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   BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84   

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https://dejure.org/1984,792
BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84 (https://dejure.org/1984,792)
BGH, Entscheidung vom 26.09.1984 - 3 StR 367/84 (https://dejure.org/1984,792)
BGH, Entscheidung vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 (https://dejure.org/1984,792)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fragen der Zueignungsabsicht bei mittäterschaftlich begangenem Diebstahl - Bedeutung des Grenzübertritts für die Annahme der Zueignungsabsicht - Zueignungsabsicht bei Wegfall einer ursprünglich von einem Mittäter in Aussicht gestellten Entlohnung - Der auf Hassgefühlen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB (1975) § 242
    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Objekt der Zueignung | EC-Karten - Fall

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 812
  • MDR 1985, 155
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 15.01.1970 - 4 StR 527/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unterschlagung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
    Eine Bereicherungsabsicht ist dafür nicht erforderlich (BGH GA 1969, 306; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460).

    Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will (RGSt 11, 239, 240; 35, 355, 357; BGH GA 1969, 306 f; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460; BGH, Beschluß vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81); ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH GA 1969, 306 f; NStZ 1981, 63).

    Das kann selbst bei unentgeltlicher Zuwendung der Fall sein (BGHSt 4, 236, 238 f; BGH GA 1969, 306; NJW 1970, 1753, 1754).

    Der Vorteil muß aber stets wirtschaftlicher Art sein und unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen (vgl. RGSt 61, 228, 232 ff; 64, 406; 67, 334, 335; BGHSt 17, 87, 92 f; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754).

  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

    Auszug aus BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
    Eine Bereicherungsabsicht ist dafür nicht erforderlich (BGH GA 1969, 306; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460).

    Es genügt, daß der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und sie so der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen "einverleiben" oder zuführen will (BGHSt 16, 190, 192; 24, 115, 119; BGH NJW 1977, 1460).

    Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will (RGSt 11, 239, 240; 35, 355, 357; BGH GA 1969, 306 f; NJW 1970, 1753, 1754; 1977, 1460; BGH, Beschluß vom 5. November 1981 - 1 StR 361/81); ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH GA 1969, 306 f; NStZ 1981, 63).

  • BGH, 18.04.1978 - 1 StR 73/78

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Raub durch Eindringen in ein Haus und

    Auszug aus BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84
    Täter - auch Mittäter - kann beim Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH, Urt. v. 10, November 1965 - 2 StR 404/65; Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78; Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Celle MDR 1965, 315, 316 [OLG Celle 03.09.1964 - 1 Ss 322/64]; OLG Hamm MDR 1975, 772 [OLG Hamm 15.05.1975 - 2 Ss 66/75]).

    Der Täter kann sich eine fremde Sache überhaupt in der Weise zueignen, daß er sie einem Dritten verschafft, sofern er sich davon einen Vorteil verspricht (BGHSt 4, 236, 238; BGH, Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78).

    Er kann z.B. darin zu sehen sein, daß ein Mittäter dem anderen durch die Tatbeteiligung ohne Einsatz eigener Mittel Geld zur Flucht verschaffen will (BGH, Urt. v. 18. April 1978 - 1 StR 73/78).

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 mwN).

    An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseitezuschaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812 jeweils mwN).

    Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10).

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Die sichere Aussicht, durch die Benutzung von codierter Karte und Geheimnummer in der programmierten Höhe Geld aus dem Automaten zu erlangen, kann somit von § 242 StGB nur erfaßt sein, wenn der wirtschaftliche Wert dieser tatsächlichen Erwerbschance schon in der entwendeten Sache selbst verkörpert ist (zur sog. Vereinigungsformel der Rechtsprechung vgl. z.B. BGH NJW 1985, 812; BGH NStZ 1981, 63; BGHSt 24, 115 [119]; BGH GA 1969, 306).
  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18

    Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons in der Absicht, dort

    Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699).

    An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 jeweils mwN).

  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11

    Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil);

    Es fehlt an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 249 Rn. 19a) oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen", "zu beschädigen", sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 jeweils mwN; OLG Köln, Beschluss vom 6. Mai 1997 - Ss 226/97 - 93, NJW 1997, 2611).
  • BGH, 12.03.2015 - 4 StR 538/14

    Besonders schwerer Raub (Zueignungsabsicht: reiner Schädigungswille; Verwendung

    Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).

    An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestands seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseitezuschaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460, und vom 26. September 1984, aaO).

  • BGH, 29.11.2023 - 6 StR 191/23

    Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung, Vorenthaltens von

    So setzt die Zueignungsabsicht beim Diebstahl voraus, dass sich der Täter unter dauerhaftem Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will (st. Rspr., vgl. für viele BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 591/17, BGHSt 63, 215, 219 mwN).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Das bedeutet indes nicht, dass es immer dann an der Aneignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die weggenommene Sache irgendwann vernichten oder wegwerfen will (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).

    Eine solche körperliche Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters kann etwa dadurch bewirkt werden, dass er sie unter Ausschluss des wahren Berechtigten von der Ausübung der Sachherrschaft der eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt unterwirft (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 1960 - 1 StR 184/60, MDR 1960, 689; vom 2. Juli 1980 - 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812).

    Dabei ist jeweils insbesondere von Bedeutung, ob er in irgendeiner Weise im weitesten Sinne wirtschaftlich von dem Gebrauch profitieren will (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 92 f.; auch BGH, Urteil vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812) und damit aus der Nutzung mittelbar oder unmittelbar einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen oder jedenfalls materiellen Vorteil ziehen will (MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 152, 155).

  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15

    Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur

    An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseite zu schaffen", "zu beschädigen", sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 -4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 jeweils mwN).
  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

    Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob an dieser Auffassung uneingeschränkt festgehalten werden kann; sie begegnet im Hinblick darauf, daß der angestrebte wirtschaftliche Nutzen unmittelbar oder mittelbar mit der Nutzung der Sache zusammenhängen muß (BGH NJW 1985, 812; BGH wistra 1988, 186), jedenfalls Bedenken.

  • BGH, 25.04.2018 - 4 StR 348/17

    Raub (Zueignungsabsicht: Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung; Abgrenzung zur

    An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ?zu zerstören', ?zu vernichten', ?preiszugeben', ?wegzuwerfen', ?beiseite zu schaffen', ?zu beschädigen', sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 - jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15.
  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 3 Sa 21/14

    Streitwertfestsetzung - Zeugnisberichtigung - Erteilung eines qualifizierten

  • BGH, 27.06.1996 - 4 StR 166/96

    Natürliche Handlungseinheit - Mehrere Diebstähle - Gleicher Ort - Zeitlicher

  • BGH, 09.06.2015 - 3 StR 146/15

    Zueignungsabsicht beim (besonders schweren) Raub eines Mobiltelefons zum Zwecke

  • LG Potsdam, 23.03.2009 - 27 Ns 114/07

    Strafbarkeit der Wegnahme eines sog. "Anti-Schals" eines gegnerischen

  • BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88

    Zueignung einer fremden Sache - Voraussetzungen für das Vorliegen einer

  • OLG Köln, 06.05.1997 - Ss 226/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09

    Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt

  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

  • BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub

  • OLG Hamburg, 29.07.2019 - 2 Rev 26/19

    Berufung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87

    Diebstahl - Zueignungsabsicht - Dritter - Nutzen - Vorteil

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens

  • BGH, 02.12.1997 - 1 StR 576/97

    Voraussetzungen des vollendeten schweren Raubes

  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 233/92

    Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls bei Wegnahme von nicht von der

  • BGH, 31.10.1990 - 2 StR 210/90

    Bestimmung des Strafmaßes bei einer Revision

  • LG Kiel, 15.04.2011 - 10 KLs 16/10

    Schwerer Raub: Wegnahme von Kutten bei Auseinandersetzung rivalisierender

  • BGH, 06.10.1988 - 1 StR 550/88

    Mittäter eines Diebstahls ohne Zueignunsabsicht

  • BGH, 24.10.1985 - 4 StR 573/85

    Annahme eines einheitlichen Geschehens zu Gunsten des Angeklagten -

  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 13/85
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