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Rechtsprechung
   OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87   

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OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87 (https://dejure.org/1987,1595)
OLG München, Entscheidung vom 31.07.1987 - 1 Ws 23/87 (https://dejure.org/1987,1595)
OLG München, Entscheidung vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87 (https://dejure.org/1987,1595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org PDF

    Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen Freitod

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit eines Arztes, der einem Patienten Gift zur eigenhändigen Tötung überläßt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entschluß; Selbsttötung; Verfügungstellung; Arzt; Patient; Krankheit; Unheilbarkeit; Tötung auf Verlangen; Strafbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB §§ 13, 34, 216

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Pflicht zur ärztlichen Hilfeleistung auch beim Bilanzselbstmord?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Julius Hackethal

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2940
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53

    Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Im Urteil vom 4.7.1984 (BGHSt 32, 367; 378) läßt der 3. Strafsenat des BGH zwar ausdrücklich offen, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt und ob es in der Konsequenz der Entscheidungen in BGHSt 6, 147 = JZ 1954, 639 mit Anm. Gallas und 13, 162, 169 liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.

    Er schloß sich jedoch im Ergebnis der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH (BGHSt 6, 147, 153) an, der den Willen des Selbstmörders für unbeachtlich erklärt hatte, und begründet dies damit, daß dann, wenn § 323c StGB seine dem solidarischen Lebensschutz dienende Funktion auch in Selbstmordfällen erfüllen solle, die .

    Ist der Mensch nicht befugt, aus eigenem Willensentschluß über sein Leben zu verfügen (so BGHSt 6, 147, 153), kann dies allenfalls für die allgemeine Nothilfepflicht aus § 323 c StGB von Bedeutung sein (so beziehen sich die entsprechenden Ausführungen des BGH in * BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169; NJW 83, 351 jeweils nur auf diese Pflicht), nicht aber für die Wirksamkeit der Entlassung des Arztes aus den besonderen vereinbarungsabhängigen und kündbaren Rechtsbeziehungen zum Patienten, da eine aus der Unverfügbarkeit des Lebens für den einzelnen ableitbare Verpflichtung zum Weiterleben allenfalls gegenüber der Rechtsgemeinschaft, nicht aber gegenüber seinem Arzt besteht.

    a) Die Strafkammer bejaht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 6, 147; 13, 162, 169; 32, 375) das Vorliegen eines Unglücksfalles im Sinne dieser Vorschrift und nimmt an, daß die Angeschuldigten, Prof. H, von K und Dr. E, bereits zu dem Zeitpunkt verpflichtet waren, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Selbstmordes zu leisten, als sich das Gift in Reichweite der Suizidentin befand, da schon zu diesem Zeitpunkt für Frau E eine konkrete Gefahrenlage entstanden war.

  • BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58
    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Voraussetzung für den Übergang der effektiven Tatherrschaft und für das Vorliegen der Kausalität ist jedenfalls, daß der Garant die tatsächliche Möglichkeit besitzt, durch sein Eingreifen dem Geschehen die entscheidende Wende zu geben (BGHSt 2, 150, 156 = JZ 1952, 370; 13, 162, 166 = JZ 1960, 670) und daß der Tod bei sofortiger ärztlicher Hilfe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht oder erheblich später eingetreten wäre (BGH NStZ 85, 26, 27).

    Ist der Mensch nicht befugt, aus eigenem Willensentschluß über sein Leben zu verfügen (so BGHSt 6, 147, 153), kann dies allenfalls für die allgemeine Nothilfepflicht aus § 323 c StGB von Bedeutung sein (so beziehen sich die entsprechenden Ausführungen des BGH in * BGHSt 6, 147, 153; 13, 162, 169; NJW 83, 351 jeweils nur auf diese Pflicht), nicht aber für die Wirksamkeit der Entlassung des Arztes aus den besonderen vereinbarungsabhängigen und kündbaren Rechtsbeziehungen zum Patienten, da eine aus der Unverfügbarkeit des Lebens für den einzelnen ableitbare Verpflichtung zum Weiterleben allenfalls gegenüber der Rechtsgemeinschaft, nicht aber gegenüber seinem Arzt besteht.

    a) Die Strafkammer bejaht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 6, 147; 13, 162, 169; 32, 375) das Vorliegen eines Unglücksfalles im Sinne dieser Vorschrift und nimmt an, daß die Angeschuldigten, Prof. H, von K und Dr. E, bereits zu dem Zeitpunkt verpflichtet waren, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Selbstmordes zu leisten, als sich das Gift in Reichweite der Suizidentin befand, da schon zu diesem Zeitpunkt für Frau E eine konkrete Gefahrenlage entstanden war.

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84

    Teilnahme am Suizid

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    a) Nach geltendem Recht erfüllt die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts, so daß ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden kann, wer sich lediglich hieran beteiligt (vgl. BGHSt 32, 367, 371 f. = JZ 1984, 893 mit Nachweisen).

    Die Eröffnung des Hauptverfahrens hierwegen setzt voraus, daß der Angeschuldigte vorsätzlich handelte, daß er also wußte oder zumindest damit rechnete, daß sein sofortiges Eingreifen nach Eintritt der Bewußtlosigkeit geeignet gewesen wäre, den Tod zu vermeiden und er dennoch für einen von ihm für möglich gehaltenen Fall der Rettung hat untätig bleiben wollen (vgl. BGHSt 32, 367, 370).

    Im Urteil vom 4.7.1984 (BGHSt 32, 367; 378) läßt der 3. Strafsenat des BGH zwar ausdrücklich offen, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt und ob es in der Konsequenz der Entscheidungen in BGHSt 6, 147 = JZ 1954, 639 mit Anm. Gallas und 13, 162, 169 liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).

    Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schließt auch die Selbstbestimmung zum Tode ein (Leonardy DRiZ 86, 281, 285; BGHSt 11, 111, 113/14; BGHZ 90, 103, 105/106).

  • BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57

    Einwilligung in ärztliche Heilbehandlung

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).

    Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schließt auch die Selbstbestimmung zum Tode ein (Leonardy DRiZ 86, 281, 285; BGHSt 11, 111, 113/14; BGHZ 90, 103, 105/106).

  • BGH, 14.08.1963 - 2 StR 181/63

    einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord - § 216 StGB, straflose 'Beihilfe'

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Mit dem BGH (BGHSt 19, 135, 137) ist der Senat der Auffassung, daß die Abgrenzung nach den Grundsätzen der Teilnahmelehre vorzunehmen ist und dabei subjektiv bestimmte Kriterien, ob nämlich der Handelnde die Tat als eigene wollte, ob er den Täterwillen, den Willen zur Tatherrschaft oder eigenes Interesse an der Tat hatte, nicht geeignet sind, sinnvolle Ergebnisse zu gewährleisten.

    Behielt er dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe (BGHSt 19, 135, 139 f.).

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).
  • BGH, 26.10.1982 - 1 StR 413/82

    Unterlassene Hilfeleistung - Arzt - Erkrankung - Lebensgefährlichkeit - Pflicht -

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).
  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).
  • RG, 19.06.1936 - III 298/35

    1. Inwieweit ist ein Arzt zu körperlichen Eingriffen auch ohne oder sogar gegen

    Auszug aus OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

  • BGH, 10.08.1984 - 1 StR 9/84

    Totschlag - Unterlassen - Kausalität - Verlängerung des Lebens - Verlängerung um

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Für die Abgrenzung einer - dementsprechend mangels rechtswidriger Haupttat straflosen - Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrscht (BGH, Urteile vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f.; vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 284; vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NJW 2003, 2326, 2327; vom 4. Juli 2018 - 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161; Beschluss vom 25. November 1986 - 1 StR 613/86, NJW 1987, 1092; vgl. auch OLG München, NJW 1987, 2940, 2941).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 68/21

    Frau vom Vorwurf der strafbaren Tötung freigesprochen: Tötung mit Insulinspritze

    Solange nach Vollzug des Tatbeitrags des anderen dem Sterbewilligen noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139 f. ("Gisela-Fall"); vom 4. Juli 2018 - 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161, 165; vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121, 125; OLG München NJW 1987, 2940, 2941).
  • LG Berlin, 08.03.2018 - 502 KLs 1/17

    Tötung auf Verlangen und unterlassene Hilfeleistung: Unterlassung von

    Instanzgerichte sind im Laufe der Jahre bereits zu abweichenden Entscheidungen gekommen gestützt auf das Nichtbestehen von Handlungspflichten bei freiverantwortlichen Suiziden (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, BeckRS 9998, 57532, sog. " Hackethal "-Fall, für eine 69jährige mit rezidivierender tödlicher Krebserkrankung in der Oberkieferhöhle; LG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 7 Qs 63/12, juris, für einen Suizidpatienten in einer Psychiatrie hinsichtlich einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen; LG Deggendorf, Beschluss vom 13. September 2013 - 1 Ks 4 Js 7438/11, BeckRS 2015, 20138, für einen 84jährigen Krebspatienten und seine 83jährige und seit mehreren Jahren bettlägerige Ehefrau mit vorhandener Patientenverfügung und nichthandelndem Arzt; ebenso auch StA München I, Verfügung vom 30. Juli 2010 - 125 Js 11736/09, BeckRS 2010, 22299, für eine an Alzheimer-Demenz erkrankte Verstorbene und nichthandelnde nahe Verwandte).

    Andernfalls würde - und dies zeigt bereits der seit dem Jahr 1984 und der "Peterle"-Entscheidung stattgefundene, zuvor bereits angesprochene Wertewandel in der Gesellschaft, der an der Rechtsordnung nicht spurlos vorbei gehen kann und hier zu anderen, neuen Wertungen führt - das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, das aus seinem grundrechtlich verbürgten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG resultiert, konterkariert und nicht hinreichend beachtet (zum Selbstbestimmungsrecht und seiner Reichweite bspw. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15, NJW 2017, 53 (56); OLG München, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, BeckRS 9998, 57532, sog. " Hackethal "-Fall; Lang , in: Epping/Hillgruber, BeckscherOK GG, 35. Edition, Art. 2 Rn. 58 ff.; Kern , in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 50 Rn. 7 ff.; Eser/Sternberg-Lieben , in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu den §§ 211 ff. Rn. 41 m.w.N., die insoweit auf die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG abstellen).

    Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum einerseits das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen einer ärztlichen Zwangsbehandlung entgegenstehen soll und dies insoweit heute anerkannt ist (BVerfG, NJW 2017, 53 (56)), andererseits aber bei einer Selbsttötung eine Zwangsbehandlung erfolgen soll und erfolgen muss (so schon OLG München, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, BeckRS 9998, 57532, sog. " Hackethal "-Fall).

  • OLG Hamburg, 08.06.2016 - 1 Ws 13/16

    Tätigkeit des Vereins Sterbehilfe Deutschland: Teilweise Verfahrenseröffnung

    Tatherrschaft des anderen liegt vor, wenn sich der Sterbewillige in dessen Hand begeben hat und von ihm den Tod duldend entgegennimmt; Beihilfe liegt vor, wenn der Sterbewillige bis zuletzt die freie Entscheidung und Kontrolle über den Geschehensablauf behält (BGH, Urteil vom 14. August 1963 - 2 StR 181/63, BGHSt 19, 135, 139; OLG München, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, NJW 1987, 2940, 2941; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 216 Rn. 4a).

    Denn anders als das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, NJW 1987, 2940, 2943) vermag der Senat vorstehender Entscheidung nicht zu entnehmen, dass die hier maßgebliche Rechtsfrage betreffend die Selbsttötung offengelassen wurde (vgl. aber zur Selbstschädigung BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 264; Urteil vom 11. April 2000 - 1 StR 638/99, NJW 2000, 2286, 2287).

    Den neu eingefügten Regelungen der §§ 1901a ff. BGB zur Patientenverfügung im Jahr 2009 und den neueren strafrechtlichen Entscheidungen sowie der Rechtslehre entnimmt der Senat indes deutliche Anhaltspunkte für einen gesellschaftlichen Wertewandel (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 1987 - 1 Ws 23/87, NJW 1987, 2940, 2944; LG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 7 Qs 63/12, NStZ 2013, 43 f.; LG Deggendorf, Beschluss vom 13. September 2013 - 2 Ks 4 Js 7438/11, juris; StA München I, Verfügung vom 30. Juli 2010 - 125 Js 11736/09, NStZ 2011, 345 f.; LK-Jähnke, a.a.O., vor § 211 Rn. 24; Fischer, a.a.O., vor § 211 Rn. 25; MünchKomm-StGB/Schneider, a.a.O., § 216 Rn. 66 und vor § 211 Rn. 73 ff.; Eser/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 216 Rn. 10 und vor § 211 Rn. 43; Lackner/Kühl, a.a.O., § 216 Rn. 4; Sinn in SK-StGB, a.a.O., § 216 Rn. 17; Roxin NStZ 1987, 345, 346; Wessels/Hettinger BT 1, a.a.O., Rn. 57; Saliger, a.a.O., S. 151; Gavela, a.a.O., S. 40; vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 StR 328/15, NJW 2016, 176, 178: offengelassen, ob für den Fall des eigenverantwortlichen Suizids nach Verlust der Handlungsherrschaft des den Selbstmord Anstrebenden anderes gilt).

  • LG Hamburg, 08.11.2017 - 619 KLs 7/16

    Strafbarkeit eines Arztes bei Sterbebegleitung eines freiverantwortlichen

    Jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall traf den Angeklagten nach Überzeugung der Kammer - auch nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen - keine Rechtspflicht zur Abwendung ihres Todes, weil dem der erklärte Wille der freiverantwortlich handelnden, einsichtsfähigen Frauen entgegenstand (vgl. auch etwa OLG München v. 31.7.1987 - 1 Ws 23/87, NJW 1987, 2940 - "Hackethal"; LG Deggendorf v. 13. September 2013 - 1 Ks 4 Js 7438/11, BeckRS 2015, 20138; siehe auch MüKo.StGB- Schneider , 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 66 m.w.N.; Fischer , StGB, 64. Auflage 2017, vor §§ 211-216 Rn. 42).

    Jedenfalls ist in Fällen des freiverantwortlichen Suizides, in denen - wie hier - dem anwesenden Dritten der freiverantwortliche Suizidwille bekannt ist und es keine Anhaltspunkte für eine Willensänderung des Suizidenten gibt, eine Hilfeleistung nicht erforderlich und auch nicht zumutbar i.S.d. § 323c StGB (OLG München, Beschluss vom 31.7.1987, a.a.O.; Gavela , a.a.O., S. 45 f.; Wessels/Hettinger , a.a.O. § 1 Rn. 61).

  • StA München I, 30.07.2010 - 125 Js 11736/09

    Unterlassen von Rettungsmaßnahmen zur Verhinderung einer freiverantwortlichen

    Vorzugswürdig erscheint deshalb die durch das OLG München im Fall "Hackethal" vertretene Ansicht, wonach bei einer gegebenen Garantenstellung die sich daraus ergebende Garantenpflicht durch den freiverantwortlich gefassten Selbsttötungswillen des Suizidenten eingeschränkt wird (vgl. OLG München, NJW 1987, 2940 ff.).
  • VG Karlsruhe, 11.12.1987 - 8 K 205/87

    Polizeiliche Untersagung der Leistung aktiver Sterbehilfe

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  • OLG München, 13.02.2003 - 3 U 5090/02

    Rechte eines Betreuten auf Sterbehilfe gegenüber dem Betreiber eines Heims

    Dabei ist zwar davon auszugehen, dass eine ärztliche Behandlung gegen die ausdrückliche Weigerung eines Patienten aus rechtlicher Sicht unzulässig ist und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch eine Selbstbestimmung zum Tod einschließen kann (BGHZ 90, 103; OLG München NJW 87, 2940 sowie Entscheidung vom 31.1. 2002 - OLG-Report 21/2002, 439 ff.).
  • BayObLG, 17.11.1994 - 4St RR 118/94
    Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft würde voraussetzen, daß die Opfer als unfreie Werkzeuge des das Geschehen beherrschenden Angeklagten gehandelt haben (vgl. hierzu OLG München NJW 1987, 2940 /2941 m.w.Nachw.; Dannecker/Stoffers StV 1993, 642/644).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.1996 - 1 Ws 150/96
    Bei größerer Entfernung zwischen dem bisher zuständigen Gericht und dem derzeitigen Aufenthaltsort des Jugendlichen oder Heranwachsenden erscheint deshalb die Abgabe im allgemeinen sachgerecht und geboten, sofern nicht gewichtige Gründe des Strafverfahrens entgegenstehen (vgl. BGH bei Herlan in GA 1954, 309, 310; Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1992 in NStE Nr. 3 zu § 42 JGG = NJW 1993, 1150 = MDR 1993, 265, 266 = VRS 84, 235, 236; vom 3. Februar 1992 in NStE Nr. 2 zu § 42 JGG ; vom 15. Januar 1987 - 1 Ws 23/87; vom 14. August 1986 - 1 Ws 699/86; vom 30. Dezember 1983 in OLGSt n.F. Nr. 1 zu § 42 JGG und vom 4. März 1980 - 1 Ws 93/80; Eisenberg, JGG , 6. Aufl., Rdn. 19 zu § 42 ; Brunner, JGG , 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 42 ; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG , 2. Aufl., Rdn. 16 zu § 42).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1037
BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87 (https://dejure.org/1987,1037)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1987 - 2 StR 269/87 (https://dejure.org/1987,1037)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1987 - 2 StR 269/87 (https://dejure.org/1987,1037)
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Postoperative Bestrahlung

§§ 222, 13 StGB, strafrechtliche Arzthaftung, Kausalität für ein Unterlassen der gebotenen Weiterbehandlung kann nur bei an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges bejaht werden

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Arzt - Unterlassene Behandlung - Pflichtwidrig - Patient

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 222
    Haftungsbegründende Kausalität bei pflichtwidrigem Unterlassen einer gebotenen ärztlichen Behandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2940
  • MDR 1987, 948
  • NStZ 1987, 505
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.1954 - 3 StR 281/53
    Auszug aus BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87
    Die für die Verurteilung des Angeklagten erforderliche (vgl. BGHSt 6, 1, 2 [BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53]; BGH NJW 1979, 1258; BGH StV 1985, 229 m. Anm. Schünemann) Überzeugung, daß sein Patient nicht zu den etwa 10% der nach einer Semikastration ohne Erfolg Bestrahlten gezählt hätte, gewinnt das Landgericht aus drei Umständen:.
  • BGH, 02.02.1979 - 2 StR 237/78

    Fahrlässige Tötung infolge eines Behandlungsfehlers eines Arztes - Tun oder

    Auszug aus BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87
    Die für die Verurteilung des Angeklagten erforderliche (vgl. BGHSt 6, 1, 2 [BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53]; BGH NJW 1979, 1258; BGH StV 1985, 229 m. Anm. Schünemann) Überzeugung, daß sein Patient nicht zu den etwa 10% der nach einer Semikastration ohne Erfolg Bestrahlten gezählt hätte, gewinnt das Landgericht aus drei Umständen:.
  • BGH, 03.05.1984 - 4 StR 266/84

    Unterbliebene Handlung - Verhinderung des Erfolgs - Vollendete Tat - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 08.07.1987 - 2 StR 269/87
    Die für die Verurteilung des Angeklagten erforderliche (vgl. BGHSt 6, 1, 2 [BGH 04.03.1954 - 3 StR 281/53]; BGH NJW 1979, 1258; BGH StV 1985, 229 m. Anm. Schünemann) Überzeugung, daß sein Patient nicht zu den etwa 10% der nach einer Semikastration ohne Erfolg Bestrahlten gezählt hätte, gewinnt das Landgericht aus drei Umständen:.
  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.Nachw.; Lenckner, Arzt und Strafrecht, in Praxis der Rechtsmedizin S. 571; Ulsenheimer, MedR 1992, 127, 130; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13 Rdn. 61 m.w.Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risikoerhöhung ausreichen lassen, vgl. Roxin, ZStW 74 (1962), 411, 430 ff.; vgl. auch die Nachweise bei BGHSt 37, 106, 127).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2023 - 3 ORs 23/23

    Zur Verkehrssicherungspflicht an einem dorfnahen Teich und zur Zurechenbarkeit

    Nach feststehender Rechtsprechung des BGH kann eine pflichtwidrige Unterlassung der Bf. grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtliche relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jew. m.w. Nachw.; Lenckner, S. 571; Ulsenheimer, MedR 1992, 127 [130]; Stree, in: Schönke/Schröder, § 13 Rdnr. 61 m.w. Nachw.; demgegenüber will die Gegenmeinung eine bloße Risikoerhöhung ausreichen lassen, vgl. Roxin, ZStW 74 [1962], 441 [430ff.]; vgl. auch die Nachw. bei BGHSt 37, 106 [127] = NJW 1990, 2560 = NStZ 1990, 588).".
  • OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 435/10

    Verletzteneigenschaft von Angehörigen bei Tötungsdelikten; Anforderungen an einen

    Besteht der Pflichtverstoß in einem pflichtwidrigen Unterlassen, kann er dem Täter grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 1, 2, 3, 4 jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2015 - 1 Ws 242/13

    Ermittlungsverfahren gegen Sozialarbeiter: Sorgfaltspflichten von Sozialarbeitern

    Trotz dieser nach vorläufiger Tatbewertung anzunehmender Sorgfaltswidrigkeiten hat die Staatsanwaltschaft U. im Ergebnis zu Recht von der Erhebung einer Anklage abgesehen, denn eine pflichtwidrige Unterlassung kann einem Beschuldigten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB vor § 1 Kausalität/Pflichtwidrigkeit 2).
  • OLG Jena, 24.03.2006 - 1 Ws 295/05

    Zu den Verhaltensanforderungen an einen Kraftfahrer bei Erkennbarwerden eines

    An diesem ursächlichen Zusammenhang fehlt es, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Beschuldigten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen lässt (siehe BGHSt 11, 1, 7; 24, 31, 34; 33, 61, 63; VRS 55, 436f; BGHR StGB § 222 Kausalität 2).
  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 819/93

    Todeszeitpunkt - Unzureichende Aufklärung - Einwilligung - Patient - Fahrlässige

    Eine fahrlässige Tötung könnte dem Angeklagten aber nur vorgeworfen werden, wenn der Patient im Falle der medikamentösen Behandlung oder Vorbehandlung seines Tumors den tatsächlichen Todeszeitpunkt mit Sicherheit überlebt hätte (vgl. BGHR StGB § 222 Kausalität 2).
  • OLG Hamm, 13.11.2003 - 1 Ws 97/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit; fahrlässige Tötung;

    Anders als im Zivilrecht kommt es im Ermittlungsverfahren auch auf die Schwere des Behandlungsfehlers nicht an (BGH NJW 1987, 2940; BGH, StV 1994, 425; ebenso OLG Düsseldorf, StV 1993, 477; ebenso Deutsch, Medizinrecht, Rdz. 292).
  • OLG Bamberg, 15.09.2003 - 4 U 75/03

    Frage des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung vor einer

    Indessen ist das Unterlassen einer gebotenen Therapie für eine geltend gemachte Gesundheitsverletzung nur kausal, wenn der eingetretene Schaden dank der dem ärztlichen Standard entsprechenden Therapie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH, NJW 1987, 2940; Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, B 100).
  • BGH, 12.10.1987 - 2 StR 494/87

    Pflichtwidrige Nichtveranlassung einer gebotenen Untersuchung und Behandlung

    Dabei hat die Strafkammer jedoch verkannt, daß einem Arzt, der eine gebotene Untersuchung und Behandlung pflichtwidrig nicht veranlaßt, der Tod des Patienten nur anzulasten ist, wenn der Patient bei pflichtgemäßem Handeln den Zeitpunkt des tatsächlichen Todeseintritts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt hätte (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1987 - 2 StR 269/87, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 19.01.1988 - 1 StR 635/87

    Tod im Schwimmbad durch ungesicherte Pumpanlage - Voraussetzung der Anlastung von

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine pflichtwidrige Unterlassung dem Angeklagten nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH NStZ 1987, 505; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Brandstiftung 1 und StGB § 222 Kausalität 1; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
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