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   BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86   

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BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86 (https://dejure.org/1987,297)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1987 - VIII ZR 117/86 (https://dejure.org/1987,297)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 (https://dejure.org/1987,297)
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Computerleasing, § 542 BGB <Fassung bis 31.8.01>;

Übernahmeerklärung des Leasingnehmers unterfällt nicht § 781 BGB, sondern §§ 368, 363 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Leasingnehmers bei teilweiser Übergabe der Leasingsache (Übergabe von Computer-Hardware ohne Software); Rechte des Leasinggebers aufgrund unrichtiger Bescheinigung der vollständigen Übernahme des Leasinggegenstandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Leasingvertrag - Übernahmebestätigung - Schuldanerkenntnis - Beweislastumkehr

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 204
  • NJW-RR 1988, 176 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1187
  • MDR 1988, 137
  • WM 1987, 1131
  • BB 1987, 1972
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.10.1985 - VIII ZR 217/84

    Kein Aufwendungsersatz des Leasinggebers bei Scheitern des Vertrages

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Die Rechtsfolgen richten sich dementsprechend nicht nach dem Gewährleistungsrecht (§§ 536 ff BGB ) oder den im Leasingvertrag darüber getroffenen Vereinbarungen, sondern nach den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über die Nichterfüllung, mithin auch nach § 542 BGB , der zwar auch für Mängel (Senatsurteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64 = WM 1967, 516 unter IV 2), in erster Linie aber für) (Teil-Nichterfüllung gilt. Denn die vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Teils ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt; auch besteht auf Seiten des Leasinggebers nicht die Vorstellung, die ihm als Hauptpflicht obliegende Vertragsleistung der Gebrauchsüberlassung (BGHZ 96, 103, 107, 109 f; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b) vollständig und vertragsgemäß erbracht zu haben.

    aa) Mit der zitierten Regelung bürdet die Klägerin dem Leasingnehmer das volle Vertragsrisiko auf, auch wenn die Leasingsache nicht übergeben worden ist, die Klägerin ihre Hauptleistung - die Gebrauchsüberlassung (BGHZ 96, 103, 107, 109 f m.w.Nachw.) - nicht erfüllt hat und mangels Leistungsfähigkeit des Lieferanten möglicherweise auch nicht mehr erfüllen kann.

    Diese Risikozuweisung widerspricht dem Grundgedanken der vertraglichen Äquivalenz und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. BGHZ 96, 103, 109 f).

  • BGH, 01.10.1986 - VIII ZR 132/85

    Leistung des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf eine vorvertragliche

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Dabei wird zu erwägen sein, daß zwar eigene grobe Vertragsuntreue des Kündigungsgegners seinem Anspruch im Wege stehen kann (zur Rechtslage bei § 326 BGB vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 VIII ZR l32/85 = NJW 1987, 251 = WM 1986, 1496 unter II 2 b), daß aber ein bloßer Rückstand mit einer Vorleistungspflicht den anderen Teil allein noch nicht zur Lossagung vom Vertrag berechtigt.

    Da übereinstimmender Parteivortrag hierzu fehlt, ist nicht erkennbar, wie das Berufungsgericht ohne sachverständige Hilfe zur Annahme gelangt, bei Veräußerung etwa im Februar 1983 hätte ein Verkaufserlös von 80 % des Neuwertes erzielt werden können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO unter III 1).

  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 233/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Zwar wird dieses besondere Kündigungsrecht durch § 542 BGB nicht schlechthin verdrängt (Senatsurteile vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 = LM BGB § 542 Nr. 1 = WM 1959, 1160 unter B I 4 - und vom 15. April 1964 - VIII ZR 233/62, unveröffentlicht, unter 2 a - für den vergleichbaren Fall des Verhältnisses von § 554 BGB zu § 242 BGB vgl. Senatsurteil vom 26. März 1969 VIII ZR 76/67 = WM 1969, 625 unter IV 3 c), soweit aber das Gesetz für einen Kündigungsgrund eine Fristsetzung oder andere formale Voraussetzungen vorsieht, kann derselbe Grund nicht zum Anlaß einer auf § 242 BGB gestützten außerordentlichen fristlosen Kündigung genommen werden, ohne daß besondere, die Vertragsbeziehung erheblich gefährdende Umstände hinzutreten.
  • BGH, 05.12.1984 - VIII ZR 277/83

    Rechtsfolgen einer wirksam durch den Leasingnehmer gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Die Rechtsfolgen richten sich dementsprechend nicht nach dem Gewährleistungsrecht (§§ 536 ff BGB ) oder den im Leasingvertrag darüber getroffenen Vereinbarungen, sondern nach den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über die Nichterfüllung, mithin auch nach § 542 BGB , der zwar auch für Mängel (Senatsurteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64 = WM 1967, 516 unter IV 2), in erster Linie aber für) (Teil-Nichterfüllung gilt. Denn die vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Teils ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt; auch besteht auf Seiten des Leasinggebers nicht die Vorstellung, die ihm als Hauptpflicht obliegende Vertragsleistung der Gebrauchsüberlassung (BGHZ 96, 103, 107, 109 f; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b) vollständig und vertragsgemäß erbracht zu haben.
  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 328/83

    Gewährleistung bei einem Leasingvertrag; Geltung einer Wandelungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Besteht kein Anspruch der Klägerin wegen unberechtigter Lösung vom Vertrag, so kann sich der vom Berufungsgericht angenommene Schadensersatzanspruch wegen einer unrichtigen Übernahmeerklärung sowohl aus § 4 Nr. 4 der AVB als auch allgemein aus der Verpflichtung des Beklagten ergeben, bei der Abwicklung des Leasingvertrages die Interessen der Klägerin hinreichend zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83 = BGHZ 94, 44, 53 = WM 1985, 573 unter II 2).
  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 47/85

    Formularmäßiger Verzicht auf Setzung einer Nachfrist

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine unberechtigte Kündigung grundsätzlich als "Lossagung vom Vertrag" anzusehen, die als positive Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch des anderen Vertragspartners auslösen kann (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85 = NJW 1986, 842 = WM 1986, 325 unter I 1 und 2 b).
  • BGH, 26.03.1969 - VIII ZR 76/67

    Kündigung eines Mietvertrags - Räumung und Herausgabe eines genutzten Grundstücks

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Zwar wird dieses besondere Kündigungsrecht durch § 542 BGB nicht schlechthin verdrängt (Senatsurteile vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 = LM BGB § 542 Nr. 1 = WM 1959, 1160 unter B I 4 - und vom 15. April 1964 - VIII ZR 233/62, unveröffentlicht, unter 2 a - für den vergleichbaren Fall des Verhältnisses von § 554 BGB zu § 242 BGB vgl. Senatsurteil vom 26. März 1969 VIII ZR 76/67 = WM 1969, 625 unter IV 3 c), soweit aber das Gesetz für einen Kündigungsgrund eine Fristsetzung oder andere formale Voraussetzungen vorsieht, kann derselbe Grund nicht zum Anlaß einer auf § 242 BGB gestützten außerordentlichen fristlosen Kündigung genommen werden, ohne daß besondere, die Vertragsbeziehung erheblich gefährdende Umstände hinzutreten.
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Die Tatsache, daß die Lieferantin - wie bei Leasingverträgen häufig - mit der Vorbereitung des Vertrages und als Erfüllungsgehilfe mit der Übergabe der Leasingsache beauftragt war, reicht beim Finanzierungsleasingvertrag ohne weitere Umstände nicht als Grundlage für eine Vollmacht aus (BGHZ 95, 170, 174).
  • BGH, 15.02.1967 - VIII ZR 222/64

    Anspruch auf Zahlung eines Pachtzinses - Kündigung eines Pachtvertrages

    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Die Rechtsfolgen richten sich dementsprechend nicht nach dem Gewährleistungsrecht (§§ 536 ff BGB ) oder den im Leasingvertrag darüber getroffenen Vereinbarungen, sondern nach den allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über die Nichterfüllung, mithin auch nach § 542 BGB , der zwar auch für Mängel (Senatsurteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZR 222/64 = WM 1967, 516 unter IV 2), in erster Linie aber für) (Teil-Nichterfüllung gilt. Denn die vertragsmäßige Beschaffenheit des gelieferten Teils ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt; auch besteht auf Seiten des Leasinggebers nicht die Vorstellung, die ihm als Hauptpflicht obliegende Vertragsleistung der Gebrauchsüberlassung (BGHZ 96, 103, 107, 109 f; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 277/83 = NJW 1985, 796 = WM 1985, 226 unter II 2 b) vollständig und vertragsgemäß erbracht zu haben.
  • BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 128/58
    Auszug aus BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 117/86
    Zwar wird dieses besondere Kündigungsrecht durch § 542 BGB nicht schlechthin verdrängt (Senatsurteile vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 = LM BGB § 542 Nr. 1 = WM 1959, 1160 unter B I 4 - und vom 15. April 1964 - VIII ZR 233/62, unveröffentlicht, unter 2 a - für den vergleichbaren Fall des Verhältnisses von § 554 BGB zu § 242 BGB vgl. Senatsurteil vom 26. März 1969 VIII ZR 76/67 = WM 1969, 625 unter IV 3 c), soweit aber das Gesetz für einen Kündigungsgrund eine Fristsetzung oder andere formale Voraussetzungen vorsieht, kann derselbe Grund nicht zum Anlaß einer auf § 242 BGB gestützten außerordentlichen fristlosen Kündigung genommen werden, ohne daß besondere, die Vertragsbeziehung erheblich gefährdende Umstände hinzutreten.
  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

    Fehlt das nach dem Inhalt eines Leasingvertrages auch ohne Erwähnung im Vertragstext zur Hauptleistungspflicht gehörige Benutzerhandbuch bei Überlassung der geleasten Computer-Hardware und bestätigt der Leasingnehmer dennoch den vollständigen Empfang der Leistung, kann er sich nicht auf mangelnden Beginn seiner Mietzahlungspflicht berufen, sondern allenfalls die Einrede aus § 320 BGB erheben (Abgrenzung zu BGH WM 1987, 1131).

    Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Nichtlieferung als Teilnichterfüllung des Vertrages zu würdigen ist oder einen Mangel der Mietsache begründet (vgl. für das Mietrecht allgemein BGH Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84 = NJW 1985, 2328 [BGH 13.02.1985 - VIII ZR 154/84] = WM 1985, 542 unter II 2 b; für Leasingverträge vgl. BGH Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 unter A II 2 c).

    Anders als in dem durch das Urteil vom 1. Juli 1987 (a.a.O. unter A I 3 a) entschiedenen Fall geht es hier nicht um einen Leasingvertrag über mehrere, in ihrer technischen Funktionsfähigkeit voneinander unabhängige Teile einer nur zu einem einheitlichen Verwendungszweck zusammengefaßten Mehrheit von Sachen, sondern um ein technisches Gerät, zu dessen Benutzbarkeit - wie oben ausgeführt - das fehlende Handbuch wesentlich, wenn nicht unerläßlich ist.

    Denn der Leasingnehmer hat zwar nicht die Vollständigkeit der erbrachten Leistung anerkannt (BGH Urteil vom 1. Juli 1987 a.a.O. unter A II 2 b), sich jedoch tatsächlich so verhalten, als sei ihm die Leasingsache vertragsgemäß übergeben.

    Denn wenn die Computer-Hardware mit dem Handbuch eine Einheit bildet, beeinträchtigt das Fehlen des Handbuchs unmittelbar die Gebrauchsfähigkeit der "Mietsache" und stellt damit einen Sachmangel dar, weil - anders als im Falle des Senatsurteils vom 1. Juli 1987 (a.a.O. unter A I 3 a) - das Handbuch nur eine dem Gesamtverwendungszweck dienende Funktion hat (vgl. oben II 1 a).

    Der von der Klägerin hilfsweise auf die unrichtige Abnahmebestätigung der Beklagten gestützte Schadensersatzanspruch (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Juli 1987 a.a.O. unter A III 2 und B 2) besteht - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - jedenfalls dann nicht, wenn die Klägerin ihre Pflicht zur Nachlieferung des Handbuchs in einer von ihr zu vertretenden Weise nicht erfüllt hat.

  • BGH, 29.10.2008 - VIII ZR 258/07

    Rücktrittsrecht in den AGB eines Leasingvertrags über eine noch anzupassende und

    cc) Die in Rede stehenden Regelungen sind aber nicht nur deshalb unangemessen, weil sie die nicht generell auszuschließende Mitverantwortlichkeit der Klägerin unberücksichtigt lassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, NJW 1988, 204, unter A II 2 d bb).
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Diese tatrichterliche Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = WM 1987, 1131 zu A I 1) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

    Der Lieferant, der im Auftrag des Leasinggebers das Leasingobjekt an den Leasingnehmer ausliefert, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Hinblick auf die vom Leasingnehmer abzugebende Übernahmebestätigung (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 -VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers, die Schadensersatzansprüche des Leasinggebers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senat, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 = NJW 1988, 204 unter A III 2).

    Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers kann allerdings gemindert sein, wenn der Leasinggeber oder der als sein Erfüllungsgehilfe tätige Lieferant es unterlassen hat, den Leasingnehmer auf die Unvollständigkeit des gelieferten Leasingobjekts und damit auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Einschränkung der Übernahmebestätigung hinzuweisen (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 aaO unter A II 2 d).

    Soweit dem Senatsurteil vom 1. Juli 1987 (aaO unter A II 2 d bb) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 30.09.1987 - VIII ZR 226/86

    Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers; Abwälzen der Sach- und

    Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Vollmacht der Lieferantin zum Empfang von Willenserklärungen im Rahmen des Leasingverhältnisses sind weder dem Leasingvertrag zu entnehmen noch vom Berufungsgericht festgestellt oder von den Beklagten geltend gemacht (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = ZIP 1987, 1187 = WM 1987, 1131 unter A I 3 b).

    Nach dem auf Finanzierungsleasingverträge in erster Linie anwendbaren Mietrecht hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer als Hauptverpflichtung den Gebrauch der Leasingsache für die Vertragszeit zu verschaffen (st.Rspr., vgl. BGHZ 96, 103, 107; zuletzt Senatsurteil vom 1. Juli 1987 a.a.O. unter A II 2 d aa).

    Dem gewöhnlichen, hier auch konkret festgestellten Ablauf bei Finanzierungsleasingverträgen entspricht es, daß der Leasinggeber die von ihm geschuldete Übergabe der Leasingsache durch den Lieferanten ausführen läßt, so daß dieser insoweit zum Erfüllungsgehilfen wird (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 a.a.O. unter A II 2 d bb; Graf von Westphalen,.

  • BGH, 26.08.2014 - VIII ZR 335/13

    Leasingvertrag über Elektrotherapiegeräte für eine Physiotherapiepraxis:

    Ob einer solchen Klausel allerdings - wie das Berufungsgericht annimmt - jegliche Wirksamkeit abzusprechen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 173 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, WM 1988, 84 unter II 2 b; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 unter I 3 b; vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93, NJW-RR 1995, 80 unter 1; ferner Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305b BGB Rn. 42, 44 mwN).
  • BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 56/89

    Rücktritt vom Vertrag - EDV-Anlage - Teilweise Verzug

    Der BGH hat zwar entschieden, daß der Leasingnehmer einen Leasingvertrag, der Hardware und Software umfaßt, nach § 542 BGB kündigen kann, wenn die Software nicht oder nicht vollständig geliefert wird (BGH, NJW 1988, 204 = LM § 536 BGB Nr. 27 (unter I 3 u. 3 a); BGH, NJW 1988, 2465 = LM § 1 AGBGB Nr. 12 = WM 1988, 979 (unter II 2 b u. c)).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

    Das Berufungsgericht geht allerdings rechtsfehlerfrei und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass in der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (§ 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche des Leasinggebers/Mietverkäufers auslöst, soweit dieser im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03, WM 2005, 756, unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131, unter A III 2, B 2; ferner etwa Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. E Rdnr. 23; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1831; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 3 Rdnr. 70; jeweils m.w.N.).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen sonst Hinweis- oder Obhutspflichten verletzt sein können, wenn der Leasinggeber einen unklaren Text der Leasingbestätigung vorgegeben (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987, aaO, unter A II 2 d bb, B 2) oder nicht auf die möglichen Haftungsfolgen der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2004, aaO), hat bislang noch keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurft.

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 6 U 451/21

    Leasing; Rücktritt; Geschäftsgrundlage; Übernahmebestätigung; Streitgegenstand;

    Denn darin lag in Bezug auf den Kaufvertrag keine Anerkennung oder Genehmigung der Leistung als fehlerfrei, mithin waren dem Beklagten infolgedessen keine weiteren Mängeleinwendungen abgeschnitten (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 -, Rn. 33, und vom 27. Juni 1990 - VIII ZR 72/89 -, Rn. 47, jeweils juris).

    Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ein auf der unrichtigen Übernahmeerklärung beruhender Schaden besteht, wenn eine Rückforderung des Kaufpreises vom Lieferanten etwa wegen Vermögenslosigkeit nicht möglich ist, ändert daran nichts (siehe bereits oben aa.; BGH, Urteil 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 -, Rn. 47; fortgeführt durch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 -, Rn. 13 und Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 -, Rn. 8 f., jeweils juris; Staudinger/Markus Stoffels (2014) Leasing, Rn. 187; MüKoBGB, BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 104, beck-online).

  • BGH, 17.02.1993 - VIII ZR 37/92

    Übernahmebestätigung beim Leasingsvertrag - Abrede zur Vorleistungspflicht und

    Im Leasingverhältnis zwischen ihr und der Leasingnehmerin stellt die Bestätigung mangels anderer, hier nicht vorliegender Vereinbarung nur eine Quittung i.S. von § 368 BGB über die Auslieferung des Leasinggutes dar (BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86 = NJW 1988, 204 = WM 1987, 1131 unter A II 2 b und d); sie informiert die Beklagte zugleich über den an die tatsächliche Übernahme (nicht deren Bestätigung) geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit und der von dieser Zeit an zu leistenden Zahlungen.

    Auf die noch fehlende Personalschulung für das Buchhaltungsprogramm kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil der insoweit unvollständige Teil der Leistung - eine Unterrichtung des Personals von höchstens vier Stunden Dauer - unerheblich ist und deshalb den Beginn der Vertragslaufzeit nicht beeinflußt sowie der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht gibt (§ 320 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987, aaO. unter A II 1).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2003 - 24 U 99/02

    Zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses trotz

  • BGH, 29.05.1991 - VIII ZR 125/90

    Einrede des nichterfüllten Vertrages bei EDV-Finanzierungsleasingvertrag

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 79/04

    Darlegungs- und Beweislast des Kommittenten bei Geltendmachung von

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2005 - 24 U 98/04

    Verantwortlichkeit des Mietkäufers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der

  • BGH, 27.06.1990 - VIII ZR 72/89

    Rechte des Käufers bei Verpflichtung des Verkäufers zur Umrüstung des zu

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2003 - 24 U 129/03

    Kein Rechtsmangel, wenn dieselbe Sache Gegenstand von zwei Leasingverträgen wird

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2003 - 24 U 129/03
  • OLG Brandenburg, 04.06.2008 - 4 U 167/07

    Finanzierungsleasing: Außerordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter

  • OLG Köln, 16.07.2002 - 15 U 30/02

    Bindung des Leasinggebers an Angaben des Lieferanten

  • OLG Köln, 23.07.1998 - 12 U 1/98

    Wandelung; Münzzentralen ; Sonnenstudio; Leasingvertrag; Käuferstellung;

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZR 182/91

    Kündigungsrecht des Leasingnehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs

  • BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 54/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer langfristigen Warenbezugsverpflichtung

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 8 U 143/06

    Leasingvertrag: Schadensersatz nach fristloser Kündigung des Leasinggebers wegen

  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 157/96

    Rechte des Leasingnehmers bei Nichterfüllung einer Umtauschvereinbarung

  • OLG Köln, 17.07.2009 - 19 U 20/09

    Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Kündigung eines Zuliefervertrages

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2004 - 24 U 214/03

    Verantwortlichkeit des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber bei

  • OLG Koblenz, 16.07.1997 - 4 W RE 602/96

    Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im Wohnraummietrecht;

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2005 - 24 U 103/05

    Zur Aufklärungspflicht des Verpächters über wirtschaftliche Chancen und Risiken

  • OLG Köln, 12.02.2008 - 15 U 148/07

    Betrügerisches Verhalten des Lieferanten bei Anbahnung eines Leasingvertrages -

  • KG, 18.06.2009 - 12 U 110/08

    Abgrenzung von Sachmangel und teilweiser Nichterfüllung bei Lieferung eines

  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 43/01

    Drogenberatungsstelle als Beeinträchtigung des Mietgebrauchs

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 24 U 214/03

    Schadensersatzanspruch des Leasinggebers wegen Abgabe einer unrichtigen

  • OLG Köln, 12.06.1995 - 19 U 15/95

    Leasinggeber kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • OLG Frankfurt, 17.12.1991 - 5 U 265/90

    Fehlen von Bedienungshandbüchern für Hardware und Software als Sachmangel

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2003 - 24 U 64/03

    Leasingvertrag über Zahnbehandlungsplatz und Panorama-Röntgengerät; Fehlen von

  • OLG München, 12.04.2002 - 21 U 4262/00

    Auslegung eines Leasingvertrages; Anscheinsvollmacht aufgrund des Überlassens von

  • AG Brilon, 30.04.2021 - 8 C 184/20
  • AG Andernach, 11.08.1993 - 6 C 377/93

    Anspruch auf Vergütung einer krankengymnastischen Behandlung aus einem

  • OLG Stuttgart, 18.10.1988 - 6 U 64/88

    Computer-Leasing; Anspruch auf Schadensersatz des Leasingnehmers gegen

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