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   BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85   

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BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85 (https://dejure.org/1987,1203)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1987 - 1 C 27.85 (https://dejure.org/1987,1203)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1987 - 1 C 27.85 (https://dejure.org/1987,1203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Jugendschutz - Jugendgefährdung - Bundesprüfstelle - Besetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendgefährdende Pornographie und Kunstfreiheit - Josephine Mutzenbacher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1435
  • NVwZ 1987, 592 (Ls.)
  • ZUM 1988, 142
  • afp 1988, 299
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Der Kunstvorbehalt des § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS hat dieselbe gegenständliche Reichweite und unterliegt denselben Schranken wie das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Abweichung von BVerwGE 39, 197).

    Was zunächst den auf Streichung der Indizierung von 1968 gerichteten Verpflichtungsantrag betrifft, so hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197 ) die - im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften nicht geregelte- Möglichkeit ausdrücklich anerkannt, das Indizierungsverfahren bei einer Änderung der Verhältnisse, auf denen die Indizierung beruhte, nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens wieder aufzunehmen.

    Da nach diesen tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Wertung der Bundesprüfstelle, der indizierte Roman gehöre zu den schwer jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 6 GjS, zwingend ist, kann offen bleiben, ob der Entscheidungsspielraum, welcher der Bundesprüfstelle für die Beurteilung der Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS zusteht (vgl. BVerwGE 39, 197 ; Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -), sich auch auf die Feststellung der besonderen Merkmale des § 6 GjS bezieht oder nicht.

    Zwar lässt sich zumindest seit der Änderung des § 5 GjS durch Art. 5 Nr. 4 des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) nicht mehr feststellen, das Werbeverbot komme bei Büchern "praktisch einem Verbot des Werkes gleich" (so BVerwGE 39, 197 zur früheren Fassung des § 5 GjS; vgl. demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 ).

    In seinem urteil vom 16. Dezember 1971 (BVerwGE 39, 197 ) hat der erkennende Senat dagegen die Ansicht vertreten, § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS schütze nicht Kunst schlechthin, sondern nur Kunstwerke von einigem Niveau.

    Der Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung durch Medien im Sinne des § 1 GjS beruht im Kern auf Grundwerten der Verfassung, namentlich auf Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwGE 39, 197 ; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 70): Zu der in Art. 1 Abs. 1 GG normierten staatlichen Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gehört nämlich auch, im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sichern.

    Denn die durch Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bewirkte Preisgabe jenes verfassungsrechtlichen Gutes wäre der Wertordnung des Grundgesetzes noch mehr zuwider als der mit einer Indizierung verbundene Eingriff in die Kunstfreiheit: Die Nichtanwendung der Verbote des Gesetzes würde den Jugendschutz in den in Rede stehenden gravierenden Fällen beseitigen, während umgekehrt die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS den Schutz des betroffenen literarischen Kunstwerks nicht aufhebt, sondern nur einschränkt; die §§ 3 bis 5 GjS schließen zwar die übliche Art der Verbreitung von Büchern aus, lassen aber - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - andere Wege der Verbreitung unberührt und lassen mithin dem künstlerischen Kommunikationsinteresse Raum (vgl. BVerwGE 39, 197 ) .

    Das der erwähnte lexikalische Anhang nicht geeignet ist, den oben gekennzeichneten Charakter des Romans zu "überdecken" (vgl. dazu BVerwGE 39, 197 ), also die von dem Roman für jugendliche Leser ausgehenden Gefahren zu verringern oder gar zu beseitigen, liegt auf der Hand.

    Die Indizierung kann auch nicht etwa nachträglich auf den Romanteil des Buches beschränkt werden; denn eine Teilindizierung ist unzulässig (BVerwGE 39, 197 ; 39, 214 ).

  • BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 16.86

    Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle und Kunstvorbehalt

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Ziel der Regelung ist es, dem Gremium der Bundesprüfstelle eine pluralistische und zugleich auf sozialethisch-pädagogischem sowie künstlerischem Gebiet sachkundige Zusammensetzung zu sichern (vgl. BVerGE 39, 197 ; Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -).

    Da nach diesen tatsächlichen Feststellungen die rechtliche Wertung der Bundesprüfstelle, der indizierte Roman gehöre zu den schwer jugendgefährdenden Schriften im Sinne des § 6 GjS, zwingend ist, kann offen bleiben, ob der Entscheidungsspielraum, welcher der Bundesprüfstelle für die Beurteilung der Jugendgefährdung im Sinne des § 1 Abs. 1 GjS zusteht (vgl. BVerwGE 39, 197 ; Urteil vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 -), sich auch auf die Feststellung der besonderen Merkmale des § 6 GjS bezieht oder nicht.

  • BVerfG, 22.03.1986 - 2 BvR 1499/84

    Werbung für indizierte Schriften

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Zwar lässt sich zumindest seit der Änderung des § 5 GjS durch Art. 5 Nr. 4 des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) nicht mehr feststellen, das Werbeverbot komme bei Büchern "praktisch einem Verbot des Werkes gleich" (so BVerwGE 39, 197 zur früheren Fassung des § 5 GjS; vgl. demgegenüber BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 ).

    Anders verhält es sich aber bei Schriften im Sinne des § 6 GjS, Schriften also, die der Gesetzgeber - auf Grund einer nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest vertretbaren Wertung (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1986, NJW 1986, 1241 ) - als offensichtlich geeignet ansieht, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden; dazu zählen insbesondere rassenhetzerische, gewaltverherrlichende und pornographische.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen, die nach den §§ 3 bis 5 GjS mit einer Indizierung verbunden sind, greifen nämlich im Falle der Indizierung von Kunstwerken in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein (vgl. dazu BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; a.A. wohl von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 215).

    Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 33, 52 ; 67, 213 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Die Abgabe-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen, die nach den §§ 3 bis 5 GjS mit einer Indizierung verbunden sind, greifen nämlich im Falle der Indizierung von Kunstwerken in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein (vgl. dazu BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; a.A. wohl von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 215).

    Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 33, 52 ; 67, 213 ).

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 41.70

    Rechtmäßigkeit der Aufnahme einer Illustrierten in die Liste der

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Die Indizierung kann auch nicht etwa nachträglich auf den Romanteil des Buches beschränkt werden; denn eine Teilindizierung ist unzulässig (BVerwGE 39, 197 ; 39, 214 ).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Ihre Grenzen findet sie vielmehr allein in anderen Normen des Grundgesetzes, die ein wesentliches Rechtsgut schützen; allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits diesen anderen verfassungsrechtlichen Grundwerten Grenzen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 33, 52 ; 67, 213 ).
  • Drs-Bund, 28.06.1950 - BT-Drs I/1101
    Auszug aus BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 27.85
    Mit diesem Vorbehalt will das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften der Freiheitsgarantie für Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 1/1101 S. 11).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4. November 1982 - Nr. 3262 (Pr. 44/79), das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1983 - 10 K 276/83 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 - 20 A 146/84 - und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 27.85 - verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Dem entspreche im übrigen, daß die Vorschrift des § 6 GjS - anders als § 1 Abs. 1 GjS - nicht mit einem Kunstvorbehalt versehen worden sei (vgl. im einzelnen NJW 1987, S. 1435 [1436] unter Bezugnahme auf S. 1429 [1430 f.]).

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Bewertung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BVerwGE 77, 75, 78 - Roman "Der stählerne Traum"; BVerwG NJW 1987, 1435 - Roman "Josefine Mutzenbacher"; BGHSt 26, 156, 162 [BGH 24.06.1975 - 1 StR 210/75] - Film "Frühreifen-Report").

    Den Umschwung brachten - allerdings erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum - die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - "Der stählerne Traum" (BVerwGE 77, 75) und Roman "Josefine Mutzenbacher" (NJW 1987, 1435), durch die sich die Bundesprüfstelle erst instandgesetzt sah, das Indizierungsverfahrens in Bezug auf das Buch "Opus Pistorum" einzuleiten.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 27.85 -,.
  • BVerwG, 07.07.1988 - 1 B 83.88

    Jugendgefährdende Schriften - Bundesprüfstelle - Besetzungsfehler - Rügeverzicht

    Eine Heilung etwaiger Besetzungsfehler durch Rügeverzicht oder -unterlassung scheidet mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel aus, der Bundesprüfstelle eine pluralistische und zugleich auf sozialethisch-pädagogischem sowie künstlerischem Gebiet sachkundige Zusammensetzung zu sichern (vgl. zuletzt BVerwG, NJW 1987, 1435 = NVwZ 1987, 59 JL).
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