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   BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86   

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https://dejure.org/1986,157
BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86 (https://dejure.org/1986,157)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1986 - VI ZR 65/86 (https://dejure.org/1986,157)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1986 - VI ZR 65/86 (https://dejure.org/1986,157)
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Honda-Lenkerverkleidung

§ 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung, Produktbeobachtungspflicht der inländischen Vertriebsgesellschaft, Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich Zubehörteilen von Drittherstellern, Anforderungen an die Deutlichkeit von Warnhinweisen

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 99, 167
  • NJW 1987, 1009
  • NJW-RR 1987, 603 (Ls.)
  • MDR 1987, 396
  • GRUR 1987, 191
  • VersR 1987, 312
  • BB 1987, 717
  • BB 1987, 721
  • JR 1988, 245
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Das Berufungsgericht folgt zwar der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach diese Betriebserlaubnis keine Vermutung für die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Produkts begründet, sondern nur besagt, daß der Kontrollbeamte nichts Vorschriftswidriges gefunden hat und daß sich deshalb der Hersteller von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, für die eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt ist, nicht darauf verlassen darf, daß die Zulassungsstelle etwaige Mängel entdeckt (vgl. neuerdings Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - NJW 1987, 372 und Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung Bd. 1 Art. 7 Rdn. 96).

    Die Beweiserleichterungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Ursächlichkeit einer im vertraglichen Bereich gebotenen, aber unterlassenen Verbraucherinformation oder Warnung gewährt, finden allerdings - entgegen der Annahme der Revision - nicht ohne weiteres im Bereich der Deliktshaftung Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980, 863, 864 und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - aaO).

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat für die vertragliche Haftung den Hersteller eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Vielzahl der auf dem Markt befindlichen und ständig neu in den Handel kommenden anderen Pflanzenschutzmittel verschiedenartiger chemischer Zusammensetzung und Zweckbestimmung und ihrer unterschiedlichen Wirkung in ihrer jeweiligen Kombination auf einzelne Pflanzensorten - von Ausnahmen abgesehen - nicht für verpflichtet gehalten, ohne besonderen Anlaß jedes einzelne Mittel eines anderen Herstellers durch Versuche auf die Verträglichkeit mit dem eigenen Produkt zu überprüfen (Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 309/75 - VersR 1977, 918, 920).

    Es übersieht dabei aber, daß sich eine Haftung der Beklagten auch daraus ergeben kann, daß sie nicht schon längere Zeit vor dem hier zu beurteilenden Unfall ganz allgemein die GL 1000-Fahrer und ihre eigenen Vertragshändler, die ebenfalls Lenkerverkleidungen für dieses Motorrad verkauft und montiert haben, darauf hingewiesen haben, daß durch den Anbau derartiger Zubehörteile die Fahrstabilität beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 309/75 - aaO zu den Pflichten bei der Beratung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln).

  • BGH, 29.01.1980 - VI ZR 11/79

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Betrieb eines Freibades

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Die Beweiserleichterungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich der Ursächlichkeit einer im vertraglichen Bereich gebotenen, aber unterlassenen Verbraucherinformation oder Warnung gewährt, finden allerdings - entgegen der Annahme der Revision - nicht ohne weiteres im Bereich der Deliktshaftung Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980, 863, 864 und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - aaO).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 191/79

    Schadensersatzpflicht eines Warenherstellers wegen Wirkungslosigkeit des Produkts

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Da bei der Benutzung von Motorrädern die Gefährdung von Leben und Gesundheit im Vordergrund steht, sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, zudem an Inhalt und Umfang der Sicherungs- und Warnpflichten eines Motorradherstellers strengere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen - wie in dem vorerwähnten, vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Pflanzenschutzmittelfall - durch Kombination verschiedener Produkte nur Sachschäden zu befürchten sind (vgl. BGHZ 80, 186, 192 - Apfelschorf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - VersR 1977, 546, 547 bezüglich der Unterschiede in den Anforderungen an die Fortbildung zwischen Tierärzten und Humanmedizinern).
  • OLG Celle, 28.01.1981 - 9 U 174/80
    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Die inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet zwar grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Konstruktions- oder Fabrikationsfehler verursacht worden sind (OLG Celle VersR 1981, 464; OLG Oldenburg in: Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd. II Nr. 11. 39 (bestätigt durch Senatsbeschluß vom 8. Februar 1977 - VI ZR 86/75 - nach dem BGH-Entlastungsgesetz)).
  • BGH, 05.05.1981 - VI ZR 280/79

    Rechtsstellung des Vertriebshändlers

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Eigene Gefahrabwendungspflichten können für eine Vertriebsgesellschaft jedoch aufgrund "besonderer Umstände« entstehen (allgemein zur Haftung mit dem Hersteller rechtlich und wirtschaftlich eng verbundener Vertriebsgesellschaften: Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - Asbestzement-Platten VersR 1981, 779).
  • BGH, 20.10.1959 - VI ZR 152/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Ist die Verwendung eines Produkts mit erheblichen Gefahren verbunden, so daß der Hersteller und gegebenenfalls der Alleinvertreiber die Benutzer auf diese Gefahren hinzuweisen hat, so muß dieser Hinweis deutlich erfolgen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 - VersR 1960, 342, 343 - Fußboden-Klebemittel).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    aa) Eine Pflicht zur Produktbeobachtung hat der erkennende Senat zwar bisher ausdrücklich nur dem Warenhersteller bezüglich seiner eigenen Produkte auferlegt (BGHZ 80, 199, 292 - Apfelschorf).
  • BGH, 15.03.1977 - VI ZR 201/75

    Klage auf Schadenersatz gegen einen Tierarzt wegen eines getöteten Pferdes durch

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Da bei der Benutzung von Motorrädern die Gefährdung von Leben und Gesundheit im Vordergrund steht, sind, worauf die Revision zutreffend hinweist, zudem an Inhalt und Umfang der Sicherungs- und Warnpflichten eines Motorradherstellers strengere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen - wie in dem vorerwähnten, vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Pflanzenschutzmittelfall - durch Kombination verschiedener Produkte nur Sachschäden zu befürchten sind (vgl. BGHZ 80, 186, 192 - Apfelschorf; vgl. auch Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - VersR 1977, 546, 547 bezüglich der Unterschiede in den Anforderungen an die Fortbildung zwischen Tierärzten und Humanmedizinern).
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 192/73

    Persönlicher Geltungsbereich der Produkthaftung; Haftung eines

    Auszug aus BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86
    Solche allgemeinen Hinweise erübrigen sich nicht, wie in einem der vorgelegten Rechtsgutachten ausgeführt wird, weil hierdurch nur allgemeines Erfahrungswissen vermittelt würde, von dessen Vorhandensein beim Benutzer nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 - Spannkupplung - VersR 1975, 922, 924) jeder Hersteller ausgehen dürfe.
  • RG, 17.01.1940 - II 82/39

    1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 99, 167, 174 f. ; vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 223/05 - VersR 2007, 72, 73; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 - aaO).
  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f. ; 99, 167, 172 ff. ).

    Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181 ; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268).

  • BGH, 12.11.1991 - VI ZR 7/91

    Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen in solchen Fällen wichtige Hinweise über Produktgefahren und deren Abwendung deutlich erfolgen; sie dürfen z.B. nicht zwischen Teilinformationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen usw. versteckt werden (BGHZ 99, 167, 181 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86] (Motorradlenker - Verkleidung) m.w.N.).
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