Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.11.1984

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85   

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BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85 (https://dejure.org/1985,929)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1985 - 4 StR 53/85 (https://dejure.org/1985,929)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85 (https://dejure.org/1985,929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Milderung der Freiheitsstrafe wegen kumulativer Verhängung einer Geldstrafe - Voraussetzungen einer kumulativen Geldstrafe - Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters - Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung neben Geldstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 56 Abs. 2
    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1719
  • MDR 1985, 594
  • StV 1985, 321
  • JR 1986, 70
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Dies ergibt sich daraus, daß die Geldstrafe nach § 41 StGB keine zusätzliche Strafe ist (BGHSt 32, 66 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83]; Dreher-Tröndle 42. Aufl. § 41 StGB Rdn. 4).

    Dies wäre der Fall, wenn sie auf die kumulative Geldstrafe nur erkannt hätte, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabsetzen zu können und dann die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu haben (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65) [BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83].

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Da die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe in der Regel nicht angebracht ist, wenn der Täter weder Vermögen noch Einkommen hat (BGHSt 26, 325, 328) [BGH 28.04.1976 - 3 StR 8/76], hätte es bei dieser Sachlage einer genaueren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 41 StGB für gegeben hält.
  • BGH, 11.01.1985 - 2 StR 788/84

    Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Einziehung eines PKW nach Verurteilung zu

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere Verhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung finden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - undvom 11. Januar 1985 - 2 StR 788/84).
  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 577/84

    Nichtberücksichtigung erheblicher Schuldminderung des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere Verhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung finden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - undvom 11. Januar 1985 - 2 StR 788/84).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Rechtlich zu beanstanden wäre es allerdings, wenn die Strafkammer bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 321) [BGH 17.09.1980 - 2 StR 355/80].
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere Verhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung finden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - undvom 11. Januar 1985 - 2 StR 788/84).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).

    Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geld- und Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 mwN).

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Die "besonderen Umstände" müssen dabei umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen:

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf dabei allerdings nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, wistra 2005, 137 f.; vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, NJW 1985, 1719 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der bislang nicht festgestellte Gesamterlös aus den Drogengeschäften notfalls im Wege der Schätzung ermittelt werden muß (§ 73 b StGB) und daß die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe nicht allein deshalb vorgenommen werden darf, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 592/02

    Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig

    a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß bei der Findung der schuldangemessenen Strafe die etwaige Möglichkeit der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; vgl. aber BGH StV 2001, 346).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Zwar weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 265/86, NStZ 1987, 21; Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 455/86, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2; Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR 550/87, wistra 1988, 106, 107; Urteil vom 15. Februar 1994 - 5 StR 692/93, wistra 1994, 193; Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001, 676).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Die besonderen Umstände müssen um so gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (st. Rspr., z.B. BGH JR 1986, 70 mit zustimmender Anm. von Bruns aaO S. 74/75).
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 176/14

    Bewertung einer Betrugstat als einheitliches Geschehen trotz einzelner

    Das Verhältnis zwischen den beiden Sanktionsmitteln richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Zwar ist - wie der Senat erst kürzlich ausgesprochen hat (Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85) - bei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen; das gilt in gleicher Weise für die Frage der Verteidigung der Rechtsordnung in § 56 Abs. 3 StGB (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 StGB Rdnr. 28).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

  • OLG Braunschweig, 07.02.2005 - 1 Ss 53/04

    Strafaussetzung zur Bewährung für mehrere in einem Urteil verhängte

  • BGH, 19.03.2002 - 3 StR 28/02

    Strafaussetzung zur Bewährung; besondere Umstände (Gesamtwürdigung; Abhängigkeit

  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

  • BGH, 15.02.1994 - 5 StR 692/93

    Geständnis - Untersuchungshaft - Krankheit - Gesamtwürdigung

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86

    Berücksichtigung einer Umschulungsmaßnahme als Grundlage eines zukünftig

  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 12.06.1986 - 4 StR 215/86

    Erfordernis einer Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit

  • BayObLG, 17.12.1992 - 5St RR 140/92

    Sozialprognose; Tablettensucht; Straftaten; Bezug; Sucht; Bewährungszeit;

  • LG Duisburg, 28.11.1985 - XVII KLs 5 Js 310/81
  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85

    Feststellung eines Gesamtvorsatzes durch den Tatrichter nach Gesamtwürdigung des

  • BGH, 15.10.1985 - 4 StR 518/85

    Nichtbeachtung eines rechtskräftigen Schuldspruchs bei der Strafbemessung -

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 210/85

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in

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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1091
BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84 (https://dejure.org/1984,1091)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - 2 StR 309/84 (https://dejure.org/1984,1091)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 (https://dejure.org/1984,1091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung von Tateinheit zwischen einzelnen Steuerhinterziehungen durch den Entschluss der Nichtabgabe einer Steuererklärung bezüglich verschiedenartiger Steuern - Zeitpunkt des Beginns der Verjährung bei fortgesetzten Handlungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    AO § 370; StGB §§ 52, 78a
    Beginn der Verfolgungsverjährung bei fortgesetzter Handlung; Tateinheit bei verschiedenen Steuerarten

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1719
  • MDR 1985, 244
  • JR 1985, 244
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1976 - 3 StR 516/75

    Nichtverfolgung eines Teilaktes einer fortgesetzten Handlung wegen mangelndem

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84
    Dieser liegt nicht allein der Gesichtspunkt der Beweisvergänglichkeit zugrunde, sondern zusätzlich der Gedanke, daß im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehendes Strafbedürfnis immer mehr schwindet (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1976 - 3 StR 516/75).
  • BGH, 30.05.1963 - 1 StR 6/63

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung - Beurteilung

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84
    Denn auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 52 StGB zu beurteilen (BGHSt 18, 376, 379) [BGH 30.05.1963 - 1 StR 6/63].
  • BGH, 23.09.1971 - 4 StR 207/71

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Planung weiterer Verschleierungshandlungen

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - 2 StR 309/84
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung bei einer solchen Handlungseinheit erst mit der Beendigung ihres letzten Teilakts (u.a. BGHSt 24, 218, 221) [BGH 23.09.1971 - 4 StR 207/71].
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Jeder Angeklagte hat nur eine fahrlässige Körperverletzung begangen; denn alle ihm insoweit zugerechneten Schadensfälle sind durch ein- und dieselbe Unterlassung verursacht (vgl. RGSt 76, 140, 143; BGH NJW 1985, 1719 f).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    In der Erwägung, daß derjenige Täter die Rechtswohltat der Verjährung nicht verdiene, der das strafbare Verhalten bis in "nicht verjährte Zeit" fortgesetzt habe (vgl. BGH JR 1985, 244) findet dieses Ergebnis trotz seiner verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit (BVerfG - 2. Kammer des Zweiten Senats - NStZ 1991, 383) keine befriedigende Erklärung.
  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Es handelt sich um eine einzige fortgesetzte Einkommensteuerhinterziehung mit der Folge, daß die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) nach § 78 a StGB erst mit der Bekanntmachung des letzten der Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1981 an die Gesellschafter der KG zu laufen begann, d.h. nicht vor dem 18. November 1983 (vgl. BGHSt 36, 105, 109; BGH NJW 1985, 1719 f.).

    Vielmehr handelt es sich, soweit es wie hier um den Verjährungsbeginn geht, um eine zulässige Auslegung des gesetzlichen Tatbegriffs im Rahmen des Merkmals "Beendigung der Tat", das nach § 78 a StGB für den Beginn der Verjährung maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1985, 1719, 1720; BGHSt 33, 122, 124 f.).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Das gilt auch für das Steuerstrafrecht (RFH RStBl. 1941, 910; BGH NJW 1985, 1719f.).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Tateinheit ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (BGH a.a.O. 5 StR 276/04 Tz. 17; BGH Urteil vom 28.11.1984 2 StR 309/84 wistra 1985, 66 Tz. 4; BGH Urteil vom 01.08.1979 3 StR 239/79 HFR 1980, 154 Tz. 5).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH wistra 1985, 66; BGH bei Holtz MDR 1979, 987; Gribbohm/Utech NStZ 1990, 209, 212).
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 (JR 1985, 244 mit Anmerkung Puppe), hat den Unterschied zwischen Gesamtvorsatz und Fortsetzungsvorsatz noch einmal deutlich gemacht, wenn dort ausgeführt wird, "daß der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten über den betreffenden Einzelakt hinaus gestützt ist und er - im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz - diese Taten bereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfaßt".
  • OLG Hamburg, 28.02.2023 - 1 ORbs 1/23

    Zulassung der Rechtsbescherde; Voraussetzungen einer leichtfertigen

    (a) Auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 19 OWiG zu beurteilen (vgl. BGHSt 18, 376, 379; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 -, juris, Rn. 4).

    Voraussetzung von Tateinheit bei Unterlassungsdelikten ist vielmehr, dass die Handlungspflichten notwendig durch zumindest teilkongruentes Handeln zu erfüllen gewesen wären (Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor § 52 Rn. 28; Rissing-van Saan, a.a.O., Rn. 104; vgl. im Ergebnis BGH, Beschl. v. 22.01.181 - StR 535/17, Rn. 19; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84, juris, Rn. 4).

  • BFH, 24.11.1992 - IX R 30/88

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Überlassung eines Grundstücks zur

    Liegt fortgesetzte Steuerhinterziehung vor, so beginnt die Verjährung mit dem Ende des letzten Handlungsteils (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84 -, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 1719, m. w. N.).
  • OLG Köln, 04.03.2004 - 2 Ws 702/03

    Tatbestandsirrtum bei Steuerstraftaten

    b) Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der Strafkammer in den Vorwürfen von Gewerbesteuerhinterziehung und Einkommensteuerhinterziehung jedenfalls bei der hier gegebenen Fallgestaltung zwei - auch prozessual - selbständige Straftaten (vgl. BGH NJW 85, 1719 u. wistra 92, 103; BayObLG wistra 92, 314; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rn 316;319.1; Rolletschke-Kemper, Steuerverfehlungen, § 369 AO Rn 49).
  • BayObLG, 14.07.1992 - RReg. 4 St 31/91

    Tatmehrheit; Entschluß; Tatplan; Verkürzungen; Einkommensteuer; Gewerbesteuer;

  • BGH, 13.02.1985 - 2 StR 22/85

    Strafverfolgungsverjährung von Fortsetzungstaten beginnt mit Beendigung des

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