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   BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88   

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BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88 (https://dejure.org/1989,2046)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1989 - 4 StR 628/88 (https://dejure.org/1989,2046)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - 4 StR 628/88 (https://dejure.org/1989,2046)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und Hehelerei - Prozessvoraussetzung einer ordnungsmäßigen Anklageerhebung hinsichtlich der wahldeutigen Verurteilung wegen Betruges oder Hehlerei - Zulässigkeit der wahldeutigen Verurteilung wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1867
  • MDR 1989, 655
  • NStZ 1989, 266
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Ein Angeklagter ist (nur) wegen Hehlerei zu verurteilen, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob er Mittäter des Betrugs war, jedoch feststeht, daß er einen Teil der durch den Betrug erlangten Beute in Kenntnis der Vortat von den Tätern des Betrugs erhalten hat (im Anschluß an BGHSt 35, 86 = NJW 1988, 921 [BGH 11.11.1987 - 2 StR 506/87]).).

    Die im Anschluß an den gegenüber den Brüdern A. verübten Betrug noch am selben Tag in nicht allzu großer Entfernung vom Tatort vorgenommene Teilung der Beute stellte nämlich noch keinen anderen geschichtlichen Vorgang dar, sondern wurde von dem in der zugelassenen Anklage - die in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen die Beuteteilung ausdrücklich erörtert - bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis mit umfaßt, so daß sie mit diesem einen einheitlichen Vorgang bildete (vgl. BGHSt 35, 86, 88 = NStZ 1988, 455 mit Anmerkung Weiter).

    Dies hat der 2. Strafsenat für den vergleichbaren Fall der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft an einer schweren räuberischen Erpressung und der zweifelsfreien Feststellung der dieser nachfolgenden Hehlerei entschieden (BGHSt 35, 86).

    Kommt eine Verurteilung nach §§ 263, 25 Abs. 2 StGB aber nicht in Betracht, so ist eine (eindeutige) Verurteilung wegen Hehlerei geboten (BGHSt 35, 86, 89; Wolter, Wahlfeststellung und in dubio pro reo, 1987, S. 42; ders. NStZ 1988, 456; Rudolphi in SK Anh. zu § 55 StGB Rdn. 25; vgl. auch Schmoller, Alternative Tatsachenaufklärung im Strafrecht, 1986, S. 234; a.A. bei "tatbestandlicher Postpendenz" Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 1 StGB Rdn. 98; differenzierend Küper in Festschrift für Lange, 1976, S. 65, 73 ff).

  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Eines Rückgriffs auf die - durch den Betrug sonst ausgeschlossene (vgl. BGHSt 14, 38, 43 ff) und durch die Hehlerei sonst verdrängte (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 259 StGB Rdn. 30) - Unterschlagung (§ 246 StGB), wie Günther es vorschlägt (Verurteilungen im Strafprozeß trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 268 ff; JZ 1976, 665 ff; JR 1982, 81 f), bedarf es deswegen hier nicht.
  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies zwar in einem obiter dictum bejaht (NJW 1974, 804); auch der 5. Strafsenat ist in einem Beschluß, bei dem die wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder Hehlerei auf Grund eines Verfahrensfehlers aufgehoben wurde, hiervon anscheinend stillschweigend ausgegangen (Beschluß vom 19. April 1977 - 5 StR 142/77).
  • BGH, 19.04.1977 - 5 StR 142/77

    Umfang der für eine Wahlfeststellung erforderlichen Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dies zwar in einem obiter dictum bejaht (NJW 1974, 804); auch der 5. Strafsenat ist in einem Beschluß, bei dem die wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder Hehlerei auf Grund eines Verfahrensfehlers aufgehoben wurde, hiervon anscheinend stillschweigend ausgegangen (Beschluß vom 19. April 1977 - 5 StR 142/77).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 178/83

    Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage - Strafbarkeit wegen falscher

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Die Prozeßvoraussetzung einer ordnungsmäßigen Anklageerhebung (vgl. BGHSt 32, 146, 150) ist auch hinsichtlich der wahldeutigen Verurteilung wegen Betruges oder Hehlerei erfüllt, obwohl dem Angeklagten in der Anklageschrift nur zur Last gelegt worden war, "im Zusammenwirken mit anderen Mittätern falsche Goldbarren aus Italien" beschafft und "diese in Köln an die Gebrüder A. für 140.000,- DM" verkauft, somit einen Betrug gegenüber den Brüdern A. begangen zu haben (Bd. V Bl. 1569 d.A.), und eine Nachtragsanklage nicht erhoben wurde.
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Der erkennende Senat hat hingegen wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter die einerseits durch § 242 StGB andererseits durch § 263 StGB geschützt werden sollen, vor allem aber wegen des unterschiedlichen Täterwillens die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug verneint (NStZ 1985, 123).
  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
    Da insoweit - anders als in dem der Entscheidung BGH NStZ 1989, 37 zugrundeliegenden Fall (vgl. dazu auch einerseits Roxin JZ 1988, 260, 261, andererseits Gillmeister NStZ 1989, 1, 4 f.) - eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorlag, bedurfte es im vorliegenden Fall zur Aburteilung wegen einer wahlweise neben dem Betrug begangenen Hehlerei keiner Nachtragsanklage, sondern lediglich eines - hier in der Hauptverhandlung auch gegebenen - Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO.
  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Die Annahme der Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung wegen rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit betraf zunächst erneut nur die Alternative zwischen Diebstahl oder Hehlerei (BGH, Urteil vom 12. September 1951 - 4 StR 533/51, BGHSt 1, 302, 304; Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 353/51, BGHSt 1, 327, 328; Urteil vom 16. April 1953 - 4 StR 377/52, BGHSt 4, 128, 129; Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 388; Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 388), im Folgenden aber auch weitere Konstellationen, wie etwa die Alternative zwischen Raub oder räuberischer Erpressung (BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), Diebstahl oder Begünstigung (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70, BGHSt 23, 360 f.), Betrug oder Hehlerei (BGH, Urteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 1/74, NJW 1974, 804, 805; krit. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 628/88, NJW 1989, 1867).
  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; BGH NStZ 1989, 266; BGHR StPO § 264 Tatidentität 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w. N.).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    In derartigen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung - sogenannte Postpendenzfeststellung - geboten (BGHSt 35, 86 m.w.N.; BGH NStZ 1989, 266; 1989, 574).
  • BGH, 26.01.2012 - 5 StR 461/11

    Tatidentität (prozessuale Tat; Betrug; Geldwäsche; Postpendenzfeststellung);

    Darüber hinaus kann angesichts des gegebenen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen Vortat und Geldwäsche (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 628/88, BGHR StPO 264 Abs. 1 Tatidentität 15; Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 89) die Tatidentität hier nicht zweifelhaft sein.
  • BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98

    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne

    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG.
  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89

    Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche

    Im Verhältnis zwischen Hehlerei in der Tatvariante des Sich-Verschaffens und der vermögensschädigenden Vortat ist eine solche nur dann zulässig, wenn feststeht, daß der Angeklagte faktisch alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, also auch, daß er das Hehlgut von einem anderen Täter der Vortat erlangt hat, jedoch offenbleibt, ob er selbst als Mittäter an der Vortat beteiligt war (BGHSt 35, 86, 89; BGH NJW 1989, 1867, 1868).
  • BGH, 20.12.2007 - 4 StR 306/07

    Revisibilität der Beweiswürdigung (erschöpfende Würdigung belastender Indizien;

    Das vom Landgericht als versuchte Strafvereitelung bewertete Geschehen steht hier mit dem angeklagte Tatgeschehen in einem derartig engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass die Annahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges und damit einer Tat nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1989, 266; 1999, 206).
  • OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15

    Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der

    Bei Konstellationen der Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlereihandlung ist eine Verurteilung wegen der dem Diebstahl nachfolgenden "Nachtat" der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geboten (BGHSt 35, 86 (89), BGH, Urteil vom 23. Februar 1989, Az.: 4 StR 628/88 = NStZ 1989, 266; BGH, Urteil vom 14. September 1989, Az.: 4 StR 170/89 = NStZ 1989, 574; zur Abgrenzung zwischen Wahl- oder Postpendenzfeststellung bei Betrug und Untreue: vgl. Beschluss des Senats vom 11. April 1994, Az.: 2 Ss 4/94 = MDR 1994, 712, 713), zugleich aber wegen der nicht erweislichen Vortat freizusprechen (BGH NStZ 2011, 510; Meyer-Goßner /Schmitt (58. Aufl.) § 260 Rn. 27mwN).
  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89

    Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

    Das hat der 2. Strafsenat für den Fall des fehlenden Nachweises der Mittäterschaft an einer schweren räuberischen Erpressung und der zweifelsfreien Feststellung der dieser nachfolgenden Hehlerhandlung entschieden (BGHSt 35, 86, 89), und der erkennende Senat ist im Falle eines nicht ausreichenden Beweises für eine Mittäterschaft beim Betrug und sicherer Feststellungen zu der nachfolgenden Hehlerei zu dem gleichen Ergebnis gekommen (BGH NStZ 1989, 266 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.02.1990 - 4 StR 636/89

    Tatbeitrag zu einer gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung durch das

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Angeklagte wegen Hehlerei zu verurteilen ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob er an der schweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war, jedoch feststeht, daß er einen Beuteanteil in Kenntnis der Vortat vom Täter erhalten hat (BGHSt 35, 86; BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 2).
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