Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 20.05.1985

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   BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81   

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BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81 (https://dejure.org/1984,619)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1984 - 8 C 175.81 (https://dejure.org/1984,619)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1984 - 8 C 175.81 (https://dejure.org/1984,619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wohngeld - Familienmitglied - Familienhaushalt - Abwesenheit - Dauerhaftigkeit

  • ladisch.de

    §§ 4, 18 Wohngeldgesetz
    Wohngeld für vorübergehend Abwesende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 202
  • NJW 1985, 2965 (Ls.)
  • DÖV 1985, 194
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70

    Gewährung von Wohngeld - Familienmitglieder des Familienhaushaltes -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1971 (BVerwG VIII C 145.70 - BVerwGE 38, 18 [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70]) zu dem Merkmal "vorübergehend abwesend" (seinerzeit des § 26 1. WoGG) ausgeführt hat, ist der darauf abstellende Versagungsgrund seiner Zweckbestimmung nach darauf ausgerichtet zu verhindern, daß jemand, der als haushaltsangehöriges Familienmitglied bei der Bemessung des für den Familienhaushalt zu gewährenden Wohngelds wohngelderhöhend zu berücksichtigen ist, auch noch einen eigenen Wohngeldanspruch erwerben kann.

    Und es ist ebenfalls nicht mehr der Fall, wenn eine "Obliegenheit" der Familie zur Vorhaltung von Wohnraum für das abwesende Familienmitglied deshalb nach Lage der Dinge nicht mehr besteht, weil dieses erkennbar Entscheidungen getroffen hat, die seine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. u.a. Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - a.a.O., S. 24 f.).

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Auszug aus BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 117.72 - BVerwGE 44, 265 [BVerwG 16.01.1974 - VIII C 117/72]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß über den vom Kläger geltend gemachten Wohngeldanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Antragsmonat zu entscheiden ist.
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Sohn des Klägers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einer fiktiven Antragstellung nur vorübergehend abwesend im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG und deswegen als Familienangehöriger zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - (BVerwGE 38, 18 (20) [BVerwG 25.03.1971 - VIII C 145/70] ) vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81 - BVerwGE 69, 202 (203) [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] und vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 4.93 - Buchholz 310 § 111 VwGO Nr. 1 S. 1 (11)), so daß sich ein Wohngeldanspruch in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Höhe ergeben hätte.
  • BVerwG, 08.07.1994 - 8 C 4.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Der Wohngeldanspruch des nicht bei seinen Eltern wohnenden studierenden Klägers setzt gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG voraus, daß der Kläger sich bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. dazu Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 [2 ff.] m.weit.Nachw.) dauernd vom Familienhaushalt gelöst hatte und nicht nur vorübergehend abwesend war (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984 - BVerwG 8 C 175.81 - BVerwGE 69, 202 [203]).

    Die Bedeutung des Merkmals "vorübergehend abwesend" in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 4. Mai 1984 (aaO. S. 204 ff. unter Hinweis auf das Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 145.70 - BVerwGE 38, 18 [20]) im einzelnen dargelegt.

    Ein Familienmitglied ist danach nicht mehr nur "vorübergehend abwesend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG , wenn die Familie seine Rückkehr in den Familienhaushalt nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht mehr erwarten kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 204).

    Diese gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ist jedoch widerlegbar (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 205).

    Es bedarf vielmehr auch bei Studenten mit eigener Wohnung am Studienort und zugleich Wohnort ihrer Eltern einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung sämtlicher relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, um die Frage abschließend zu beurteilen, ob die Abwesenheit vom Familienhaushalt entgegen der Vermutung des § 4 Abs. 3 Satz 3 WoGG ausnahmsweise nicht mehr als eine nur vorübergehende, sondern als auf unabsehbare Zeit andauernde zu qualifizieren ist (vgl. Urteil vom 4. Mai 1984, aaO. S. 206 ff.; Stadler/Gutekunst/Forster, aaO., § 4 Rdnr. 25 [Stand: Januar 1993]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1971 - VIII C 145.70 -,BVerwGE 38, 18 (20), juris; Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, BVerwGE 69, 202, juris.
  • VG Berlin, 24.08.1994 - 21 A 11.92

    Wohngeldanspruch einer nicht bei ihren Eltern wohnenden, studierenden Frau;

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  • OVG Niedersachsen, 26.08.2009 - 4 LC 391/06

    Wohngeld bei gemeinsamem Sorgerecht geschiedener Eltern; Zusammenleben von

    Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.); innere Bindungen in der Familie, der Intensitätsgrad familiärer Beziehungen, mithin das subjektive Empfinden der Familienmitglieder sind allenfalls ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., WoGG, § 4 Rn. 36).

    Denn jedenfalls steht fest, dass die Töchter A. und B. im streitgegenständlichen Zeitraum nach den maßgeblichen objektiven Umständen (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.) ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht im Haushalt des Klägers hatten.

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - 2 LB 43/07

    Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs eines Studenten bei abgebrochenen

    Die Bedeutung des Merkmals vorübergehend abwesend in § 4 Abs. 3 WoGG und die für die Abgrenzung der vorübergehenden von der dauernden Abwesenheit in Betracht kommenden rechtlich erheblichen Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 25.03.1971 - VIII C 145.70 -, BVerwGE 38, 18; v. 16.01.1974 - VIII C 117.72 -, BVerwGE 44, 265; vom 02.05.1984 - 8 C 94.82 -, NVwZ 1985, 35; v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202 und schließlich v. 08.07.1994 - 8 C 4/93 -, NVwZ 1996, 175) im Einzelnen dargelegt.

    Daraus folgt, dass die abwesenden Familienmitglieder dann als vorübergehend abwesend zu bewerten sind, deren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen weiterhin der Familienhaushalt bleibt und die keine faktischen Momente gesetzt haben, die auf eine endgültige Trennung vom Familienhaushalt hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1984, a.a.O.).

  • VG Berlin, 14.12.2000 - 21 A 82.99

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Weitergewährung von Wohngeld auf ein Jahr nach

    Bei allen in Betracht kommenden Gruppen wird nämlich darnach zu fragen sein, ob es dem alleinstehenden Häftling "obliegt", für sich weiterhin Wohnraum vorzuhalten bzw. er schutzwürdig erwarten kann, seinen Wohngeldanspruch auch über längere Zeit der Abwesenheit hinweg zu erhalten (vgl. BVerwGE 69, 202 [BVerwG 04.05.1984 - 8 C 175/81] [205 f.]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1998 - 14 A 2687/96

    Ausgestaltung der Ermittlung des Familieneinkommens zur Feststellung des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 - DÖV 1985, 194, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 4/93 - NVwZ 1993, 175, 179.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 a.a.O..

  • VG Halle, 18.12.2012 - 7 A 16/12

    Wohngeld; Haushaltsmitglied; Heimunterbringung; PKH - Beiordnung einer

    Bekleidung oder Kosmetika würden dort nicht vorgehalten, M. bringe diese Sachen jeweils mit und nehme sie wieder mit in die Einrichtung zurück (vgl. zum Fall, dass für den Abwesenden tatsächlich kein Wohnraum mehr vorgehalten wird BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 - 8 C 175.81 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2008 - 3 O 542/08

    Bewilligung von Wohngeld

    Im Übrigen können ausschließlich (faktische) Umstände, die auch der Wohngeldbehörde erkennbar sind, die Annahme rechtfertigen, ein Familienmitglied sei nicht nur "vorübergehend", sondern auf unabsehbare Zeit und in diesem Sinne "dauernd" abwesend; können entscheidungserhebliche Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal "vorübergehend abwesend" nicht getroffen werden, trifft das abwesende Familienmitglied als Kläger grundsätzlich der Rechtsnachteil, der Folge der Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes ist (so BVerwG, Urt. v. 04.05.1984 - 8 C 175/81 - BVerwGE 69, 202).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1999 - 14 A 692/99

    Wohngeld; Bemessung der Anzahl an Familienmitgliedern; Aufenthalt in

  • VG Gießen, 24.05.2000 - 6 E 1378/96

    Wohngeldanspruch eines Studierenden nach Aufgabe der familiären

  • VG Berlin, 27.06.1990 - 21 A 289.88

    Wohngeld; Ablehnung; Vorübergehende Abwesenheit; Familienhaushalt; Unterstützung;

  • OVG Sachsen, 05.05.2010 - 4 A 258/08

    Wohngeld, Student, Abwesenheit

  • BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 99.84

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Gelsenkirchen, 15.03.2007 - 11 K 3053/06

    Einkommen, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen, Vertikaler Verlustausgleich,

  • VG Frankfurt/Main, 22.02.2001 - 15 E 1373/98

    Berechnung der Fehlbelegungsabgabe zugrunde zu legende maßgebliche Einkommen;

  • VG Gelsenkirchen, 13.12.2007 - 11 K 898/07

    Minderungsbescheid, vorübergehende Abwesenheit, grobe Fahrlässigkeit,

  • VG Schleswig, 25.10.2004 - 15 A 430/03
  • VG Göttingen, 02.09.2004 - 4 A 4046/02

    Familienhaushalt; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; Student; vorübergehende

  • VG Göttingen, 29.03.2005 - 2 A 23/05

    Familienhaushalt; Student; vorübergehende Abwesenheit; Wohngeld

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.11.1991 - 5 L 322/91
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 20.05.1985 - 1 S 2663/84   

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https://dejure.org/1985,2100
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2965
  • NVwZ 1986, 67 (Ls.)
  • FamRZ 1986, 88
  • VBlBW 1986, 148
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Freiburg, 28.11.2016 - 7 K 2044/15

    Zur verbindlichen Feststellung der Meldebehörde zu einem alleinigen Wohnsitz der

    Denn der Begriff des "Betroffenen" in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965; Urt. v. 08.11.1988 - 1 S 1493/88 -, NVwZ-RR 1989, 36.; Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 2 Rn. 10).
  • VG Ansbach, 26.01.2012 - AN 5 K 11.01169

    Kein Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des

    Bei der Anschrift der Hauptwohnung seines Sohnes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Klägers (vgl. VGH Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 S 2663/84 - VBlBW 1986, S. 148).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 1 S 689/18

    Anmeldepflicht bei Untervermietung

    Der Auszug ist das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung in der Absicht, sie nicht mehr als Ort zur Verrichtung der Angelegenheiten des täglichen Lebens zu benutzen (Senat, Urt. v. 20.05.1985 - 1 S 2663/84 - VBlBW 1986, 148, 149; ähnlich OVG Lüneburg, Urt. v. 29.04.1971 - V OVG A 116/69 - DVBl. 1972, 504, 505: endgültiges Verlassen der Wohnung, mindestens auf längere Zeit).
  • OVG Bremen, 21.10.1997 - 1 BA 14/97

    Zulassung eines 16-jährigen Schülers zur Staatsbibliothek und

    Da sich die Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit Jugendlicher für die verschiedenen Lebensbereiche unterschiedlich entwickelt, greifen von der allgemeinen zivilrechtlichen Mündigkeit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen dann nicht unzulässig in das Elternrecht ein, wenn sie unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 59, 360, 388 = NJW 1982, 1375; VGH Mannheim, NJW 1985, 2965).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2024 - 19 A 1677/23
    Ein Auszug im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 1 BMG liegt vor, wenn der Einwohner die von ihm bezogene Wohnung endgültig in der Absicht verlässt, sie dauerhaft oder zumindest für längere, unbestimmte Zeit als Ort zur Verrichtung der Angelegenheiten des täglichen Lebens aufzugeben, d. h. künftig ausschließlich an einem anderen Ort zu wohnen, zu essen und zu schlafen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 S 2663/84 -, NJW 1985, 2965 (2966); Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 S 689/18 -, NJW 2018, 2912, juris, Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 21. April 2020 - 2 V 164/20 -, juris, Rn. 20; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Februar 2018 - A 7 K 15812/17 -, juris, Rn. 15).
  • VG Berlin, 24.08.2011 - 23 K 242.09

    Berichtigungsanspruch eines Elternteils hinsichtlich der Meldedaten des Kindes

    Bei der Anschrift der Hauptwohnung seines Sohnes handelt es sich nur um Daten von diesem, nicht um solche des Klägers (vgl. VGH Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 1985 - 1 S 2663/84 - VBlBW 1986, S. 148).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1988 - 1 S 1493/88

    Festsetzung der Hauptwohnung für Minderjährigen Internatsschüler

    In bezug auf die Frage, ob der Sohn der Klägerin seine Hauptwohnung in B. oder am Ort der elterlichen Wohnung in A. hat, ist die Klägerin jedoch nicht Betroffene im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 12 Abs. 1 Nr. 2 MG, da dieser Begriff voraussetzt, daß es sich um die eigene Person betreffende melderechtliche Daten handelt (Urt. d. Senats v. 20.05.1985, NJW 1985, 2965).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1987 - 9 S 2495/86

    Sonderschulbedürftigkeit bei Lernbehinderung

    Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 SchulG bestimmt, daß die Sonderschule der Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen, die schulfähig sind, aber infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Besonderheiten in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung und Ausbildung erfahren können, und wenn § 82 Abs. 1 SchulG für diese Kinder und Jugendlichen eine Pflicht zum Besuch der Sonderschule normiert, so wird damit dem Kindeswohl als dem eigentlichen Schutzgut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem hierauf zu beziehenden elterlichen Erziehungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.1982, BVerfGE 59, 360, 376 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.1985 - 1 S 2663/84 -, VBlBW 1986, 148, 149) ebenso wie der dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Schulaufsicht in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise Rechnung getragen.
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