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   BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87   

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BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87 (https://dejure.org/1987,1417)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1987 - IVb ZR 5/87 (https://dejure.org/1987,1417)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 (https://dejure.org/1987,1417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch - Eltern - Auskunft - Einkünfte - Haftungsanteil

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1906
  • NJW-RR 1988, 967 (Ls.)
  • MDR 1988, 390
  • FamRZ 1988, 268
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 11.11.1986 - 2 UF 293/86

    Auskunftspflicht unter Eltern; Unterhaltsverpflichtungen ; Ermittlung der

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    "... Das OLG Hamm [FamRZ 1987, 744, hier: I (167) 347 e] hat zutreffend dargelegt, daß der geltend gemachte Anspruch nicht unmittelbar aus einer der für die Auskunftspflicht im Familienrecht bestehenden besonderen Gesetzesvorschriften hergeleitet werden kann.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    Das deutsche Recht kennt zwar keine allgemeine Auskunftspflicht; niemand ist rechtlich verpflichtet, bestimmte Tatsachen einem anderen schon deshalb zu offenbaren, weil dieser an der Kenntnis ein rechtliches Interesse hat (vgl. Senatsurteil FamRZ 1983, 352 [hier: l (167) 296 d]).
  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    Nach ständ. Rechtspr. besteht aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 10, 385; 55, 201; 61, 180; 82, 132..).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    Nach ständ. Rechtspr. besteht aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 10, 385; 55, 201; 61, 180; 82, 132..).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    Nach ständ. Rechtspr. besteht aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 10, 385; 55, 201; 61, 180; 82, 132..).
  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    Nach ständ. Rechtspr. besteht aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, daß der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl. BGHZ 10, 385; 55, 201; 61, 180; 82, 132..).
  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
    Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil FamRZ 1986, 450 [hier: I ( 145) 309 a-c] m. w. N.; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, § 1580 BGB Rz. 1..).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

    Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 und vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269).
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZB 329/12

    Auskunftspflicht unter geschiedener Elternteilen: Einkommensauskunft durch den

    Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269).

    Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268 mwN).

    c) Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269) offen gelassen, ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn der in Anspruch Genommene dem Kind aus freien Stücken vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf beruft, den Unterhalt nur teilweise zu schulden.

    Ob diese Absicht auch bei Unterhaltsleistungen nach der Scheidung noch zu fordern ist, hat der Senat in späteren Entscheidungen (Senatsurteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269 und vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88 - FamRZ 1989, 850, 852) offen gelassen.

  • KG, 06.06.2008 - 18 UF 215/07

    Auskunftspflicht einer Mutter über ihre finanziellen Einkünfte gegenüber ihrem

    Das besondere Rechtsverhältnis begründet daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen entsprechenden Auskunftsanspruch (im Anschluß an BGH NJW 1988, 1906).

    Die Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich aber aus § 242 BGB als Folge der zwischen den Parteien bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 268 ff = EzFamR BGB § 1580 Nr. 5 = BGHF 5, 1374; OLG Köln FamRZ 1992, 469 f; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249; OLG Schleswig OLGR 2001, 373 f; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 591; Büttner/Niepmann, NJW 2003, 2492 ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH FamRZ 1988, 268 ff = EzFamR BGB § 1580 Nr. 5 = BGHF 5, 1374) ist es einem Elternteil nicht zuzumuten, sein Kind, das einen Unterhaltsanspruch geltend macht, auf das ihm zustehende Auskunftsrecht gegenüber dem anderen Elternteil zu verweisen, weil dies möglicherweise bedeuten würde, daß es den anderen Elternteil unter Umständen sogar gerichtlich in Anspruch nehmen muß, bevor es seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem einen oder beiden Elternteilen substantiiert beziffern kann.

  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96

    Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den

    Anders als in den üblichen Fällen des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, in denen zwischen den barunterhaltspflichtigen Elternteilen ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB aus dem besonderen gegenseitigen Treue- und Pflichtenverhältnis der Eltern hergeleitet wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269), steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Vater des nichtehelichen Kindes nicht zu.
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 6 UF 49/12

    Auskunftsansprüche der Elternteile untereinander bei beiderseitiger

    Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung vom 9.12.1987 zwar eine Auskunftsverpflichtung auf der Grundlage des § 242 BGB angenommen (NJW 1988, 1906) und dabei ausgeführt, dass einem Auskunftsanspruch nicht entgegen stehe, dass der Auskunftbegehrende einen anderen Weg beschreiten könne, um sein Interesse durchzusetzen, indem er seinem Sohn keinen Unterhalt mehr zahle und ihn so auf die Durchsetzung seines dann substantiiert darzulegenden quotalen Anspruchs verweise.
  • OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08

    Anspruch eines unterhaltspflichtigen Vaters auf Auskunft über das Einkommen und

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  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 3 UF 96/19

    Berechnung einer Mindestbeschwer für ein Beschwerdeverfahren

    Ob ein Auskunftsanspruch zwischen den beiden Elternteilen eines volljährigen Kindes besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. ausführlich Viefhues a.a.O. Rz 48 ff.) und vom BGH bei einem volljährigen Kind bejaht worden (vgl. Urteil vom 09.12.1987, IVb ZR 5/87, NJW 1988, 1906; a.A. OLG Hamm als Vorinstanz, FamRZ 1987, 744; ebenso BGH, Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027 unter geschiedenen Ehegatten, wenn der Unterhalt für ein volljähriges Kind Leistende einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend macht; bejahend ebenfalls OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, 25 WF 239/91, FamRZ 1992, 469 sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.1999, 5 WF 114/99, FamRZ 2001, 249 bei einem volljährigen Kind; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011, 5 UF 52/11, FamRZ 2012, 316, weil das Kind die Darlegungs- und Beweislast trage).
  • OLG Köln, 25.11.1991 - 25 WF 239/91

    Auskunftsanspruch des auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen

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  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 11 U (Kart) 32/96

    Anspruch der Deutschen Post auf Inlandsgebühren in Fällen des "non physical

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Pflicht zur Auskunftserteilung gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1986, 127, 128; 87, 1812; 88, 1906; 89, 389; 89, 3272; 90, 1358; NJW-RR 1992, 1073; NJW 1995, 386 f; WRP 1999, 534, 539; WRP 2000, 1258, 1262; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 8 mwN) .
  • OLG Karlsruhe, 16.03.1989 - 2 UF 76/88

    Zeugnisverweigerung; Zeugnisverweigerungsrecht; Unterhalt; BAföG

    Dem entsprechen auch die vielfach im Gesetz normierten und von der Rechtspr. entwickelten Auskunftspflichten, z. B. nach §§ 1605, 1580 BGB und nach § 242 BGB Ä der Eltern untereinander Ä (vgl. BGH, NJW 1988, 1906 [hier: I (167) 357 b]) oder hier des klagenden Landes nach § 47 BAföG i. V. m. § 60 SGB I .

    Im übrigen müßte hier der Zeuge einem der Beweisfrage gleichlautenden Auskunftsverlangen des klagenden Landes, des Kindes oder auch der Bekl, ohnehin Folge leisten (vgl. zu letzterem BGH, NJW 1988, 1906).

  • OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99

    Auskunftsverlangen eines Abänderung verlangenden Unterhaltsschuldners von dem

  • OLG Schleswig, 22.05.2001 - 8 UF 210/00

    Unterhaltspflicht des Sohnes - Auskunftspflicht geschiedener Eltern

  • OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 17 UF 52/20
  • OLG Frankfurt, 08.03.1999 - 6 WF 50/99
  • OLG Hamm, 11.11.1986 - 2 UF 293/86
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Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1987 - IIb ZR 5/87   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch gegen Ehegatten - Unterhalt - Volljähriges Gemeinschaftliches Kind

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1906
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