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   BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85   

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BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85 (https://dejure.org/1985,1095)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85 (https://dejure.org/1985,1095)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 (https://dejure.org/1985,1095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuständigkeit - Verweisung - Rechtsmittelgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Bindungswirkung einer Verweisung

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2764
  • MDR 1986, 216
  • FamRZ 1985, 1242
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof indes eine Ausnahme gemacht, wenn unzulässigerweise das Familiengericht eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere amtsgerichtliche Abteilung eine Familiensache entschieden hat (s., auch zum folgenden, BGHZ 72, 182, 187 ff.).

    Der Anwendung der in BGHZ 72, 182, 192 ff. entwickelten Grundsätze steht hier nicht entgegen, daß - soweit es sich tatsächlich um eine Hausratssache handelt - eine Verweisung aus dem Bereich der streitigen in den der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Frage steht.

  • BGH, 02.11.1983 - IVb ARZ 44/83

    Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts - Bindungswirkung von Verweisungen von

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Demzufolge begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verweisung an das andere Rechtsmittelgericht selbst dann dessen Zuständigkeit, wenn das verweisende Gericht die Sache unzutreffend als Familiensache - oder in dem umgekehrten Fall als Nichtfamiliensache - beurteilt hat; ggf. muß - aufgrund der bindenden Verweisung - die Berufungskammer in einer Familiensache oder der Familiensenat in einer Nichtfamiliensache entscheiden (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. April 1981 - IVb ARZ 519/81 -, 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 - und 26. September 1984 - IVb ARZ 30/84 - sämtlich nicht veröffentlicht).

    Der Familiensenat ist daher gehindert, die Sache an einen Senat für allgemeine Zivilsachen weiterzugeben (vgl. auch Senatsbeschluß vom 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 19.10.1983 - IVb ARZ 35/83

    Negativer Zuständigkeitsstreit über die Entscheidung über ein Rechtsmittel -

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    § 36 Nr. 6 ZPO ist auch anzuwenden, wenn der Zuständigkeitsstreit die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Rechtsmittel betrifft (BGH LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6; Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36).

    b) Allerdings entfalten solche Verweisungen grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 aaO. S. 36 f. und 16. Mai 1984 - IVb ARZ 20/84 - FamRZ 1984, 774 f. sowie allgemein Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 281 Anm. 1 B, Jauernig FamRZ 1978, 675 f. und Walter, Der Prozeß in Familiensachen, 2. Aufl., S. 99).

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Die Vorschrift setzt sich in ihrer jetzigen Fassung darüber hinweg, daß das Familiengericht kein eigenes Gericht, sondern lediglich eine Abteilung des Amtsgerichts ist (BGHZ 71, 264, 266 ff.), so daß für eine bindende Abgabe unmittelbar an das Familiengericht - statt allgemein an das Amtsgericht - an sich kein Raum ist.
  • BGH, 26.09.1984 - IVb ARZ 30/84

    Ausnahmen von der Bindungswirkung einer Verweisung von einem Rechtsmittelgericht

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Demzufolge begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verweisung an das andere Rechtsmittelgericht selbst dann dessen Zuständigkeit, wenn das verweisende Gericht die Sache unzutreffend als Familiensache - oder in dem umgekehrten Fall als Nichtfamiliensache - beurteilt hat; ggf. muß - aufgrund der bindenden Verweisung - die Berufungskammer in einer Familiensache oder der Familiensenat in einer Nichtfamiliensache entscheiden (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. April 1981 - IVb ARZ 519/81 -, 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 - und 26. September 1984 - IVb ARZ 30/84 - sämtlich nicht veröffentlicht).
  • BGH, 15.04.1981 - IVb ARZ 519/81

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bindung an einen Verweisungsbeschluss

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Demzufolge begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verweisung an das andere Rechtsmittelgericht selbst dann dessen Zuständigkeit, wenn das verweisende Gericht die Sache unzutreffend als Familiensache - oder in dem umgekehrten Fall als Nichtfamiliensache - beurteilt hat; ggf. muß - aufgrund der bindenden Verweisung - die Berufungskammer in einer Familiensache oder der Familiensenat in einer Nichtfamiliensache entscheiden (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. April 1981 - IVb ARZ 519/81 -, 2. November 1983 - IVb ARZ 44/83 - und 26. September 1984 - IVb ARZ 30/84 - sämtlich nicht veröffentlicht).
  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    b) Allerdings entfalten solche Verweisungen grundsätzlich keine Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983 aaO. S. 36 f. und 16. Mai 1984 - IVb ARZ 20/84 - FamRZ 1984, 774 f. sowie allgemein Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 281 Anm. 1 B, Jauernig FamRZ 1978, 675 f. und Walter, Der Prozeß in Familiensachen, 2. Aufl., S. 99).
  • BGH, 22.02.1978 - IV ARZ 10/78

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in einer Familiensache

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Daß es sich hier entweder um eine Zivilprozeßsache oder um eine Hausratssache und damit um eine sogenannte FGG -Familiensache (§§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO ) handelt, ist für die Anwendbarkeit von § 36 Nr. 6 ZPO ohne Belang, da die Vorschrift für beide Bereiche - in den FGG -Familiensachen über § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO (BGHZ 71, 15, 16) - gilt.
  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 32/79

    Gerichtliche Verfügung zur Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Eine Bekanntgabe dieser Entscheidungen an die Parteien, wie sie insoweit erforderlich ist (BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790, 791), ist jeweils erfolgt.
  • BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83

    Gegenstände von hohem Wert als Hausrat

    Auszug aus BGH, 02.10.1985 - IVb ARZ 24/85
    Diese Frage zu beantworten obliegt dem Oberlandesgericht in eigener Zuständigkeit (vgl. im übrigen Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575, 576).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 21.03.1990 - XII ARZ 11/90

    Begriff der Ehewohnung

    Daß das Verfahren entweder eine Zivilprozeßsache oder eine Hausrats- und damit eine sogenannte FGG-Familiensache im Sinne von §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO betrifft, ist für die Anwendbarkeit von § 36 Nr. 6 ZPO ohne Belang; denn die Vorschrift gilt für beide Bereiche gleichermaßen (vgl. BGHZ 71, 15, 16; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 = FamRZ 1985, 1242).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 172/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 173/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 176/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 02.11.1994 - XII ZB 121/94

    Anfechtung eines Urteils bei Unklarheit über die Funktion des Amtsgerichts

    Der Senat hat deshalb in den früheren, nach der materiellen Anknüpfung beurteilten Fällen den Grundsatz der Meistbegünstigung angewandt mit der Folge, daß der Partei entweder dasjenige Rechtsmittel zustand, welches nach der Art der tatsächlich getroffenen Entscheidung statthaft war, oder auch dasjenige, welches bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 72, aaO. S. 188, 189; Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 - FamRZ 1985, 1242, 1243, vgl. ferner Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 121/90 - FamRZ 1991, 549 und BGHZ 98, 362, 364) [BGH 17.10.1986 - V ZR 169/85].
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 174/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 175/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 177/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    Das Landgericht hat bei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 89/90

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts

    Eine Verweisung von Rechtsmittelgericht zu Rechtsmittelgericht analog § 281 ZPO ist in der früheren Rechtsprechung des Senats aus prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise zugelassen worden, wenn die Berufung sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Landgericht eingelegt werden konnte (BGHZ 72, 182, 193 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 84/77];Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85 - FamRZ 1985, 1242, 1243).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 15 AR 23/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht nach der Aufhebung eines Pfändungs-

  • BayObLG, 19.01.2000 - 4Z BR 13/99

    Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Prozesskostenhilfe im

  • BGH, 05.03.1986 - IVb ARZ 3/86

    Vorliegen eines einheitlichen prozessualen Anspruchs - Prozesstrennung aus

  • BGH, 26.02.1986 - IVb ARZ 5/86

    Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts - Verweisung eines Rechtsstreits

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