Weitere Entscheidung unten: StGH Hessen, 25.07.1984

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   BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82   

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https://dejure.org/1984,221
BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82 (https://dejure.org/1984,221)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1984 - VI ZR 304/82 (https://dejure.org/1984,221)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82 (https://dejure.org/1984,221)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - Abschluss eines Schiffbauvertrages und Darlehensvertrages - Fehlerhaftigkeit einer anwaltlichen Beratung - Wirksamkeit einer vereinbarten Schiedgerichtsklausel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675; ZPO § 282

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675; ZPO § 286
    Beratungspflicht des Rechtsanwalts; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Mandant - Zweifel - Bedenken - Darlegungspflicht - Erörterungspflicht - Schadensersatz - Pflichtversäumnis - Beweislast - Prozeßrisiko - Aufklärung - Schriftliche Stellungnahme - Aushändigung - Vorbehalt der Ergänzung/Einschränkung - Mündliche Erläuterung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 264
  • ZIP 1985, 35
  • MDR 1985, 395
  • VersR 1985, 42
  • BB 1985, 887
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.02.1970 - VII ZR 68/68

    Schiedsabrede; Wirksamkeit eines Vertrags

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    So hätten sie die Zedentin nicht einmal auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 315 hingewiesen.

    Das Berufungsgericht beanstandet vor allem, daß die Beklagten in ihrer schriftlichen gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Mai 1975 nicht auf die von der Rechtsprechung in verschiedenen Entscheidungen herangezogenen Gesichtspunkte hingewiesen haben, weshalb Schiedsgerichte auch zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarungen berufen sein sollen, und daß sie insbesondere einen deutlichen Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 315 unterlassen haben.

    Für die Behauptung der Beklagten, der Zweitbeklagte habe anläßlich einer Besprechung in Genf am 21. Mai 1975 den leitenden Herren der Zedentin seine Zweifel bezüglich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und die einzelnen Risiken vorgetragen, und dabei auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 53, 315 erwähnt, hält es - im Gegensatz zum Landgericht - diese für beweispflichtig.

    Die Beklagten konnten sich jedoch ohne weiteres Erfolgschancen vor dem Landgericht ausrechnen, da - anders als in dem Fall von BGHZ 53, 315 - die zwischen der Zedentin und der Wertt vereinbarte Schiedsklausel nicht allgemein gefaßt war und von den vorgesehenen Schiedsrichtern keiner die Befähigung zum Richteramt haben mußte, so daß sie eine restriktive Auslegung der Klausel des Landgerichts für möglich halten konnten.

    daß die Beklagten erkennen mußten, daß vor allem aus der in der Entscheidung BGHZ 53, 315 aufgezeigten Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere auch beim OLG Hamburg (HansRGZ 1933 B 582; MDR 1947, 133), die Tendenz zu erkennen war, den Kompetenzbereich der Schiedsgerichte in zunehmendem Maße auch auf die Entscheidung über die Wirksamkeit der jeweils vereinbarten Schiedsklausel auszudehnen, vor allem dann, wenn die Schiedsgerichte - wie im Streitfall - über die "Auslegung des Vertrages" zu befinden haben, da von dem Gericht meist derselbe Tatsachenstoff sowohl für die Auslegung als auch für den Willensmangel bewertet werden muß (BGHZ 53, 315, 322), so daß sie sich nicht sicher sein konnten, mit ihrer Auslegung der Schiedsabrede durchzudringen.

    Diese Pflichten konnten die Beklagten erfüllt haben, und auch insoweit schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des Berufungsgerichts an, wenn der Zweitbeklagte gegenüber der Geschäftsleitung der Zedentin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum, insbesondere der Entscheidung in BGHZ 53, 315, "die einzelnen Risiken vorgetragen" und sich "zu den bestehenden Unsicherheiten und Unwägbarkeiten über die Interpretation und Wirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln" geäußert hätte.

  • OLG Celle, 06.05.1981 - 3 U 125/80
    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • KG, 18.10.1972 - 4 U 2377/71

    Schadenersatz; Rechtsanwalt; Beweispflicht; Auftrag; Vergleich

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 02.07.1968 - VI ZR 168/66

    Unwiderrufliche Vollmacht zur Verwaltung und Bebauung von Grundstücken - Anspruch

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 19.09.1966 - II ZR 62/64

    Klage gegen die Haftpfllichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • BGH, 09.12.1981 - VIII ZR 35/81

    Befreiung von der Sicherheitsleistung - Geltung für Ausländer - Ausnahmen

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Den fremden Staatsangehörigen stehen juristische Personen gleich, die ihren Sitz im Ausland haben (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 35/81 - DB 1982, 802 = ZIP 1982, 364, 365).
  • BGH, 13.06.1984 - IVa ZR 196/82

    Verpflichtung einer deutschen Kapitalgesellschaft zur Sicherheitsleistung für

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin ihre Rechte von einer liberianischen Gesellschaft herleitet und mit Liberia die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist, und zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, selbst dann nicht, wenn die Abtretung nur zum Zwecke der Umgehung des § 110 ZPO oder nur zum Inkasso erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - IVa ZR 196/82 - WM 1984, 1125, 1126).
  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 10/72

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Eine solche Verpflichtung hätte nur dann bestehen können, wenn die von dem Zweitbeklagten vertretene Auffassung, das Schiedsgericht habe hier nicht über die Wirksamkeit des Vertrages zu befinden gehabt, als "zweifelhaft und allenfalls noch vertretbare juristische Meinung" hätte bezeichnet werden müssen (Senatsurteil vom 4. Dezember 1973 - VI ZR 10/72 - VersR 1974, 488, 489).
  • BGH, 21.11.1960 - III ZR 160/59

    Umfang der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Vollstreckungsaufträgen -

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Denn ein Anwalt muß gegenüber seinem Mandanten Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, darlegen und erörtern (BGH, Urteil vom 21. November 1960 - III ZR 160/59 - NJW 1961, 601, 602).
  • BGH, 15.02.1955 - I ZR 108/53

    Beweislast für Rechtsmängel

    Auszug aus BGH, 16.10.1984 - VI ZR 304/82
    Das Berufungsgericht geht allerdings mit der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, z.B. einen Rechtsanwalt oder Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, wenn ihm damit auch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (RG HRR 1933 Nr. 1746; Senatsurteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 168/66 - VersR 1968, 1059, 1061 = WM 1968, 1042, 1043 f.; OLG Hamm, VersR 1980, 683; OLG Celle, VersR 1983, 88, beide bestätigt durch Nichtannahmebeschlüsse des Senats vom 25. März 1980 - VI ZR 183/79 bzw. vom 15. Juni 1982 - VI ZR 139/81; zum Beweis negativer Tatsachen im übrigen vgl. BGHZ 16, 307, 310; BGH, Urteil vom 19. Juni 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022 und KG, MDR 1973, 233).
  • OLG Hamm, 15.05.1979 - 10 U 108/78

    Zur Beweislast im Notarhaftpflichtprozess

  • BGH, 17.04.1986 - IX ZR 200/85

    Abrede über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel unter Partnern einer

    Wird einem Rechtsanwalt der Auftrag übertragen, angebliche Rechte seines Mandanten gegen einen Dritten zu verfolgen, so obliegt es ihm zu prüfen, ob dessen Begehren bei dem vorgetragenen Sachverhalt Erfolg haben kann (BGH Urteile v. 17. Januar 1963 - III ZR 145/61, VersR 1963, 387, 388; v. 4. Dezember 1973 - VI ZR 10/72, VersR 1974, 488, 489; v. 8. Dezember 1983 - I ZR 183/81, NJW 1984, 791, 792; v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265; Müller JR 1969, 161, 163, 164).

    Auch dann, wenn das Begehren des Mandanten aufgrund einer gut vertretbaren Rechtsauffassung zwar Erfolg haben kann, die Rechtslage aber dennoch zweifelhaft ist, weil sich etwa eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht gebildet hat, muß der Anwalt gegenüber seinem Mandanten Zweifel und Bedenken, zu denen die Rechtslage Anlaß gibt, darlegen und erörtern und die weiteren Schritte von der nach dieser Belehrung zu treffenden Entscheidung des Mandanten abhängig machen (BGH Urteile v. 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602; v. 17. Januar 1963 aaO; v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; BGHZ 89, 178, 182; BGH Urt. v. 16. Oktober 1984 aaO; Müller aaO; Borgmann/Haug, Anwaltspflichten, Anwaltshaftung, 1979, § 20 3 S. 79).

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Denn der Mandant, der einen Rechtsanwalt auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, trägt die Beweislast für die Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265; Senatsurt. v. 5.2.1987 - IX ZR 65/86, WM 1987, 590, 591 = NJW 1987, 1322, 1323; Senatsurt. v. 2.4.1987 - IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 727; Senatsurt. v. 22.9.1987 - IX ZR 126/86, NJW 1988, 706).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier einen Rechtsanwalt, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trage, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet werde (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 - VI ZR 304/82, LM ZPO § 282 /Beweislast/ Nr. 42 = NJW 1985, 264, 265 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1986 - IVa ZR.

    Auch der Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1984 aaO).

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Rechtsprechung
   StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962   

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https://dejure.org/1984,765
StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962 (https://dejure.org/1984,765)
StGH Hessen, Entscheidung vom 25.07.1984 - P.St. 962 (https://dejure.org/1984,765)
StGH Hessen, Entscheidung vom 25. Juli 1984 - P.St. 962 (https://dejure.org/1984,765)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundrechtsklage wegen Erstattung von Schülerbeförderungskosten; Bestimmung der Voraussetzungen für die Übernahme von Schulbeförderungskosten; Bestimmung des Umfangs der Überprüfbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen einer Grundrechtsklage; Begrenzung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Verfassungsmäßigkeit der Erstattungsregelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 264 (Ls.)
  • NVwZ 1984, 788
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 929

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Die vom Gericht vorgenommene Bewertung der gymnasialen Bildung an der schul formbezogenen (= additiven) Gesamtschule in ... als gleicher Bildungsgang wie die Gymnasialbildung im Gymnasium "..." entspreche dem geltenden Schulrecht und finde in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 25. Oktober 1982 (P. St. 929 "Umwandlung eines Gymnasiums in eine additive Gesamtschule") ihre Bestätigung.

    Zulässiger Gegenstand einer Grundrechtsklage ist nach Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 StGHG allein die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, so weit es sich dabei um ein Gericht des Landes Hessen handelt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. zuletzt ausführlich Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 - StAnz.

    1982, 2432, = ESVGH 33, 6 m.w.N.).

    Dieses elterliche Erziehungsrecht erstreckt sich zwar auch und insbesondere auf die schulische Erziehung (vgl. Staatsgerichtshof, Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 - a.a.O.); es schließt aber keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein.

    Trotz möglichen Unterschieden in der Unterrichtsgestaltung - Gesamtschulen sind räumlich - organisatorisch -pädagogische Einheiten mit Möglichkeiten gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen auch über Schulzweige hinweg - hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. November 1982 - P.St. 929 - den Unterschied zwischen den beiden Schularten nicht für verfassungsrechtlich wesentlich gehalten, wenn eine Schule in die andere umgewandelt oder übernommen und die Wahlmöglichkeit der Eltern oder Schüler insoweit beeinflußt wird.

  • StGH Hessen, 25.05.1983 - P.St. 933

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Vielmehr läßt der allgemeine Gleichheitssatz auch hier dem Gesetzgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen und zieht ihm nur äußerste Grenzen (vgl. dazu Staatsgerichtshof, Urteil vom 25.5.1983 - P.St. 933 -, …

    1983, S. 1302 = ESVGH 34, 1 = NVwZ 1984, 99).

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 148/57

    Bahnhofsapotheke Frankfurt

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 225, 228; 25, 371, 400) hat es der Gesetzgeber grundsätzlich in der Hand, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.
  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Andererseits erlaubt der Gleichheitssatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Differenzierung; für sie muß sich gerade aus dem Sachverhalt, der die Regelung zum Gegenstand hat, ein sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (BVerfGE 17, 122, 130; 19, 1, 8).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvR 528/72

    Verfassungsmäßigkeit des "Schatelprivilegs" nach GewStG 1955

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn für die gesetzliche Unterscheidung kein sachlich einleuchtender Grund vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfGE 35, 262, 272; 40, 109, 116).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 225, 228; 25, 371, 400) hat es der Gesetzgeber grundsätzlich in der Hand, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Andererseits erlaubt der Gleichheitssatz mit Rücksicht auf eine Ungleichheit verschiedener Sachverhalte nicht jede Differenzierung; für sie muß sich gerade aus dem Sachverhalt, der die Regelung zum Gegenstand hat, ein sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (BVerfGE 17, 122, 130; 19, 1, 8).
  • BVerwG, 04.02.1982 - 7 B 143.81

    Erstattung von durch den Besuch eines privaten Gymnasiums entstehenden

    Auszug aus StGH Hessen, 25.07.1984 - P.St. 962
    Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde mit Beschluß vom 4. Februar 1982 (7 B 143.81) zurück.
  • StGH Hessen, 04.10.1995 - P.St. 1170

    Abstrakte Normenkontrolle; Schulrecht; Gesetzesvorbehalt; Elternrecht;

    Die jetzt zur Prüfung gestellten Normen des Hessischen Schulgesetzes, soweit sie auf den Begriff Bildungsgang abstellten, enthielten die gleiche verfassungsrechtliche Problematik wie diejenige in dem im Jahre 1984 vom Staatsgerichtshof entschiedenen Fall (P.St. 962).

    Es bedient sich damit einer seit dem Entwurf für ein Landesschulgesetz der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages - DJT - (Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages 1981, Schule im Rechtsstaat, Bd. I, im folgenden: DJT-Entwurf) eingeführten Terminologie (vgl. etwa §§ 17 ff. und 58 ff. des DJT-Entwurfs und S. 196 der Begründung; vgl. dazu auch Beschluß der 266. Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993, Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, ABl. 1994, S. 164 ff., im folgenden: KMK-Beschluß), wobei unter Bildungsgang ein normierter Bildungsweg verstanden wird (vgl. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 - P.St. 962 -, StAnz. 1984, S. 1581 = NVwZ 1984, S. 788).

    Für die kooperative Gesamtschule, die ohnehin schulformbezogen in Schulzweigen (der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums) organisiert ist und in der der Unterricht in abschlußbezogenen Klassen erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSchG), ist dies seit langem allgemein anerkannt (vgl. hierzu StGH, Beschluß vom 25.07.1984 - P.St. 962 -, a.a.O.; Beschluß vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, a.a.O.).

  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 4/86

    Zu den Folgen verzögerter Nachwahlen (vorzeitig) ausgeschiedener

    Das Elternrecht schließt aber keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten ein (ebenso für Art. 55 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen: HessStGH, NVwZ 1984, 788 ).
  • VGH Hessen, 02.01.2003 - 7 UZ 4019/00

    Nächstgelegene Schule - Schülerbeförderungskosten - Waldorfschule

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung läge eine diskriminierende finanzielle Ungleichbehandlung etwa bei einer Regelung vor, die tendenziös nur für den Besuch bestimmter Schularten oder Schulformen eine Erstattung vorsähe, für den Besuch anderer hingegen nicht, wenn also Vor- oder Nachteile wegen der getroffenen Schulwahl gewährt bzw. zugefügt würden (Hess. StGH, Be. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - StAnz. S. 1581 u. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - StAnz. S. 1585 ).

    Dagegen ist es eine sachgerechte Form der Gleichbehandlung, wenn in einer vergleichbaren Ausgangssituation ohne Rücksicht auf die getroffene Wahl (z. B. für eine näher oder weiter gelegene, für eine öffentliche oder private Schule) in Anknüpfung an den Standort der nächstgelegenen Schule, die den gewählten Bildungsgang in der gewählten Organisationsform anbietet, und an die Entfernung von der Wohnung ein diesem Maßstab entsprechender Betrag erstattet wird (Hess. StGH, Be. v. 25.07.1984 - P.St. 962 - a. a. O. u. v. 25.07.1984 - P.St. 997 - a. a. O. ).

  • OVG Thüringen, 16.08.2001 - 1 KO 945/00

    Schülerbeförderung, Kosten; Erstattung; Schulen in freier Trägerschaft;

    Demgegenüber geht das VG Frankfurt/Main im Anschluss an die Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs (vgl. dessen Beschluss vom 25.7.1984 - P. St. 962 -, NVwZ 1984, 788, 790) für das Hessische Recht davon aus, dass sich ein Bildungsgang "in erster Linie durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluss" auszeichne, was die Annahme nahe legt, dass Waldorfschulen jedenfalls dann keinen - im Verhältnis zu den staatlichen Schulen - eigenständigen Bildungsgang darstellen, wenn letztlich die gleichen Abschlüsse erzielt werden wie an staatlichen Schulen.

    Den Eltern ist in diesem Falle zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl. 1997, 1184 unter Hinweis auf den Beschluss vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999, 1000; vgl. a. Hess. StGH, NVwZ 1984, 788, 789).

  • VGH Hessen, 01.02.1990 - 6 UE 2180/88

    Anspruch auf Errichtung einer Schule - schulformunabhängige (integrierte)

    Dem entspricht die Auslegung des Art. 55 Satz 1 HV durch den Hessischen Staatsgerichtshof, nach dem wesentlicher Inhalt des dort normierten Erziehungsrechts der Eltern die Wahl des Bildungsweges ist (Hess. StGH, Beschluß vom 25.11.1982, P.St. 929 -- a.a.O.), der in erster Linie gekennzeichnet werde "durch den Bildungsinhalt im Sinne von Lehrstoff und durch das Bildungsziel im Sinne von Abschluß" (Hess. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 -- P.St. 962 --, NVwZ 1984, 788 , der dort nach der damaligen Rechtslage davon ausging, das Gesetz selbst beantworte die Frage, zu welchen Bildungswegen bestimmte Schulformen gehörten, nicht).

    Auch im Zusammenhang mit der Erstattung von Schülerbeförderungskosten hat der Staatsgerichtshof entschieden, daß ein Gymnasium und eine additive Gesamtschule im gymnasialen Zweig unter den Gesichtspunkten von Bildungsinhalt und Bildungsziel den gleichen Bildungsgang anbieten (Hess. StGH, Beschluß vom 25.07.1984 -- P.St. 962 -- a.a.O., S. 790).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 7880/94

    Schülerbeförderung; Anspruch; Anzuwendendes Recht; Private Ersatzschule;

    Insbesondere ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß eine Regelung, die - wie § 94 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 NSchG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 6.11.1980 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.7.1990 (Nds. GVBl. S. 275) - die Erstattung der Beförderungskosten auf den Betrag begrenzt, der für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs entsteht oder entstehen würde, verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (Hess. StGH, NVwZ 1984, 788; BayVerfG, SPE IV 670 Nr. 37; Hess. VGH, SPE IV 670 Nr. 35; Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl., S. 403 m.N.; Stein/Roell, Handbuch des Schulrechts, 1988, S. 248 m.N.; vgl. auch § 103 Abs. 1 Satz 2 des vom Deutschen Juristentag 1981 vorgelegten Entwurfs für ein Landesschulgesetz).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb i.S.d. § 94 Abs. 3 Satz 1 NSchG als "Bildungsgang" die besondere fachliche Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich im allgemeinen zugleich in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt (Urt. vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 - NVwZ 1984, 812; Urt. vom 20.8.1986 - 13 A 51/85 und 13 A 184/84 - Urt. vom 30.8.1990 - 13 A 136/88 - Urt. vom 30.9.1991 - 13 L 71/90 - zustimmend Klügel/Woltering, NSchG, 2. Aufl., Rn. 15 zu § 94; Rn. 4 zu § 43; ebenso zu § 34 HSchVG Hess. StGH, Beschl. vom 25.7.1984 - P St. 952 - NVwZ 1984, 788, 790; Hess. VGH, Urt. vom 25.9.1987 - 6 UE 265/85 - SPE IV 670 Nr. 30).

  • VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2042/87

    FIKTION; SCHÜLERBEFÖRDERUNGSKOSTEN

    Auch die Ausführungen des Hessischen Staatsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 25.07.1987 - P. St. 962 - stünden seiner, des Beklagten, Auslegung nicht entgegen.

    Der Staatsgerichtshof erklärte mit Beschluß vom 25.07.1984 (P. St. 962, StAnz. S. 1581) § 34 SchVG in der damals geltenden Fassung für verfassungsmäßig.

  • VerfGH Bayern, 20.04.1990 - 28-VI-89
    Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten (vgl. VerfGH 37, 126/131 f. = BayVBl. 1985, 14/15; 40, 45/50 = BayVBl. 1987, 458/459; vgl. auch HessStGH, NVwZ 1984, 788/789; BVerwG, NVwZ 1982, 441).
  • OVG Thüringen, 10.03.2009 - 1 KO 207/08

    Erstattung der Kosten für die Schülerbeförderung für Schüler einer integrierten

    Den Eltern ist in diesem Falle zuzumuten, die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung gegen die nächstgelegene Schule selbst zu tragen (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl. 1997, 1184 unter Hinweis auf den Beschluss vom 8.3.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl. 1996, 999, 1000; vgl. a. Hess. StGH, NVwZ 1984, 788, 789).
  • StGH Hessen, 28.06.1988 - P.St. 1071

    Zur verfassungsmäßigen Überprüfung einer die Stellenbesetzung eines Schulleiters

    Eine solche Verletzung liegt vor, wenn eine angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa B. v. 25.7.84 - P.St. 962 -, StAnz. 1984, S. 1581).
  • VGH Hessen, 17.01.2003 - 7 UZ 2265/02

    Nächstgelegene Schule - Bildungsgang

  • VGH Hessen, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96

    Schülerbeförderungskosten: Rechtsänderung hinsichtlich der Regelung der

  • VGH Bayern, 10.01.1996 - 7 B 94.1847
  • OVG Niedersachsen, 17.07.1991 - 13 L 100/90

    Schülerbeförderungskosten; Schülertransportkosten; Ausbildung; Kostenerstattung

  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 2013/93

    Schule; Beförderungskosten; Privates Gymnasium; Ersatzschule; Fremdsprache

  • VGH Hessen, 25.05.2011 - 7 A 1238/10

    Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs und nächstgelegene Schule

  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 7975/94

    Schülerbeförderung; Eigenständiger Bildungsgang; Altsprachliches Gymnasium

  • VG Darmstadt, 20.01.2005 - 7 E 867/03

    Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz - SchG HE

  • VG Göttingen, 06.05.2008 - 4 A 75/05

    Bildungsgang; Ersatzschule; Laptop-Klassen; methodisch-didaktische

  • VG Weimar, 06.12.2007 - 2 K 535/06

    Kostenerstattung einer Beförderung zu einer Integrierten Gesamtschule in Höhe der

  • VG Meiningen, 19.07.1996 - 8 K 266/96

    Schülerbeförderung; Hochschulrecht; Kosten der Schülerbeförderung; Begriff des

  • VG Frankfurt/Main, 30.03.1988 - V/VE 2828/87
  • VG Wiesbaden, 25.06.1998 - 7 UE 4200/96
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