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   BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 233/82   

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BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 233/82 (https://dejure.org/1983,1004)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1983 - VIII ZR 233/82 (https://dejure.org/1983,1004)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 (https://dejure.org/1983,1004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Mietzinserhöhung für angemietete Praxisräume - Bestellung eines Sachverständigen zum Schiedsgutachter - Überlassung der Bestellung an den zur gleichberechtigten Mitwirkung bei der Bestellung des Schiedsgutachters berufenen kaufmännischen Leiter der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 43
  • ZIP 1983, 1342
  • MDR 1984, 224
  • BB 1984, 567
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

    Auszug aus BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 233/82
    Sie weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1979 - X ZR 40/77 (= NJW 1979, 1885) hin.

    Daß das Vorbringen der Partei, die die Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens geltend macht, zur Beweiserhebung "Veranlassung" geben muß, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Januar 1979 (NJW 1979, 1885) hervorgehoben.

  • BAG, 12.05.1964 - 3 AZR 412/63

    Urteilsgründe - Urteilsformel - Rechenfehler - Rechtsmittelgericht -

    Auszug aus BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 233/82
    Die Berichtigung konnte der erkennende Senat vornehmen (vgl. BGH in NJW 1964, 1858 und BAG in NJW 1964, 1874).
  • BGH, 18.06.1964 - VII ZR 152/62
    Auszug aus BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 233/82
    Die Berichtigung konnte der erkennende Senat vornehmen (vgl. BGH in NJW 1964, 1858 und BAG in NJW 1964, 1874).
  • OLG Köln, 16.03.2005 - 17 U 170/03

    Anforderungen an Einwendungen gegen ein Schiedsgutachten; Auslegung einer

    Entscheidend ist nur, ob das Resultat unrichtig ist (BGH NJW 1984, 43, 44).

    Allerdings sind bei der Beantwortung der Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, stenge Anforderungen zu stellen, da ansonsten der mit der Beauftragung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck, nämlich ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden, unter Umständen in sein Gegenteil verkehrt würde (BGH NJW 1984, 43, 44).

    Der bzw. die (angeblichen) Fehler des Schiedsgutachters sind im einzelnen schlüssig darzutun und unter Beweis zu stellen (BGH NJW 1984, 43 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2020 - VfGBbg 42/18

    Verfassungsbeschwerde unbegründet; Kleingarten; Eigentümer; Zwischenpächter;

    Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die getroffene Leistungsbestimmung nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig beziehungsweise hier vor dem Hintergrund der anzuwendenden Bewertungsrichtlinie offenbar unrichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 -, Juris, Rn. 19).

    Nur durch einen substantiierten und schlüssigen Vortrag von Tatsachen zu den Anpflanzungen, Aufbauten und sonstigen Einrichtungen, aus dem sich dem Sachkundigen - unter Zugrundelegung der Richtwerte der Bewertungsrichtlinie - die Erkenntnis der offenbaren Unrichtigkeit der Feststellungen des Werts - und zwar in erheblichem Umfang - aufdrängt, d. h. ein substantiiertes Bestreiten, verliert die Leistungsbestimmung aufgrund des Schiedsgutachtens des Sachverständigen ihre Verbindlichkeit für die Beteiligten und das Gericht(vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 -, Juris, Rn. 23).

    Erforderlich wäre ein substantiierter und schlüssiger Vortrag von positiven Tatsachen zu den vorhandenen und objektiv beurteilbaren Anpflanzungen, Aufbauten und sonstigen Einrichtungen gewesen, aus dem sich dem Sachkundigen die Erkenntnis der offenbaren Unrichtigkeit der Feststellungen des Wertes hätte aufdrängen müssen(vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 -, Juris, Rn. 23).

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 216/02

    Umfang des Leistungsbestimmungsrechts eines Drittbegünstigten

    Zum anderen trifft die berechtigte Partei (hier also die Klägerin) bei § 315 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihr getroffenen Bestimmung (BGHZ 41, 271, 279), während bei der einem Dritten überlassenen Leistungsbestimmung die Partei, die sich auf die offenbare Unrichtigkeit beruft (hier also die Beklagte), die hierfür maßgebenden Umstände darlegen und beweisen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 1983, VIII ZR 233/82, NJW 1984, 43, 45).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht -

    Streiten die Beteiligten im Prozeß darüber, ob das vom Schiedsgutachter erstattete Gutachten offenbar unrichtig ist, so ist eine Beweiserhebung hierüber nur dann geboten, wenn Tatsachen behauptet werden, die für das Gericht schlüssig Mängel in der Leistungsbestimmung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 - NJW 1984, 43 = LM Nr. 26 zu § 319 BGB).
  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 558/95

    Zuwendung - Kürzung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

    Es hätte dem Kläger daher oblegen, einen substantiierten und schlüssigen Tatsachenvortrag dafür zu erbringen, daß dennoch eine Unbilligkeit des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission vorliegt (vgl. BGH NJW 1984, 43).
  • BGH, 25.04.2014 - LwZR 2/13

    Berufung in Landpachtsachen: Ordnungsgemäße Besetzung des Oberlandesgerichts als

    bb) Die von dem Schiedsgutachter bestimmte Leistung ist für die Parteien nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unrichtig ist (BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82, NJW 1984, 43, 44).
  • OLG Hamburg, 22.06.1994 - 4 U 89/93

    Anspruch auf Rückerstattung von unter Vorbehalt geleisteter Mietzinszahlungen;

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  • BGH, 21.04.1993 - XII ZR 126/91

    Zivilprozess: Verfahrensmangel infolge nicht dokumentierter mündlicher

    Eine Beweiserhebung ist in diesem Zusammenhang nur geboten, wenn Tatsachen behauptet werden, die für das Gericht schlüssig auf einen Mangel der Leistungsbestimmung hindeuten (BGH, Urteil vom 21. September 1983 - VIII ZR 233/82 - NJW 1984, 43, 45).
  • OLG Rostock, 26.05.2004 - 6 U 13/00

    Verkehrswertermittlung für sogenannte ALV-Anlage

    Die offensichtliche Unrichtigkeit muss sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängen (BGH, WM 1973, 311 [312]; NJW 1979, 1885; 1983, 2244; 1984, 43 [45]; 1991, 2761; NJW-RR 1993, 1034 [1035]; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 319 BGB Rn. 3 u. 4).
  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 157/02

    Eingruppierung eines Sozialarbeiters nach dem BAT-KF

    Erforderlich ist dafür zunächst ein substantiierter und schlüssiger Tatsachenvortrag, aus dem sich die offenbare Unbilligkeit ergibt (BGH 21. September 1983 - VII ZR 233/82 - NJW 1984, 43; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 319 Rn. 7 mwN).
  • OLG Hamm, 22.01.2001 - 8 U 66/00
  • AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17

    Festlegung einer neuen Miete durch Schiedsgutachten

  • OLG Hamm, 16.10.2006 - 17 U 30/06

    Verbindliche Regulierung von Schadensersatzansprüchen über einen

  • OLG Dresden, 27.10.1999 - 18 U 1019/99

    Wirksamkeit einer Nachbewertungsklausel

  • OLG Frankfurt, 31.01.2001 - 13 U 187/98

    AGB: Wirksamkeit einer Nachbewertungsklausel in einem Grundstückskaufvertrag mit

  • OLG Jena, 14.05.2003 - 2 U 1053/02

    Formerfordernis bei Vorbereitung eines beurkundungspflichtigen Anteilskaufes;

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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 233/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2991
BGH, 21.09.1983 - IVa ZR 233/81 (https://dejure.org/1983,2991)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1983 - IVa ZR 233/81 (https://dejure.org/1983,2991)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1983 - IVa ZR 233/81 (https://dejure.org/1983,2991)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines Rechtsverhältnisses durch Vereinbarung hinsichtlich der Leistungspflicht des Versicherers abweichend von den Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Rechtliches Interesse der Versicherung an der Abrechung des Versicherers auf Reperaturkostenbasis - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 256
    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung einer von den Versicherungsbedingungen abweichenden Abrechnungsvereinbarung

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 43
  • MDR 1984, 473
  • VersR 1984, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 4 U 137/00

    Gebäudeversicherung - Erstrisikoversicherung - Verzicht auf

    Auch dann liegt aber ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (BGH, VersR 1984, 75).
  • LG Wiesbaden, 11.05.2006 - 2 O 278/05

    Amtshaftungsanspruch gegen gesetzliche Krankenversicherung wegen unterlassener

    Es geht daher um den allgemeinen Umfang der Ansprüche des Klägers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und somit nicht nur um eine Vorfrage oder einen Berechnungsfaktor im Rahmen der Krankenversicherung (vgl. BGH Versicherungsrecht 84, 75).
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