Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.07.1983

Rechtsprechung
   BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83   

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https://dejure.org/1983,720
BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83 (https://dejure.org/1983,720)
BVerfG, Entscheidung vom 01.06.1983 - 2 BvR 453/83 (https://dejure.org/1983,720)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 (https://dejure.org/1983,720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3
    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensrechtliche Ansprüche - Landeskirche - Statusklage - Pfarrdienstverhältnis - Evangelischer Geistlicher

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2569
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83
    Die von den Fachgerichten geäußerte Rechtsauffassung, daß die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltenden Regelungen oder Maßnahmen der Kirchen aufgrund des den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts keine der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugängliche Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 385 >386 f.<; 42, 312 >334 f.<; Beschlüsse gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 und vom 6. April 1979 >NJW 1980 S. 1041 ZevKR 1982, 382<).

    Ob eine Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbindung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 >387<).

    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen jedenfalls nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 >386 f.<; BVerwGE 25, 226 >22 8 f.<; 28, 345 >349<), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienstrecht der Geistlichen.

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83
    Die von den Fachgerichten geäußerte Rechtsauffassung, daß die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltenden Regelungen oder Maßnahmen der Kirchen aufgrund des den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts keine der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugängliche Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 385 >386 f.<; 42, 312 >334 f.<; Beschlüsse gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 und vom 6. April 1979 >NJW 1980 S. 1041 ZevKR 1982, 382<).

    Denn diese dienstrechtlichen Regelungen, die als rechtliche Grundlage und rechtliche Umhegung die äußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes schaffen, sind nach Auffassung der Kirchen jeweils vom geistlichen Amt her "gefordert" (BVerfGE 42, 312 >335 f.<).

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83
    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen jedenfalls nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 >386 f.<; BVerwGE 25, 226 >22 8 f.<; 28, 345 >349<), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienstrecht der Geistlichen.
  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 98.64
    Auszug aus BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83
    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen jedenfalls nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 >386 f.<; BVerwGE 25, 226 >22 8 f.<; 28, 345 >349<), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienstrecht der Geistlichen.
  • BVerfG, 06.04.1979 - 2 BvR 356/79
    Auszug aus BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83
    Die von den Fachgerichten geäußerte Rechtsauffassung, daß die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltenden Regelungen oder Maßnahmen der Kirchen aufgrund des den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts keine der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugängliche Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 385 >386 f.<; 42, 312 >334 f.<; Beschlüsse gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 und vom 6. April 1979 >NJW 1980 S. 1041 ZevKR 1982, 382<).
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   BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83   

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BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83 (https://dejure.org/1983,994)
BVerfG, Entscheidung vom 05.07.1983 - 2 BvR 514/83 (https://dejure.org/1983,994)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 (https://dejure.org/1983,994)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3
    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kirchliches Versorgungsrecht - Nachprüfung durch staatliche Gerichte - Vereinbarkeit mit staatlichem Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2569
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83
    Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltenden Regelungen oder Maßnahmen der Kirchen aufgrund des den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts keine der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugängliche Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 385 >386 f.<; 42, 313 >334 f.<; Beschlüsse gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 und vom 6. April 1979 >NJW 1980 S. 1041 ZevKR 1982, 382<).

    Ob eine Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, bestimmt sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbindung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 >387<).

    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen jedenfalls nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 >386 f.<; BVerwGE 25, 226 >228 f.<; 28, 345 >349<), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen.

    Denn unbeschadet der Frage, ob und inwieweit Grundrechte oder diesen gleichgestellte Rechte auf das Verhältnis der Kirche zu ihren geistlichen Amtsträgern überhaupt einwirken (vgl. BVerfGE 18, 385 >387<; BVerwGE 28, 345 >351<), bestehen gegen die vom Beschwerdeführer zur Überprüfung gestellte versorgungsrechtliche Regelung jedenfalls keinerlei verfassungsrechtliche Einwände.

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83
    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen jedenfalls nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 >386 f.<; BVerwGE 25, 226 >228 f.<; 28, 345 >349<), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen.

    Denn unbeschadet der Frage, ob und inwieweit Grundrechte oder diesen gleichgestellte Rechte auf das Verhältnis der Kirche zu ihren geistlichen Amtsträgern überhaupt einwirken (vgl. BVerfGE 18, 385 >387<; BVerwGE 28, 345 >351<), bestehen gegen die vom Beschwerdeführer zur Überprüfung gestellte versorgungsrechtliche Regelung jedenfalls keinerlei verfassungsrechtliche Einwände.

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83
    Denn diese dienst- und versorgungsrechtlichen Regelungen, die als rechtliche Grundlage und rechtliche Umhegung die äußeren Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes schaffen, sind nach Auffassung der Kirchen jeweils vom geistlichen Amt her "gefordert" (BVerfGE 42, 312 >335 f.<).

    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet schon deswegen aus, weil diese Verfassungsvorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (vgl. BVerfGE 42, 312 >33 9 f.<; Beschluß gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 >NJW 1980 S. 1041<).

  • BVerfG, 06.04.1979 - 2 BvR 356/79
    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83
    Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltenden Regelungen oder Maßnahmen der Kirchen aufgrund des den Religionsgemeinschaften in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts keine der Überprüfung durch staatliche Gerichte zugängliche Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 385 >386 f.<; 42, 313 >334 f.<; Beschlüsse gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 und vom 6. April 1979 >NJW 1980 S. 1041 ZevKR 1982, 382<).

    Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG scheidet schon deswegen aus, weil diese Verfassungsvorschrift im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (vgl. BVerfGE 42, 312 >33 9 f.<; Beschluß gemäß § 93a BVerfGG vom 28. November 1978 >NJW 1980 S. 1041<).

  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 98.64
    Auszug aus BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83
    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirchen fallen jedenfalls nicht nur das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfGE 18, 385 >386 f.<; BVerwGE 25, 226 >228 f.<; 28, 345 >349<), sondern auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Folglich umfasst dieser Begriff nicht rein innerkirchliche Maßnahmen (BVerfGE 18, 385 ; stRspr: BVerfGE 42, 312 ; 66, 1 ; 72, 278 ; 111, 1 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 1. Juni 1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, S. 2569; BVerfG, Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 f.; BGHZ 12, 321 ; 34, 372 ; 46, 96 ; BVerwGE 25, 226 ; 28, 345 ; 30, 326 ; 66, 241 ; 95, 379 ; 117, 145 ; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 38/81 -, ZevKR 28 , S. 421, 424 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. November 1992 - 7 B 48/92 -, NVwZ 1993, S. 672; BAGE 30, 247 ; 51, 238 ; 64, 131 ; BAG, Urteil vom 7. Februar 1990 - 5 AZR 84/89 -, NJW 1990, S. 2082 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Februar 1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, S. 3070 ; HessVGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 10 UZ 2439/00 -, DÖV 2003, S. 256 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 B 10891/04 -, NJW 2004, S. 3731 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2005 - 17 K 1515/05 -, verfügbar in [...]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 S 1542/05 -, DÖV 2006, S. 177 f.; VG Hannover, Urteil vom 8. März 2006 - 6 A 2792/05 -, ZevKR 51 , S. 602 ).

    33 Abs. 5 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 29. November 1978 - 2 BvR 316/78 -, NJW 1980, S. 1041; Vorprüfungsausschuss , Beschluss vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, S. 2569 ) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung.

  • BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02

    Rechtsweg für Ansprüche eines Geistlichen der Heilsarmee aus dem

    Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil das Bundesverwaltungsgericht die - hier maßgebliche - Frage, "ob Kirchenbediensteten wegen ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche staatlicher Gerichtsschutz gem. Art. 19 IV GG zukomme", bisher ausdrücklich offen gelassen hat (BVerwG NJW 1983, 2580, 2582; 1983, 2582, 2583; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2569; 1983, 2569, 2570).
  • OLG Köln, 23.07.2002 - 24 U 49/02

    Verfahrensrecht: Klage gegen eine Religionsgemeinschaft

    Die Frage, ob die Maßnahme einer Religionsgesellschaft deren innerem Bereich zuzurechnen ist, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfG NJW 1965, 961; 1983, 2569).

    In den Bereich der eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft fällt daher das kirchliche Amtsrecht einschließlich der Ämterhoheit (BVerfG NJW 1983, 2569) und damit das Recht, Amt und Status ihrer Geistlichen abschließend festzulegen (BVerfG NJW 1999, 349).

    Dazu zählt auch das mit dem Amtsrecht untrennbar verbundene Dienst- und Versorgungsrecht der Geistlichen; denn die dienst- und versorgungsrechtlichen Regelungen, die als rechtliche Grundlage und rechtliche Umhegung die äußerlichen Voraussetzungen für die ungestörte Ausübung des geistlichen Amtes schaffen, sind nach Auffassung der Kirchen jeweils vom geistlichen Amt "gefordert" (BVerfG NJW 1983, 2569).

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