nicht gefolgt werden.
  • BGH, 05.10.2005 - X ZB 7/03

    Arzneimittelgebrauchsmuster

    Denn auch wenn bekannte Wirkstoffe regelmäßig der augenfälligen Herrichtung bedürfen, ehe sie zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden (vgl. BGHZ 68, 156, 161 - Benzolsulfonylharnstoff; Sen.Beschl. v. 03.06.1982 - X ZR 21/81, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; BGHZ 88, 209, 216 - Hydropyridin), fehlt es hier doch an einem durch ein Verfahren hergestellten Erzeugnis im üblichen Sinn.

    Denn auch als solche oder als Arzneimittel bekannte Wirkstoffe bedürfen regelmäßig der augenfälligen Herrichtung im gewerblichen Bereich, ehe sie zur Behandlung von Krankheiten verwendet werden können (vgl. BGHZ 68, 156, 161 - Benzolsulfonylharnstoff; Sen.Beschl. v. 03.06.1982 - X ZR 21/81, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; BGHZ 88, 209, 216 - Hydropyridin).

  • BGH, 20.03.2001 - X ZR 177/98

    Trigonellin; Schutzwirkung eines Patents nach Beschränkung; Zugabe eines weiteren

    Eine solche sinnfällige Herrichtung hat der Senat etwa in der auf den speziellen Verwendungszweck abgestellten Formulierung und Konfektionierung eines Medikaments sowie in der Dosierung und gebrauchsfertigen Verpackung gesehen (BGHZ 68, 156, 181 - Benzolsulfonylharnstoff; BGH, Beschl. v. 3.6.1982 - X ZB 21/81, GRUR 1982, 548 - Sitosterylglykoside).
  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

    Der Senat hat den Gegenstand eines Patentanspruchs, der auf die Verwendung einer chemischen Substanz zur Behandlung einer Krankheit gerichtet ist, über die vom Bundespatentgericht genannten Handlungen hinaus auch in der augenfälligen Herrichtung dieser Substanz zur Verwendung bei der therapeutischen Behandlung der Krankheit gesehen (BGHZ 68, 156, 161 - Benzolsulfonylharnstoff; BGH GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside).

    In den späteren Beschlüssen, die die Patentierbarkeit der Verwendung von Substanzen zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers betrafen (BGHZ 68, 156 ff - Benzolsulfonylharnstoff und BGH GRUR 1982, 548 ff - Sitosterylglykoside), hat er deren gewerbliche Anwendbarkeit bejaht und ist darauf, daß diese Verfahren aus sozialethischen Gründen vom Patentschutz ausgeschlossen sein könnten, nicht mehr zurückgekommen.

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

    Die Angabe eines neuen Zweckes oder einer neuen Wirkung oder Funktion verleiht dem Erzeugnis selbst, wenn dies bekannt ist, grundsätzlich keine Neuheit (vgl. BGHZ 58, 280, 290 = GRUR 1972, 541 - Imidazioline; BGH, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; GRUR 1984, 644, 645 - Schichtträger; BPatG, GRUR 1991, 823; Benkard/Melullis, a.a.O., § 3 PatG Rdnr. 38; Benkard/Mellulis, EPÜ, Art. 54 Rdnr. 149; Schulte/Moufang, EPÜ, 8. Aufl., § 1 Rdnr. 219 m. w. Nachw.).
  • BGH, 16.06.1987 - X ZR 51/86

    "Antivirusmittel"; Rechtsfolgen der Verwirklichung eines anderen als im

    An dieser Auslegung sieht sich das Berufungsgericht durch die »Sitosterylglykoside«-Entscheidung des Senats (GRUR 1982, 548) nicht gehindert.

    Auch wenn man den "zweckgebundenen Mittelanspruch" des Klagepatents entsprechend der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1982, 548 - Sitosterylglykoside) aus Gründen der Rechtsklarheit als einen Verwendungsanspruch auffaßt, ändert das nichts daran, daß die Beklagten mit dem Herstellen, Feilhalten, Inverkehrbringen und Gebrauchen ihres Präparates den Gegenstand des Klagepatents nicht benutzen.

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 67/15

    Rabattvertrag - Mittelbare Patentverletzung: Uneingeschränkter Beitritt des

    Eine solche sinnfällige Herrichtung hat der Senat etwa in der auf den speziellen Verwendungszweck abgestellten Formulierung und Konfektionierung eines Medikaments sowie in der Dosierung und gebrauchsfertigen Verpackung gesehen (BGHZ 68, 156, 181 - Benzolsulfonylharnstoff; BGH, GRUR 1982, 548 - Sitosterylglykoside).
  • BPatG, 04.06.2007 - 3 Ni 21/04
    Nichts anderes bringt auch die in der Entscheidung "Arzneimittelgebrauchsmuster" (BGH GRUR 2006, 278) unter Verweis auf die Entscheidungen "Hydropyridin" (BGH a. a. O.) und "Sitosterylglykoside (BGH GRUR 1982, 548) enthaltene Aussage zum Ausdruck, die Verwendung eines bekannten Stoffs zur Erzielung einer bestimmten therapeutschen Wirkung erschöpfe sich in einem Handlungserfolg (ebenso nunmehr BGH Mitt. 2007, 224 - Carvedilol II.).

    Anlass und Grundlage der Veröffentlichung von Bruchhausen (vgl. GRUR 1982, 641) war die Entscheidung "Sitosterylglykoside" (BGH GRUR 1982, 548).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 2 U 30/17

    Dexmedetomidin

    Verwendungspatente, bei denen die Verwendung eines (vorbekannten) Stoffs oder einer (vorbekannten) Sache für einen neuen, erfinderischen Zweck unter Schutz gestellt ist, erfassen nicht nur diejenigen Handlungen, die unmittelbar die Anwendung betreffen, sondern darüber hinaus auch solche Handlungen, bei denen der Stoff oder die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird (vgl. BGHZ 68, 156, 161 = NJW 1977, 1104 - Benzolsulfonylharnstoff; BGHZ 101, 159 = GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel; BGH, GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside; GRUR 1990, 505, 506 f. - Geschlitzte Abdeckfolie; GRUR 1992, 305, 307 - Heliumeinspeisung; GRUR 2001, 730 - Trigonellin; GRUR 2005, 845, 847 - Abgasreinigungsverfahren; GRUR 2016, 257 Rn. 55 - Glasfasern II; Senat, Urt. v. 11.09.2008 - 2 U 10/07; Senat, Urt. v. 31.03.2014 - I-2 U 54/11, BeckRS 2013, 11782 - Cistus Incanus; Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 8/14, BeckRS 2014, 21947; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 764; LG Düsseldorf, Mitt.
  • LG Hamburg, 31.05.1995 - 315 O 224/95

    Patent über Kombination patentfreier Einzelmedikamente; Verabreichung eines

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  • BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83

    "Schichtträger"; Wechsel der Patentkategorie nach Bekanntmachung

    Das gilt auch dann, wenn der Erzeugnisschutz in der Form eines "Mittelanspruchs" begehrt wird (BGH GRUR 1982, 548 f - Sitosterylglykoside).

    Ist aber, wie das Patentgericht für den Anmeldungsgegenstand festgestellt hat und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, keine weitere Zurichtung des Erzeugnisses für die vorgeschlagene Verwendung angegeben, so ist der Gegenstand des "Mittelanspruchs" mit dem bekannten Erzeugnis identisch (BGH GRUR 1982, 548, 549 - Sitosterylglykoside).

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 46/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

  • BPatG, 12.03.2019 - 4 Ni 60/17

    Endoluminale Laserablationsvorrichtung - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 2 U 79/11

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 47/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 143/15

    Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 140/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 10/18

    Schutzfähigkeit eines Verwendungspatents eines Stoffes mit der Bezeichnung

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 315 O 24/15

    Patentverletzungsstreit: Mittelbare Patentverletzung bei uneingeschränktem

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 2 U 80/11

    Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 132/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

  • LG Düsseldorf, 10.11.2011 - 4a O 464/05

    Verputzplatte

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