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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84   

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BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84 (https://dejure.org/1988,423)
BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1988 - 4 C 26.84 (https://dejure.org/1988,423)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 4 C 26.84 (https://dejure.org/1988,423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fernstraßen - Flurbereinigung - Planfeststellung - Straßenführung - Verlegung - Öffentliche Belange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 3
    Planrechtfertigung im Straßenrecht; Bestimmtheitsgrundsatz [Bundes- oder Landstraße]; Verlegung einer Straßenführung und die Dimensionierung der Trasse; Bedeutung der Flurbereinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1048 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 149
  • DÖV 1989, 230
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 32.84

    Gewichtung der abwägungserheblichen Belange im straßenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Zur Bedeutung der Flurbereinigung in der straßenrechtlichen Planfeststellung (im Anschluß an Senat vom 18.12.1987, NVwZ 1989, 145, 147) [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 32/84], insbesondere nach Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses durch das BVerfG (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] = NJW 1987, 1251 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg).

    Nach der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von (straßenrechtlicher) Planfeststellung und Flurbereinigung (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - UPR 1988, 180 und - BVerwG 4 C 49.83 - UPR 1988, 182) kommt es zunächst darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung wirklich gemindert oder nur ergänzend und für seine Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat.

    Sollte sich im vorliegenden Fall ergeben, daß im Rahmen der Abwägung die Belange der Grundstückseigentümer wegen der eingeleiteten Flurbereinigung als in erheblicher Weise gemindert beurteilt worden sind, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 a.a.O.) nur dann zulässig, wenn die Flurbereinigung zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt war.

    Nur wenn dies der Fall ist und sich daraus eine reale Minderung der Eigentumsbetroffenheit objektiv abzeichnet, darf dies in der Planfeststellung berücksichtigt werden (wegen der Einzelheiten vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 1987 a.a.O.).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Zur Bedeutung der Flurbereinigung in der straßenrechtlichen Planfeststellung (im Anschluß an Senat vom 18.12.1987, NVwZ 1989, 145, 147) [BVerwG 18.12.1987 - 4 C 32/84], insbesondere nach Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses durch das BVerfG (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] = NJW 1987, 1251 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85] - Boxberg).

    Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Hinweis auf das Flurbereinigungsverfahren im Planfeststellungsbeschluß konstitutiver Charakter hatte und nach den Umständen dieses Falles auch haben durfte, wird es weiter zu prüfen haben, welche rechtlichen Folgen die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 25. Juni 1982 durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 hat.

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Nach alledem beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf der von ihm in Abweichung vom Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - (BVerwGE 61, 295) vertretenen Rechtsauffassung, bei der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses komme es nicht darauf an, ob dieser nach den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften festgestellt worden sei oder ob hierfür die landesrechtlichen Bestimmungen angewandt worden seien.

    Daß der bloße Zitierfehler unschädlich ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 23. Januar 1981 (a.a.O.) nicht in Frage gestellt.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Denn wenn das Vorhaben sinnvoll oder zweckmäßiger zu unterbleiben hat, kann es nicht im Sinne der Rechtsprechung des Senats "vernünftigerweise geboten" sein (vgl. BVerwGE 56, 110 ).

    Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu in ihrem rechtlichen Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 56, 110, 122 ff. mit weiteren Hinweisen).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Daher müssen die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen - unbeschadet der ferner gebotenen Abwägung der konkreten Belange - generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwGE 71, 166 und 72, 282 ).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit solchen konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend gerechtfertigt werden, so daß es nicht in jedem Fall geboten ist, das Verkehrsbedürfnis etwa auf der Grundlage einer Verkehrszählung konkret nachzuweisen (vgl. BVerwGE 71, 166 ; 72, 282 ).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 53.82

    Aufhebung - Planfeststellungsbeschluss - Aufgabe des Straßenbauvorhabens -

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Danach steht - insoweit übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - fest, daß die Planfeststellungsbehörde sowohl den zukünftigen Charakter der geplanten Straße richtig eingeschätzt (vgl. dazu Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 40 und 41.80 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 5 und Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 53.82 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 1 ) als auch das Planfeststellungsverfahren zutreffend nach den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt hat.

    Während ein solches "Offen-Lassen" hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung der Rechtslage (Planrechtfertigung, Abwägungsgebot) nicht zulässig ist (vgl. die angegebenen Urteile des Senats vom 11. November 1983 und 11. April 1986 a.a.O.) und hier auch nicht in Rede steht, will im vorliegenden Fall das Berufungsgericht jedoch für die "inhaltlich übereinstimmenden Schritte" des Planfeststellungsverfahrens die Rechtmäßigkeit nicht davon abhängig machen - also die Frage letztlich offenlassen -, ob die Behörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen oder den für Bundesstraßen geltenden Verfahrensvorschriften vorgegangen ist.

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Nach der inzwischen vorliegenden Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von (straßenrechtlicher) Planfeststellung und Flurbereinigung (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - UPR 1988, 180 und - BVerwG 4 C 49.83 - UPR 1988, 182) kommt es zunächst darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der notfalls zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf die vorgesehene Flurbereinigung wirklich gemindert oder nur ergänzend und für seine Entscheidung unerheblich auf die erwartete Flurbereinigung hingewiesen hat.
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit solchen konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend gerechtfertigt werden, so daß es nicht in jedem Fall geboten ist, das Verkehrsbedürfnis etwa auf der Grundlage einer Verkehrszählung konkret nachzuweisen (vgl. BVerwGE 71, 166 ; 72, 282 ).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84
    Die Planrechtfertigung muß vielmehr auch vor dem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 3 GG) standhalten, soweit die Planung - wie hier - in private Rechte Dritter eingreift und - nach gesetzlicher Vorschrift - Grundlage der zur Ausführung des Plans etwa erforderlichen Enteignung ist (vgl. BVerwGE 48, 56 ).
  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

    In der Rechtsprechung ist zudem hinreichend geklärt, daß die Flurbereinigung als Ausgleichsmaßnahme geeignet und aus diesem Grunde im Rahmen der Abwägung zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70 = NVwZ 1989, 145 ; Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 = NVwZ 1989, 147 ; Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = NVwZ 1989, 149 ).

    Die Beschwerde trägt vor, das angegriffene Urteil weiche ab von den Urteilen des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70 = DVBl. 1988, 536 und - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71 = DVBl. 1988, 534 und vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = NVwZ 1989, 149 = UPR 1989, 103 .

    In seinem Urteil vom 3. Mai 1988 (- BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74 = UPR 1989, 103 ) hat der Senat seine Rechtsprechung bestätigt und dabei auf Besonderheiten hingewiesen, die sich im Anschluß an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 [Boxberg] ergeben könnten.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11

    Präklusionswirkung von nicht fristgerecht erhobenen Einwendungen und

    Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).

    Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).

    Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes (also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis) dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (so Beschluß des Senats vom 11. September 1984 - BVerwG 4 C 26.84 - S. 6).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 94.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3751
BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 94.86 (https://dejure.org/1988,3751)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1988 - 8 C 94.86 (https://dejure.org/1988,3751)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 8 C 94.86 (https://dejure.org/1988,3751)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrpflicht - Wehrübung - Zurückstellung - Berufstätige Ehefrau - Kleinkind - Urlaub

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1048
  • NVwZ 1989, 467 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 94.86
    Da die revisionsgerichtliche Prüfung gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die mit der Revision allein geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt ist (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4 S. 5 ), muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 96.86

    Zivildienst - Tauglichkeit - Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 94.86
    Dieses Gebot verpflichtet das Gericht dazu, sich eine hinreichende Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung zu verschaffen (vgl. Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40-45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 S. 71 und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - amtl. Umdruck S. 8 f., insoweit in Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 S. 1 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 30 f., vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 2.83 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 21 S. 25, vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 170 S. 3 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 94.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 177 S. 17 f.).
  • BVerwG, 05.12.1988 - 8 C 39.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Feststellung einer Wehrdiensttauglichkeit

    Durch die Beweiserhebung hat sich das Verwaltungsgericht eine hinreichende Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung verschafft (vgl. Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 94.86 -).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 8 C 26.88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsfolgen einer Versäumung der

    Durch die Beweisaufnahme hat sich das Verwaltungsgericht eine hinreichende Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung verschafft (vgl. Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 94.86 - amtl. Umdruck S. 5 f. m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 8 C 25.88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsfolgen einer Versäumung der

    Durch die Beweisaufnahme hat sich das Verwaltungsgericht eine hinreichende Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung verschafft (vgl. Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 94.86 - amtl. Umdruck S. 5 f. m.weit.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87   

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https://dejure.org/1988,3160
BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87 (https://dejure.org/1988,3160)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.1988 - 1 B 168.87 (https://dejure.org/1988,3160)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 1988 - 1 B 168.87 (https://dejure.org/1988,3160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Zwischenzeitliche Entlassung - Freiheitsentziehung - Rechtmäßigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1048
  • NVwZ 1989, 453 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.07.1986 - BReg. 3 Z 102/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung über die Zulässigkeit einer vom

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (Berufungsentscheidung S. 6), ist in den Fällen, in denen wegen zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ergangen ist, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten polizeilichen Ingewahrsamnahme gegeben und findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt (BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986 - 3 Z 102/86 -, BayVBl. 1986, 666 li. zu i.V. mit S. 667 li. zu und mit BayObLG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 3 Z 98/83 -, BayVBl. 1983, 602 ).

    Soweit die Beschwerde geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts könne der Betroffene nach endgültiger Entlassung nur noch seine Pflicht zur Kostentragung bekämpfen, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung geltend machen (Bl. 8 der Beschwerdeschrift), verkennt sie, daß sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf den hier nicht vorliegenden Fall bezieht, daß der Betroffene nach vorgängiger richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entlassen worden ist (vgl. BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986, a.a.O., S. 666 f.).

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht die Berufungsentscheidung nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51 [BVerwG 26.02.1974 - I C 31/72]) ab.
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BayObLG, 01.07.1983 - BReg. 3 Z 98/83
    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (Berufungsentscheidung S. 6), ist in den Fällen, in denen wegen zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ergangen ist, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten polizeilichen Ingewahrsamnahme gegeben und findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt (BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986 - 3 Z 102/86 -, BayVBl. 1986, 666 li. zu i.V. mit S. 667 li. zu und mit BayObLG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 3 Z 98/83 -, BayVBl. 1983, 602 ).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 54.77

    Verwaltungsgericht; Höchstzahlfestsetzung; Studiengang Zahnmedizin; Lehreinheit

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Da die Auslegung auch nicht etwa offenbar willkürlich oder offensichtlich unrichtig ist, scheidet ein Verstoß gegen die angeführten Verfassungsnormen aus (vgl. BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 L 124.08

    Rechtswegzuweisung; Freiheitsentziehung; Amtsrichter; Polizeigewahrsam

    Die einheitliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Freiheitsentziehungen vermeidet es auch, den Rechtsweg für ein und denselben Lebenssachverhalt je nach Zeitpunkt der Freilassung aufzuspalten (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1988 - 1 B 168.87 -, NJW 1989, 1048 [1049] in Bestätigung zu VGH München, Beschluss vom 27. Oktober 1987 - 21 B 87.02000 -, BayVBl. 1988, 246 [247]; vgl. die Argumente von Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Abschnitt F, Rn. 600, 601, gegenläufig allerdings Abschnitt K, Rn. 41).
  • VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 C 22.1665

    Reichweite der Rechtswegverweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach dem

    Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass schon der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil Streitverfahren zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung auf der Grundlage von Art. 17 PAG gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 2 PAG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Dezember 2019 und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 301) am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (die entsprechenden Regelungen finden sich heute inhaltsgleich in Art. 18 i.V.m. Art. 97 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 Nr. 2 PAG n.F.) der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (BavVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 C 16.637 - juris Rn. 3; vgl. zu noch früheren Fassungen des PAG BayVGH, B.v. 27.10.1987 - 21 B 87.02000 - BayVBl 1988, 246 bestätigt durch BVerwG, B.v. 8.1.1988 - 1 B 168.87 - juris).
  • VG München, 16.06.2021 - M 23 K 21.3175

    Verweisung an ordentliche Gerichtsbarkeit für Freiheitsentziehung nach dem PAG

    Denn die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch auf solche Maßnahmen, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam aus polizeilicher Sicht erfordern (vgl. hierzu BVwerG, B.v. 8.1.1988 - 1 B 168/87 - NJW 1989, 1048; BayVGH, U.v. 25.10.1988 - 21 B 8801491 - juris; a.A. OLG Celle, B.v. 23.6.2005 - 22 W 32/05 - NVwZ-RR 2006, 54; ausdrücklich offengelassen: BayVGH, U.v. 27.1.2012 - 10 B 08.2849 - juris Rn. 27; vgl. zum diesbezüglichen Streitstand Löffelmann in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, 17. Edition, Stand: 1.9.2021, Art. 97 PAG n.F. Rn. 24).
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