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   BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83   

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BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83 (https://dejure.org/1985,19)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 (https://dejure.org/1985,19)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 (https://dejure.org/1985,19)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fernstraßen - Planrechtfertigung - Gesetzliche Zielbestimmung - Planerische Gestaltungsfreiheit - Abwägung - Entschädigungsanspruch - Planfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur insoweit nicht ausreichenden Bedarfsplanung; Abwägungsgebot und planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des § 17 Abs. 4 FStrG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • uni-konstanz.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Differenzierung zwischen Vorgangs- und Ergebniskontrolle bei planerischen Abwägungsentscheidungen (RA Dr. Martin Ibler; DVBl 1988, 469)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 71, 166
  • NJW 1986, 80
  • NVwZ 1986, 121 (Ls.)
  • DVBl 1985, 900
  • DÖV 1985, 789
 
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Wird zitiert von ... (253)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Dem liegt die schon im Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 [305]) zur Bauleitplanung dargelegte Rechtsauffassung zugrunde, daß eine öffentliche Planung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern wegen ihrer Einwirkungen auf Rechte Dritter einer an ihrer gesetzlichen Zielbestimmung gemessenen Rechtfertigung bedarf.

    Jedenfalls bleibt festzuhalten, daß das Abwägungsgebot nur dann verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301 [309]).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Zur Planrechtfertigung hat der Senat seine im Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - (BVerwGE 48, 56) entwickelte Position im Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 [118]) dahin erläutert, daß es dabei um die Frage geht, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise geboten" ist.

    Ob sie aber insgesamt rechtmäßig ist und ob insbesondere das Gemeinwohl die Enteignung des privaten Grundbesitzes der Kläger rechtfertigt, ergibt sich abschließend erst aufgrund einer Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [63]).

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Soweit die Kläger H... und N... beanspruchen, dem Straßenbaulastträger den Bau und die Unterhaltung von Weidezäunen aufzuerlegen, ist in rechtlicher Hinsicht von folgendem auszugehen: Seine früher vertretene Auffassung, daß es sich bei Weidezäunen entlang von Bundesfernstraßen nicht um Schutzanlagen im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG handeln könne, weil die Gefahr eines Ausbrechens von Weidevieh nicht von der Straße ausgehe (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG 4 C 9.66 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 8), hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 dahin abgeschwächt, daß es insoweit auf eine sachgemäße Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Landwirts und des Straßenbaulastträgers ankomme (a.a.O. S. 237).
  • BVerwG, 12.08.1983 - 4 B 16.83

    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Darin ist die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers dem Grunde und der Höhe nach auszusprechen (Beschluß vom 12. August 1983 - BVerwG 4 B 16.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 53); hinsichtlich der Höhe bleibt der Ausspruch aber auf die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren beschränkt.
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Auch die für den am stärksten betroffenen Kläger L... festgestellten Werte liegen nur geringfügig über den Belastungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst für unvorbelastete Wohngebiete hinzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 [34]).
  • BVerwG, 01.07.1968 - IV C 9.66
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Soweit die Kläger H... und N... beanspruchen, dem Straßenbaulastträger den Bau und die Unterhaltung von Weidezäunen aufzuerlegen, ist in rechtlicher Hinsicht von folgendem auszugehen: Seine früher vertretene Auffassung, daß es sich bei Weidezäunen entlang von Bundesfernstraßen nicht um Schutzanlagen im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG handeln könne, weil die Gefahr eines Ausbrechens von Weidevieh nicht von der Straße ausgehe (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG 4 C 9.66 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 8), hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 dahin abgeschwächt, daß es insoweit auf eine sachgemäße Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Landwirts und des Straßenbaulastträgers ankomme (a.a.O. S. 237).
  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Soweit die Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, muß zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92, 96/71 - BVerfGE 56, 249 mit Sondervotum von Böhmer, a.a.O. S. 274).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Zur Planrechtfertigung hat der Senat seine im Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - (BVerwGE 48, 56) entwickelte Position im Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 [118]) dahin erläutert, daß es dabei um die Frage geht, ob das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise geboten" ist.
  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes (also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis) dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (so Beschluß des Senats vom 11. September 1984 - BVerwG 4 C 26.84 - S. 6).
  • Drs-Bund, 28.02.1980 - BT-Drs 8/3730
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83
    Für die Beurteilung des zumutbaren Lärms seien die Immissionsgrenzwerte des Entwurfs eines Verkehrslärmschutzgesetzes (BT-Drucks. 8/3730) zugrunde zu legen, in deren Bestimmung die neueren Erkenntnisse über Lärmschäden und Lärmgefährdungen eingeflossen seien.
  • Drs-Bund, 15.01.1976 - BT-Drs 7/4584

    Rechtsnatur und Bindungswirkung der Genehmigung im luftverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 22.03.1974 - IV C 42.73

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    85 Für die vermieteten Räume (Restaurants, Ladengeschäfte, Galerie) schließt die Formulierung "bezogen auf die Tage" aus, dass die nach Maßgabe der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei Baulärm je nach Art und Dauer der Beeinträchtigung angemessene Mietminderung, deren Bezugsgröße in der Regel die monatsweise zu entrichtende Miete ist, im Entschädigungsverfahren auf die Tage "heruntergerechnet" wird, an denen der Baulärm die Zumutbarkeitsschwelle überschritten hat.86 Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59 ).

    82 Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59 ).

    85 Weitergehende Festsetzungen mussten im Planfeststellungsverfahren, das von seiner Aufgabenstellung und seiner herkömmlichen Gestaltung her nicht die Voraussetzungen für eine detaillierte Berechnung von Geldentschädigungen bietet, nicht getroffen werden (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 59 ).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [168]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [285]).

    Der erkennende Senat bemerkt insoweit klarstellend: Unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung ist zu prüfen, ob das Vorhaben bereits deshalb rechtswidrig ist, weil es den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes nicht entspricht oder jedenfalls in dieser Weise nicht "vernünftigerweise geboten" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71.166 [170]; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 [284 ff]; vgl. auch Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [270/271]).

    Insbesondere ist die Zurückweisung sich anbietender oder aufdrängender Planungsvarianten abwägend darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil von 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8; Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 [273]; Urteil 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [172] Außerdem ist die Zurückweisung erhobener Einwendungen zu begründen (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG in Verb, mit § 10 Abs. 7 LuftVG).

    Ein rechtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.56 - BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [171]).

    Das gilt auch für die Prüfung von Planungsalternativen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 4 C 42.73 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 6; Urteil vom 22. März 1985 - a.a.O. - S. 171).

  • VGH Hessen, 20.01.1987 - 2 UE 1291/85

    Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen für Aussiedlerhof

    Solche Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen der jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetze und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus Planungsleitsätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116; vom 17. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20; Urteil vom 22. März 1985, NJW 1986, 80).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, renn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 Az.: 4 C 15/83, NJW 1986, 80).

    Vernünftigerweise geboten bedeutet dabei nicht, daß die vorgesehene Baumaßnahme unausweichlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, - 4 C 15/83 - NJW 1986, 80; Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986, 1508).

    Die Frage, wie eine Straße zu dimensionieren ist, gehört ebenso wie die nach der Trassenwahl zum Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80; NJW 1986, 1508).

    (Vgl. BVerwG, NJW 1986, 80).

    Das Abwägungsgebot sichert gleichfalls die Rechte des Klägers aus Art. 14 GG (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80, 81).

    Denn die Festlegung des Ausbauquerschnitts steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967, Buchholz 407.4, Nr. 1 zu § 1 FStrG; BVerwG NJW 1986, 80; BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 Az.: 4 B 86.85).

    Eine verbindliche Planungsaussage in dem Sinne, daß die Maßnahme auch ergriffen werden und in absehbarer Zeit verwirklicht werden müßte, ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 NJW 1986, 80).

    Beides führt zur Minderung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines betroffenen Grundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150, 162; Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986, 80).

    Denn der Aussiedlerhof muß bereits wegen seiner Vorbelastung durch eigene Betriebsgeräusche einen höheren Verkehrslärmpegel hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986, 80, 81).

    Das Bundesverwaltungsgericht versteht die in der Entscheidung vom 21. Mai 1976 (BVerwGE 51, 15) genannten Werte nur als Anhaltspunkte und hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1985 (NJW 1986, 80) zum Ausdruck gebracht, daß für einen Aussiedlerhof die für reine Wohngebiete entwickelten Ausgangswerte nicht maßgebend sind.

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