Weitere Entscheidung unten: LG Lübeck, 19.03.1985

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1985 - 2 StR 202/85   

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https://dejure.org/1985,1556
BGH, 03.07.1985 - 2 StR 202/85 (https://dejure.org/1985,1556)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1985 - 2 StR 202/85 (https://dejure.org/1985,1556)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1985 - 2 StR 202/85 (https://dejure.org/1985,1556)
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Fallenlassen des Kindes

§ 227 StGB, Zweitursache

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Herbeiführen des Todes eines Kindes durch das versehentliche Fallenlassen nach massiven Misshandlungen - Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bei fehlendem Körperverletzungsvorsatz bei der zum Tode führende Tätigkeit - Folgen eines engen Zusammenhanges ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 226
    Anforderung an Vorsatz bei Körperverletzung mit Todesfolge

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2958
  • MDR 1985, 1042
  • StV 1985, 412
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - 2 StR 202/85
    Die Bewertung einer Tat als Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, daß sich die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten durch den Eintritt des Todes verwirklicht (vgl. BGHSt 31, 96).
  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 14/60

    Pistolenschlag - § 227 StGB, zum Zurechnungszusammenhang, wenn sich beim

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - 2 StR 202/85
    In jenem Falle war der Tod des Verletzten durch einen Schuß verursacht worden, der sich beim Zuschlagen mit einer Schußwaffe infolge einer unbeabsichtigten Betätigung des Abzugshebels gelöst hatte (BGHSt 14, 110 ff [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60]).
  • BGH, 28.03.2001 - 3 StR 532/00

    Körperverletzung mit Todesfolge (Hirnblutung nach Angriff); Hinterlistiger

    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6 m.w.Nachw.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).
  • LG Berlin, 10.05.2010 - 1 Kap Js 1885/09 Ks 3/10

    Arzt hat Todesfolgen nicht beabsichtigt

    Des Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche (BGH NJW 1985, 2958 [BGH 03.07.1985 - 2 StR 202/85]) Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko tödlichen Ausganges anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht (st. Rspr.; s. nur BGHSt 31, 96, 99; BGHR StGB § 226 Todesfolge 6. u. § 227 (i. d. S. 6. StrG) Todesfolge 1.) und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (§ 18 StGB).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2000 - 15 U 268/98

    Urteilsaufhebung bei wesentlichem Verfahrensmangel: Abfassung des Urteils erst 14

    Dem ist der Fall gleichzustellen, daß ein Urteil nicht spätestens innerhalb von fünf Monaten mit Gründen versehen wurde (vgl. GmS-OGB a.a.O.; BGH NJW 1985, 2958; OLG Frankfurt, MDR 1995, 311, 312; OLG Stuttgart, VersR 1989, 863).
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Rechtsprechung
   LG Lübeck, 19.03.1985 - 14 S 307/84   

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https://dejure.org/1985,2936
LG Lübeck, 19.03.1985 - 14 S 307/84 (https://dejure.org/1985,2936)
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.03.1985 - 14 S 307/84 (https://dejure.org/1985,2936)
LG Lübeck, Entscheidung vom 19. März 1985 - 14 S 307/84 (https://dejure.org/1985,2936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung einer Lohnabtretung und Gehaltsabtretung zum Zwecke der Sicherung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter

  • rechtsportal.de

    AGBG § 3; BGB §§ 535, 536

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2958
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 29.12.1989 - 2 U 200/88
    Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch das in § 559 BGB geregelte, Vermieterpfandrecht entsprochen (vgl. LG Lübeck, NJW 1985, 2958 ; AG Hamburg-Wandsbek, WuM 1985, 144).
  • AG Brandenburg, 29.04.2016 - 31 C 266/15

    Keine Forderungsabtretung in Wohnraum-Untermietsverträgen!

    Bei " Mietverträgen für Wohnräume " - so wie hier - wird aber eine Vertrags-Klausel mit dem Inhalt: "Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt für den Fall der Untervermietung die ihm gegenüber dem Untermieter zustehenden Forderungen nebst Pfandrecht in Höhe der Mietforderungen des Vermieters zur Sicherheit ab." von der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u.a.: BGH , Urteil vom 15.05.1991, Az.: VIII ZR 38/90, u.a. in: NJW 1991, Seiten 1750 ff.; OLG Hamburg , Urteil vom 10.12.1997, Az.: 4 U 98/97, u.a. in: NJW-RR 1999, Seiten 1316 ff.; OLG Celle , Urteil vom 12.01.1994, Az.: 2 U 28/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 562; OLG Celle , Urteil vom 29.12.1989, Az.: 2 U 200/88, u.a. in: WuM 1990, Seiten 103 ff. = BeckRS 1989, 30944679; LG Hannover , Urteil vom 05.07.1988, Az.: 14 O 185/88, u.a. in: WuM 1988, Seiten 259 ff.; LG Lübeck , Urteil vom 19.03.1985, Az.: 14 S 307/84, u.a. in: NJW 1985, Seite 2958 ) und der Literatur (vgl. u.a.: Drettmann , WuM 2012, Seiten 535 ff. Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 540 BGB, Rn. 12; Blank , in: Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl. 2014, § 540 BGB, Rn. 68; Harz/Schmid , Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietrecht, 1. Aufl. 1997; Entscheidungssammlung, Rn. 12, Seite 139 ) gemäß § 307 BGB für unwirksam angesehen, so dass sich die Klägerin hier auch nicht auf die vorliegend unter § 8 Nr. 3 des (Haupt-)Mietvertrages vom 28.06.2013 zwischen ihr und der (Haupt-)Mieterin/Untervermieterin vereinbarten ( gleichlautenden ) Vertragsklausel zur Begründung ihres Mietzahlungsanspruchs gegenüber dem Beklagten/Untermieter berufen kann.
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