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   LG Berlin, 22.08.1986 - 8 O 197/85   

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LG Berlin, 22.08.1986 - 8 O 197/85 (https://dejure.org/1986,2117)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.08.1986 - 8 O 197/85 (https://dejure.org/1986,2117)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. August 1986 - 8 O 197/85 (https://dejure.org/1986,2117)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 346
  • NJW-RR 1988, 218 (Ls.)
  • VersR 1988, 406
  • afp 1988, 106
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • AG Nürtingen, 05.01.2009 - 10 C 1850/08

    Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens i.R.v.

    Die Überwachung eines gemeinsamen Zugangsweges zu benachbarten Grundstücken mittels einer Videokamera ist ohne die Einwilligung der benachbarten Benutzer des Weges ein unzulässiger Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht (so auch OLG Karlsruhe, WuM 2000, 128 [OLG Karlsruhe 12.08.1998 - 6 U 64/97] ; LG Berlin, NJW 1988, 346).
  • LG Stuttgart, 19.08.2020 - 21 O 82/19

    Kein Unterlassungsanspruch, kein Schmerzensgeld, kein Schadensersatz bei

    Dies gilt namentlich dann, wenn solche filmischen, fotografischen oder elektromagnetischen ("Video"-)Aufzeichnungen "heimlich" geschehen, der Betroffene also die Tatsache seiner Ablichtung nicht erkennen und sich ihr nicht entziehen kann (vgl. BGH NJW 1995, 1955; vgl. auch LG Berlin NJW 1988, 346, für den Fall der Überwachung einer gemeinsamen Hauseinfahrt mit einer Videokamera durch einen Nachbarn; OLG Hamm WM 1991, 127, für die Anbringung eines Bewegungsmelders im Eingangsbereich der Zugänge eines Doppelhauses).
  • LG Itzehoe, 11.09.1997 - 7 (9) O 51/96

    Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    dies gilt namentlich dann, wenn solche filmischen, fotografischen oder elektromagnetischen ("Video"-) Aufzeichnungen "heimlich" geschehen, der Betroffene also die Tatsache seiner Ablichtung nicht erkennen und sich ihr nicht entziehen kannt (vgl. hierzu BGH-Urteil vom 25. April 1995 - Bl. 29 ff. d.A. - veröffentlicht in BGH in NJW 1995, 1955, ff; vgl. auch LG Berlin in NJW 1988, 346 ff. für den Fall der Überwachung einer gemeinsamen Hauseinfahrt mit einer Videokamera durch einen Nachbarn; OLG Hamm in WM 1991, 127 ff, für die Anbringung eines Bewegungsmelders im Eingangsbereich der Zugänge eines Doppelhauses).
  • AG Siegburg, 04.08.2004 - 116 C 150/04

    Beseitigung von Kameras an einem Dachfenster ; Eingriff in das allgemeine

    Dasselbe gilt für Entscheidungen, die sich mit dem Aufstellen von Kameraattrappen befassen, deren Unzulässigkeit sich erst daraus ergibt, dass sie gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtet werden und daher zumindest die konkludente Androhung des Überwachens beinhalten (vergleiche AG Winsen/Luhe in Schiedsamtszeitung 2004 Seite 54 und AG Weddig in WUM 1998 Seite 342), Auch die Entscheidung des Landgerichts Berlin in NJW 1988 Seite 346 beinhaltet insofern einen anderen Sachverhalt, als dort feststand, dass die Einrichtung von Videokameras gerade dazu bestimmt war, dass Nachbargrundstück überwachen zu können.
  • LG Zweibrücken, 20.02.1989 - 1 O 738/88

    Verpflichtung zur Beseitigung einer in Höhe einer Hofeinfahrt installierten

    Auf diese Weise können Beweise durch Zeugen erbracht werden (vgl. LG Berlin, NJW 1988, 346, 347) [LG Berlin 22.08.1986 - 8 O 197/85] .
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