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   BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87   

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https://dejure.org/1987,413
BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87 (https://dejure.org/1987,413)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1987 - VI ZR 176/87 (https://dejure.org/1987,413)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1987 - VI ZR 176/87 (https://dejure.org/1987,413)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadenseinheit - Verjährung - Kenntnis vom Schaden - Unterbrechungder Verjährung - Klageerhebung - Streitgegenstand

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 965
  • MDR 1988, 396
  • VersR 1988, 401
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    Für die für den Beginn des Laufs der Verjährung maßgebliche Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB ist - worauf das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 67, 372, 373) zutreffend hingewiesen hat - davon auszugehen, daß der gesamte, aus einer unerlaubten Handlung (einschließlich Gefährdungshaftung) entspringende Schaden, was die Erlangung der Kenntnis betrifft,als eine Einheit aufzufassen ist.

    Als der Feststellungsantrag am 24. Juli 1986 rechtshängig wurde, war daher für das Feststellungsbegehren die gleichermaßen nach den Vorschriften für unerlaube Handlungen wie für Ansprüche nach dem StVG maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist (§§ 852 BGB , 14 StVG ) abgelaufen (vgl. BGHZ 67, 372, 373).

  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 235/82

    Rechtshängigkeit und Unterbrechung der Verjährung bei mehreren Klagegründen;

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    a) Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage oder Feststellungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH, Urteile vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983, 2813 und vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868).

    Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 209 BGB ist jedoch - wie ausgeführt - vom Streitgegenstand auszugehen(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 - aaO.), der sich bei Klageerhebung im Jahre 1983 allein auf den Ersatz für die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahmen der Jahre 1980/1981 erstreckte.

  • BGH, 26.06.1984 - VI ZR 232/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    a) Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage oder Feststellungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH, Urteile vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 = NJW 1983, 2813 und vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = VersR 1984, 868).

    d) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von der Revision herangezogene Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - aaO.

  • BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80

    Übergang des Ersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    Denn bei nach § 127 AFG a. F. - in der Fassung vor Änderung durch Art. 11 § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) - übergehenden Ersatzansprüchenist für den Forderungsübergang auf den Zeitpunkt der Bewilligung, wenn nicht gar erst auf den der Leistungsgewährung abzustellen (vgl. BGHZ 83, 245).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    Hierin ist - wie auch in vergleichbaren vorausgegangenen Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 252/80 = NJW 1982, 1809, 1810 m.w.N.) ausgeführt, daß allein bei einer ziffern- und betragsmäßigen Anpassung des Klageantrags an die fortschreitende Schadensentwicklung bzw. die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Veränderung des Streitgegenstandes erfolgt.
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 38/83

    Unterbrechung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Belastung mit

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    Auch der Übergang vom "Zahlungsanspruch" auf den "Freistellungsanspruch" betrifft den gleichen Anspruch i.S. der §§ 209, 194 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 = VersR 1985, 238 ).
  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 76/81

    Aufklärungspflicht und Hinweispflicht eines Gerichts über die Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    Jede andere Betrachtungsweise würde zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 = VersR 1982, 582 m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1979 - VI ZR 24/77

    Umfang der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87
    Daraus folgt auch, daß bei nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden voraussehbar und die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage waren, die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht durch eine vorausgegangene, andere Schadensfolgen betreffende Leistungsklage unterbrochen wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1979 VI ZR 24/77 = VersR 1979, 1106 ).
  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 281/95

    Unterbrechung der Verjährung durch Klage auf Ersatz von Mietausfallschaden

    Jede andere Betrachtungsweise führt zu einer Beeinträchtigung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH, Urteil vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - NJW 1988, 965, 966 m.w.N.; Staudinger/Peters BGB Stand Juni 1995 § 209 Rdn. 17 und 22; Soergel/Walter aaO § 209 Nr. 13, 14, Anm. Peters JZ 95 aaO S. 627 und Wichert MDR 1996, aaO S. 975).

    Wie der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 3. November 1987 (aaO S. 966) ausgeführt hat, beschränkt sich die Wirkung der Geltendmachung eines Teils eines Schadens nicht auf den Bereich der Teilklage im Sinne der betragsmäßigen Beschränkung auf einen Teil der Forderung, sondern greift wegen der Bedeutung des Streitgegenstandes für den Umfang der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung auch dann ein, wenn bei einem (Gesamt-)Schaden die Sache nur wegen einzelner Ansprüche rechtshängig wird.

  • OLG Stuttgart, 30.03.2010 - 10 U 87/09

    Architektenhaftung: Schadensersatz bei verspäteter Fertigstellung eines Wohn- und

    Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage oder Feststellungsklage die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (BGH NJW 1988, 965; NJW 1998, 1303, Juris RN 21).

    Bei nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis vom Gesamtschaden voraussehbar und die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage waren, wird die Verjährung der Schadensersatzansprüche nicht durch eine vorausgegangene, andere Schadensfolgen betreffende Leistungs- oder Feststellungsklage unterbrochen (BGH NJW 1988, 965, Juris RN 15).

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

    18 a) Die Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) unterbricht die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und im Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch; der Umfang der Verjährungsunterbrechung bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist (vgl. BGHZ 104, 6, 12; Senatsurteile vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - VersR 1984, 868, 869 und vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - VersR 1988, 401, 402; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - XII ZR 12/92 - FamRZ 1993, 1181, 1182).
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