Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.11.1986

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86   

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https://dejure.org/1986,677
BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86 (https://dejure.org/1986,677)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86 (https://dejure.org/1986,677)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 (https://dejure.org/1986,677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem Abwesenheitsurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abwesenheitsverfahren - Auslieferung - Rechtmäßigkeit - Wirksamkeit

  • hjil.de PDF, S. 37 (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 830
  • MDR 1987, 466
  • NVwZ 1987, 404 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich von der Wirksamkeit der einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Akte auszugehen und deren Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen haben; sie sind jedoch nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte gegen den völkerrechtlich verbindlichen, von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland kraft Art. 25 GG zu beachtenden Mindeststandard oder gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung verstoßen (BVerfGE 59, 280 (282 ff.); 63, 197 (206 ff.)).
  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung grundsätzlich von der Wirksamkeit der einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Akte auszugehen und deren Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen haben; sie sind jedoch nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte gegen den völkerrechtlich verbindlichen, von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland kraft Art. 25 GG zu beachtenden Mindeststandard oder gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung verstoßen (BVerfGE 59, 280 (282 ff.); 63, 197 (206 ff.)).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    (1) In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass bei der Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BVerfGE 59, 280 ; BVerfGK 3, 27 ; 3, 314 ; 6, 13 ; 6, 334 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, S. 830 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 1991 - 2 BvR 1704/90 -, NJW 1991, S. 1411 ) beziehungsweise der unverzichtbare Bestand der deutschen öffentlichen Ordnung (BVerfGE 63, 332 ) zu beachten sind.
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 29.85

    Ausweisung - Strafrechtliche Verurteilung - Rechtskraft - Orientierung an der

    Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet dessen, daß es eine grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt für die Folgewirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Heimatstaat eines Ausländers verneint hat (BVerfG - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37 im Anschluß an BVerfGE 66, 39 ), bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Auslieferung von Ausländern wiederholt anerkannt, daß die deutschen Gerichte nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, die im Ausland eintretenden Folgen einer Auslieferung zu prüfen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; BVerfGE 59, 280 [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]; 63, 197 <206 ff. [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]>).

    Denn die deutsche Staatsgewalt ist dadurch nicht gehindert, bei innerstaatlichen Maßnahmen den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; ebenso BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 59, 280 <282 ff. [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]>).

  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Ein Abwesenheitsurteil verstößt jedenfalls dann nicht gegen die völkerrechtlichen Mindeststandards, wenn sich der Verfolgte dem ausländischen Strafverfahren, von dem er Kenntnis hat, durch Flucht entzogen hat und in dem Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Verteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, MDR 1987, 466, 467; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 Ws 269/13 -, Rn. 19, juris).
  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Danach zählt das grundsätzliche Recht eines Angeklagten auf persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung zum völkerrechtlich gesicherten, von Art. 25 GG umfassten menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Einhaltung die Fachgerichte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu prüfen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 140, 317, 346 f., Rdn. 60; NJW 1987, 830; s. auch BGHSt 47, 120, 124).

    Der völkerrechtliche Mindeststandard ist vielmehr in Fällen gewahrt, "in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, sich ihm durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte" (BVerfG NJW 1987, 830; NJW 1991, 1411; jeweils mwN).

    Auf diesen Vorgaben beruht ersichtlich die Regelung des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf BVerfG NJW 1987, 830 in BT-Drucks. 18/3562, Seite 81).

    Die Auslieferung aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung setzt auch bei einem flüchtigen Verfolgten voraus, dass dieser unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt werden konnte (vgl. nochmals BVerfG NJW 1987, 830; NJW 1991, 1411).

  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt, weil sie auch die regelmäßig unproblematischen Fälle mit umfaßt, in denen der Verfolgte von dem Verfahren, dem Hauptverhandlungstermin oder gar zudem von dem Urteil Kenntnis hatte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411 f.; zu den "Fluchtfällen" siehe ferner BVerfG in Eser/Lagodny/Wilkitzki (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rechtsprechungssammlung 2. Aufl. (1993) U 167, S. 573; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62; Lagodny in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 IRG Rdn. 78 ff. m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20, 198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270, 271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269; Thür.

  • OLG Köln, 03.07.2007 - 2 Ws 156/07

    Keine Übernahme der Vollstreckung durch niederländisches Justizministerium im

    Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer erfordern jedoch die im Rechtshilfeverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 63, 332, 338; BVerfG NJW 1987, 830; BVerfG NJW 1991, 1411 m.w.N.; vgl. ferner: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 73 Rn. 70 ff., 84) geltenden rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass ein Angeklagter, dem eine schwerwiegende, mit sehr hoher Strafe bedrohte Straftat vorgeworfen wird, in dem zu seiner Verurteilung führenden Abwesenheitsverfahren ohne nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit durch einen Verteidiger vertreten wird.

    Die Einhaltung dieses Mindeststandards wird in der grundlegenden Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1986 (NJW 1987, 830) sehr wohl verlangt.

  • BVerfG, 19.10.1994 - 2 BvR 435/87

    Einsatz verdeckter Ermittler zur Bekämpfung von Betäubungsmittelstraftaten -

    Unter diesen Voraussetzungen liegt in der Fortsetzung des Revisionsverfahrens trotz des mittlerweile nicht bekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers in den Niederlanden auch kein Verstoß gegen von Art. 25 GG umfaßte völkerrechtliche Mindestanforderungen an die Durchführung von Strafverfahren gegen Abwesende [vgl. dazu BVerfGE 63, 332 [338]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 1986 - 2 BvR 1255/86 -, NJW 1987, 830 ; Herdegen, ZaöRV 47 [1987], 221 [238]).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 22.86

    Betätigung des Ausweisungsermessens - Unerlaubtes Handeltreiben mit

    Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet dessen, daß es eine grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt für die Folgewirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Heimatstaat eines Ausländers verneint hat (BVerfG - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37 im Anschluß an BVerfGE 66, 39 ), bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Auslieferung von Ausländern wiederholt anerkannt, daß die deutschen Gerichte nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, die im Ausland eintretenden Folgen einer Auslieferung zu prüfen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; BVerfGE 59, 280 ; 63, 197 ).

    Denn die deutsche Staatsgewalt ist dadurch nicht gehindert, bei innerstaatlichen Maßnahmen den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; ebenso BVerfGE 31, 58 ; 59, 280 ).

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 31.85

    Betätigung des Ausweisungsermessens - Beurteilungszeitpunkt

    Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet dessen, daß es eine grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt für die Folgewirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Heimatstaat eines Ausländers verneint hat (BVerfG - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37 im Anschluß an BVerfGE 66, 39 ), bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Auslieferung von Ausländern wiederholt anerkannt, daß die deutschen Gerichte nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, die im Ausland eintretenden Folgen einer Auslieferung zu prüfen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; BVerfGE 59, 280 [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]; 63, 197 <206 ff. [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]>).

    Denn die deutsche Staatsgewalt ist dadurch nicht gehindert, bei innerstaatlichen Maßnahmen den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; ebenso BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 59, 280 <282 ff. [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]>).

  • BVerwG, 01.12.1987 - 1 C 85.86

    Klagebefugnis der Ehefrau gegen eine gegen ihren Ehemann gerichtete

    Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet dessen, daß es eine grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt für die Folgewirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Heimatstaat eines Ausländers verneint hat (BVerfG - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37 im Anschluß an BVerfGE 66, 39 ), bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Auslieferung von Ausländern wiederholt anerkannt, daß die deutschen Gerichte nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, die im Ausland eintretenden Folgen einer Auslieferung zu prüfen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; BVerfGE 59, 280 [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]; 63.197 ).

    Denn die deutsche Staatsgewalt ist dadurch nicht gehindert, bei innerstaatlichen Maßnahmen den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; ebenso BVerfGE 31, 58 [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 59, 280 <282 ff. [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]>).

  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der EU: Verfahrenshindernis bei

  • OLG Celle, 07.04.2006 - 1 ARs 18/05

    Auslieferungsverfahren: Zulässigkeit der Auslieferung nach bereits abgelehnter

  • KG, 16.07.2007 - 5 Ws 53/06

    Internationale Rechtshilfe: Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die

  • OLG Hamburg, 04.09.2020 - Ausl 111/19

    Auslieferungsbegehren Rumäniens zum Zwecke der Strafverfolgung

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/09

    Zulässigkeit der Auslieferung in einem sog. Fluchtfall; Anforderungen an den

  • OLG Köln, 15.04.2009 - 6 AuslA 19/08

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils in

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
  • OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01

    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • OLG Jena, 02.02.1998 - Ausl 2/97

    Prüfung eines Auslieferungsersuchens; Berücksichtigung der Grundsätze eines

  • OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18

    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2006 - 1 AK 25/05

    Auslieferungsverfahren: Amtsermittlung bei Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit von

  • OLG Nürnberg, 31.07.1997 - Ausl 9/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1996 - 22 A 3415/94

    Anspruch auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides;

  • OLG Schleswig, 14.01.1994 - 1 Ausl 8/93
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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1986 - III ZR 70/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,999
BGH, 06.11.1986 - III ZR 70/86 (https://dejure.org/1986,999)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1986 - III ZR 70/86 (https://dejure.org/1986,999)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1986 - III ZR 70/86 (https://dejure.org/1986,999)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Maßgeblichkeit der vierjährigen Verjährungsfrist bei Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen wegen Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags - Auswirkungen einer Leistungszweckbestimmung auf Rückzahlungsansprüchen aus einem sittenwidrigen Ratenkreditvertrag

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 830
  • NJW-RR 1987, 430 (Ls.)
  • ZIP 1987, 288
  • MDR 1987, 475
  • WM 1987, 101
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - III ZR 70/86
    Leistet ein Ratenkreditnehmer Zahlungen an den Kreditgeber, ohne gegen die Wirksamkeit des - nach § 138 Abs. 1 BGB objektiv nichtigen - Kreditvertrags Einwendungen zu erheben, so gilt seine Leistungszweckbestimmung, daß jeweils der sich aus dem Vertrag ergebende Anteil auf das Kreditkapital und die Kreditkosten entfallen soll (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017), in der Regel auch dann, wenn eine Zahlung bei Wirksamkeit des Vertrags zur Tilgung der fälligen Kapital- und Kostenschuld nicht ausreichen würde.

    Insoweit stimmt das Urteil mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 = ZIP 1986, 1037, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 = DB 1986, 2227, jeweils m.w.Nachw., ferner Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird auch von der Beklagten nicht mehr angegriffen.

    Die objektiv bestehende Unwirksamkeit des Vertrags läßt diese (einseitige) Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt (Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 - a.a.O. zu III 2 a und IV).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - III ZR 70/86
    Insoweit stimmt das Urteil mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 = ZIP 1986, 1037, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 = DB 1986, 2227, jeweils m.w.Nachw., ferner Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird auch von der Beklagten nicht mehr angegriffen.

    Wegen der Begründung wird auf die Senatsurteile vom 10. Juli 1986 a.a.O. verwiesen.

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 163/85

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages; Einbeziehung aller Vermittlerkosten;

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - III ZR 70/86
    Insoweit stimmt das Urteil mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 = WM 1986, 991 = ZIP 1986, 1037, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 = DB 1986, 2227, jeweils m.w.Nachw., ferner Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird auch von der Beklagten nicht mehr angegriffen.
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 06.11.1986 - III ZR 70/86
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist nämlich ein Kreditvertrag, in dem das Nettokapital und sämtliche Kosten zu einer Gesamtrückzahlungssumme zusammengefaßt werden, die dann in Einzelraten getilgt werden soll, dahin auszulegen, daß jede Einzelzahlung einen dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechenden Anteil an Kapital und Kreditkosten enthalten soll (BGHZ 91, 55, 58).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181 ; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101).
  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 217/85

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages auf einen

    Insoweit kann sich das Berufungsurteil auf die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen (vgl. BGHZ 80, 153 mit Anmerkung Boujong LM Nr. 31 zu § 138 BGB; zuletzt Senatsurteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 und 47/85 = WM 1986, 991, 1017, v. 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 und 163/85 = WM 1986, 1517, 1519 und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 - NJW 1987, 830).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 zu III 2 a, IV und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 - zu 3) sind alle Einzelzahlungen jeweils anteilig im Verhältnis der vereinbarten Gesamtbeträge auf Kapital und Kreditkosten geleistet worden.

  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 251/85

    Umschuldung eines sittenwidrigen Kreditvertrages

    Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 133/85 und 47/85 = WM 1986, 991 und 1017; vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 und 163/85 = WM 1986, 1517, 1519 und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = WM 1987, 101).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 = WM 1986, 1017 zu III 2 a, IV und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = WM 1987, 101 zu 3) werden alle aufgrund von Ratenkreditverträgen erbrachten Einzelzahlungen jeweils anteilig im Verhältnis der vereinbarten Gesamtbeträge auf Kapital und Kreditkosten geleistet.

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 47/03

    Zufluss von Zinsen

    Im Übrigen greift die Regelung des § 367 Abs. 1 BGB bei Nichtigkeit des Vertrags nicht ein (BGH-Urteil vom 6. November 1986 III ZR 70/86, NJW 1987, 830).

    Bei Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags lässt die objektiv bestehende Unwirksamkeit jedoch eine erfolgte einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden unberührt (BGH-Urteil in NJW 1987, 830).

  • BGH, 03.12.1987 - III ZR 103/86

    Auswirkungen der Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages auf die Beurteilung eines

    Wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat, werden alle aufgrund von Ratenkreditverträgen erbrachten Einzelzahlungen jeweils anteilig im Verhältnis der vereinbarten Gesamtbeträge auf Kapital und Kreditkosten geleistet, so daß die Kapital- und Kostenanteile der einzelnen Raten während der Laufzeit des Vertrages unverändert bleiben (BGHZ 91, 55, 58; Urteile vom 10. Juli 1986 - III ZR 47/85 - WM 1986, 1017, 1020; vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 - WM 1987, 101; vom 15. Januar 1987, WM 1987, 339, 341; vom 12. Februar 1987 a.a.O. S. 465).

    Das gilt auch dann, wenn der Vertrag infolge Sittenwidrigkeit nichtig ist, ohne daß der Kreditnehmer Einwendungen gegen seine Wirksamkeit erhebt (Senatsurteil vom 6. November 1986 aaO).

  • BGH, 04.02.1988 - III ZR 17/87

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids -

    Der Beklagten stand infolgedessen gegen die Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 98, 174, 175 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85] und Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = NJW 1987, 830, jeweils m. w. Nachw.), nur ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehenskapitals von 12.000 DM und der halben Restschuldversicherungsprämie von 595 DM zu, und zwar zu den im Vertrag festgelegten Fälligkeitsterminen.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Kreditvertrag, in dem das Nettokapital und sämtliche Kosten zu einer Gesamtrückzahlungssumme zusammengefaßt werden, regelmäßig dahin auszulegen, daß jede einzelne von dem Ratenkreditnehmer erbrachte Leistung in dem Verhältnis auf Kapital und Kreditkosten zu verteilen ist, das dem vertraglich festgelegten Gesamtverhältnis von Kapital und Kreditkosten entspricht, und zwar selbst dann, wenn der Kreditnehmer nur Teilbeträge und verspätet leistet (vgl., Senatsurteile BGHZ 91, 55, 58; 98, 174, 181 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]und vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = NJW 1987, 830 f.).

  • BGH, 13.03.1990 - XI ZR 254/89

    Sittenwidrigkeitsprüfung - Ratenkreditvertrag - Kreditverlängerung

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 55, 59; Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86 = NJW 1987, 830), an der festzuhalten ist; soweit die Revision zugunsten der Bank eine Verrechnung nach § 367 BGB fordert, kann sie nicht durchdringen.
  • OLG Schleswig, 18.07.2002 - 2 U 3/01

    Verjährung einer vorzeitig fällig gestellten Restschuld

    Hier ist aufgrund der konkludent im Darlehensvertrag vereinbarten Leistungsbestimmung in jeder Rate ein dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechender und von vorn herein feststehender Anteil an Kapital und Kreditkosten enthalten (vgl. BGH NJW 1984, 2161; 1987, 830; NJW-RR 1988, 757).
  • OLG Hamm, 28.03.1990 - 11 U 144/89

    Vierjährige Verährungsfrist; Zinsanteile; Kapitaltilgungsanteile in den laufenden

    c) Ferner kann gegen die hier vertretene Ansicht nicht eingewandt werden, in jeder Rate sei aufgrund der konkludent im Vertrag vereinbarten Leistungsbestimmung ein dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechender und von vornherein feststehender Anteil an Kapital und Kreditkosten enthalten (vgl. BGHZ 91.55 [58] = NJW 1984, 2161; BGH, NJW 1987, 830 [831]; NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611 [613]).l Zwar ist anerkannt, daß der Darlehensgeber der kurzen Verjährungsfrist dadurch entgehen kann, daß er seine Zins- und seine Kapitalforderung gesondert abrechnet; auf diese Weise kann er der Kapitalforderung den Charakter eines Zuschlags zu den Zinsen nehmen (vgl. Canaris, Rdnr. 1332a; Staudinger-Dilcher, § 197 Rdnr. 4; Soergel- Augustin, § 197 Rdnr. 8).
  • OLG Frankfurt, 24.04.1991 - 19 U 238/88

    Abwicklungsansprüche wegen nichtigen Ratenkreditvertrags; Nichtigkeit eines

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