Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,67
BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 (https://dejure.org/1983,67)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 (https://dejure.org/1983,67)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83, 2 BvR 1565/83, 2 BvR 1714/83 (https://dejure.org/1983,67)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Nachrüstung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur grundrechtlichen Verantwortlichkeit der "staatlichen Gewalt"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfung des NATO-Doppelbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - Hoheitsakt - Folgewirkung - Grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt - Grenzen grundrechtlicher Verantwortlichkeit - Fremder Staatswille - Souveränität - Wesentlicher Verlauf eines Vorganges

  • hjil.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Stationierung von Atomwaffen auf deutschem Territorium

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 39
  • NJW 1984, 601
  • DVBl 1984, 136
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen zwar im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen; sie können indes unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleichzuachten sein (BVerfGE 49, 89 (141); 51, 324 (346 f.)).

    In einem Beschluß zu den verfassungsrechtlichen Grenzen für die Durchführung einer Hauptverhandlung im Hinblick auf die Verhandlungsfähigkeit eines kranken Angeklagten hat es entschieden, daß eine Grundrechtsverletzung im weiteren Sinne jedenfalls dann vorliege, wenn ernsthaft zu befürchten sei, daß der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen werde (BVerfGE 51, 324 (347); vgl. auch 52, 214 (219 ff.)).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen zwar im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen; sie können indes unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleichzuachten sein (BVerfGE 49, 89 (141); 51, 324 (346 f.)).

    Auch Regelungen, die im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führten, könnten mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten (BVerfGE 49, 89 (141)).

  • BVerfG, 13.11.1951 - 1 BvR 213/51

    Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren von Amts wegen

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Auch in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden (BVerfGE 1, 74 (75); st. Rspr.).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 (36); 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); 46, 1 (11); st. Rspr.).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, insoweit er ihr gegenüber besteht, endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. auch BVerfGE 55, 349 (362 f.); 57, 9 (23 f.)).
  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG müssen auf einer allgemeinen, gefestigten Übung der Staaten beruhen, die in der Rechtsüberzeugung geübt wird, daß dieses Verhalten rechtens sei (vgl. International Court of Justice, Reports 1969, S. 41 ff. - Festlandsockel-Fall; BVerfGE 46, 342 (367) m. w. N.).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    In einer weiteren Entscheidung zur friedlichen Nutzung der Kernenergie hat es ausgesprochen, daß Art. 2 Abs. 2 GG auch dann eingreifen könne, wenn bei der Errichtung von Kernkraftwerken vorbeugende Maßnahmen gegen spätere Betriebsgefahren außer acht blieben (BVerfGE 53, 30 (51)).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, insoweit er ihr gegenüber besteht, endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. auch BVerfGE 55, 349 (362 f.); 57, 9 (23 f.)).
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 (36); 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); 46, 1 (11); st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83
    Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 (36); 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); 46, 1 (11); st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvQ 8/77

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Verbot von Verteidigerbesuchen bei

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Zwar endet die grundrechtliche Verantwortlichkeit der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach dessen eigenem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. BVerfGE 66, 39 ).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Zum einen ist der Umfang der Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane bei der Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 92, 26 ).
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    aa) So ist für die Grundrechte allgemein anerkannt, dass die zuständigen (Verfassungs-)Organe grundsätzlich in eigener Verantwortung entscheiden, wie sie die ihnen obliegenden Schutzpflichten erfüllen (zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG BVerfGE 96, 56 ; zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG BVerfGE 66, 39 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 85, 191 ; zu Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG BVerfGE 125, 39 ; zu Art. 12 Abs. 1 GG BVerfGE 92, 26 ).

    Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 66, 39 ; siehe auch BVerfGE 4, 157 ; 40, 141 ; 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 68, 1 ; 84, 90 ; 94, 12 ; 95, 39 ; 121, 135 ).

    Dies gilt auch für die Frage, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und Verteidigungspolitik gegenüber nicht deutscher Hoheitsgewalt genügt wird (vgl. BVerfGE 53, 164 ; 55, 349 ; 66, 39 ; 92, 26 ; 77, 170 ; BVerfGK 14, 192 ; vgl. auch BVerfGE 131, 152 ).

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