Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1026
BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88 (https://dejure.org/1989,1026)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1989 - VII ZB 24/88 (https://dejure.org/1989,1026)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 (https://dejure.org/1989,1026)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1026) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Falsche Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges - Anforderungen an eine Berufungsschrift - Formlose Berichtigung einer Berufungsschrift - Hinweis auf die falsche Bezeichnung des Gerichts

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
    Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in der Berufungsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2395
  • MDR 1989, 730
  • VersR 1989, 646
  • BauR 1989, 507
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 181/84

    Unzulässigkeit einer Berufung mangels zutreffender Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88
    Deshalb genügt es, wenn sich bei falscher Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt oder aus weiteren Umständen auch für das Berufungsgericht ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und in Wirklichkeit das Gericht gemeint ist, von dem das angefochtene Urteil tatsächlich erlassen worden ist (vgl. BGH Beschl. vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 = VersR 1983, 250; Urt. v. 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 = VersR 1984, 870; Urt. vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 = VersR 1986, 574, jew. m.w.N.).

    In der Sache VersR 1986, 574 ging es um die Unterlassung einer Wettbewerbshandlung, die möglicherweise eine Kartellstreitigkeit hätte sein können; auch hatte die eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand weder im Bezirk des falsch bezeichneten Landgerichts noch in dem, dessen Urteil tatsächlich angefochten werden sollte.

  • BGH, 27.06.1984 - VIII ZR 213/83

    Berufung - Zulässigkeit - Falsche Bezeichnung des Gerichts - Irrtum -

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88
    Deshalb genügt es, wenn sich bei falscher Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt oder aus weiteren Umständen auch für das Berufungsgericht ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und in Wirklichkeit das Gericht gemeint ist, von dem das angefochtene Urteil tatsächlich erlassen worden ist (vgl. BGH Beschl. vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 = VersR 1983, 250; Urt. v. 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 = VersR 1984, 870; Urt. vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 = VersR 1986, 574, jew. m.w.N.).

    Im Fall VersR 1984, 870 war der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten nur namentlich benannt, seine Kanzleianschrift dagegen nicht angegeben; auch kam den Umständen nach offenbar eine Gerichtsstandvereinbarung in Betracht.

  • BGH, 15.12.1982 - IVa ZB 15/82

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift zur Verhinderung einer

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - VII ZB 24/88
    Deshalb genügt es, wenn sich bei falscher Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt oder aus weiteren Umständen auch für das Berufungsgericht ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und in Wirklichkeit das Gericht gemeint ist, von dem das angefochtene Urteil tatsächlich erlassen worden ist (vgl. BGH Beschl. vom 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 = VersR 1983, 250; Urt. v. 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 = VersR 1984, 870; Urt. vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 = VersR 1986, 574, jew. m.w.N.).

    So ging es in VersR 1983, 250 um die Verwechslung der Landgerichte München I und II, die es ohnehin schwer machen dürfte, den Irrtum schon aus dem sonstigen Inhalt der Berufungsschrift aufzudecken; außerdem fehlte dort die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten.

  • OLG Frankfurt, 12.02.2008 - 11 U 28/07

    Haftung eines Beauftragten als der im Impressum einer Webseite ausgewiesene

    Ausreichend ist die Gewissheit über die Verteilung der Parteirolle in der mit der Rechtsmittelschrift eingeleiteten Instanz (vgl. BGH NJW 1989, 2395 f.).
  • BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Etwaige Zweifel des Prozessgegners müssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es genügt, wenn die Klarstellung ihm gegenüber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.).
  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

    Es ist daher anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8).

    Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen oder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift angegebenen Herkunftsgericht.

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    b) Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Zulässigkeit von Berufungen nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen des erstinstanzlichen Gerichts oder der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern lassen, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 3/56 - LM § 518 ZPO Nr. 4 und Beschlüsse vom 22. September 1977 - VII ZB 5/77 - VersR 1977, 1100 mit Anmerkung Späth sowie vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f.; siehe auch Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeichnung 11 zur Berichtigung einer Parteibezeichnung in der Berufungsinstanz).
  • BGH, 18.04.2000 - VI ZB 1/00

    Unzulässigkeit der Berufung mangels Einhaltung der Form

    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719, 1720; Beschluß vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081; Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - NJW-RR 89, 958; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 33/89 - NJW 1989, 2396, jeweils m.w.N.).

    Allenfalls bestand aufgrund der vorgenannten Umstände eine Möglichkeit, daß es sich bei dem erstinstanzlichen Gericht um das Landgericht München II und bei der "Raiffeisenbank G." um die Beklagte handeln könnte, was jedoch wegen der verbleibenden Zweifel nicht den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554; Beschluß vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320, 321; BGH, Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395, 2396).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 23 U 118/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei falscher Übermittlung eines

    Dies beruht nicht auf der unzutreffenden Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird im Sinne des § 518 ZPO ("Amtsgericht" statt "Landgericht"), da sich aus der Erwähnung "Az. I Instanz: LG Frankfurt am Main 2/27 O 192/01" zweifelsfrei ergibt, dass die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt werden sollte und dies ausreichend ist (Zöller-Gummer, a.a.O., § 518 Rdn. 33, BGH NJW 1989, 2395 f.).
  • BGH, 08.10.1992 - V ZB 6/92

    Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung - Wiederherstellung der

    Insoweit können zur Auslegung auch Begleitumstände herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 16. März 1989, VII ZB 24/88, NJW 1989, 2395 ), hier mithin der Umstand, daß in dem Schriftsatz das Aktenzeichen und das vollständige Rubrum angegeben worden sind.
  • OLG München, 24.02.1993 - 15 U 6109/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muß das Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist in der Lage sein, sich Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen, BGH NJW 89, 2395 zu II 1. Die mit Berufungseinlegung beginnende Aktenanforderung kann daher gegebenenfalls Zweifel nicht mehr innerhalb dieser Frist klären, wenn Berufungseinlegung und Aktenanforderung am letzten Tag der Frist erfolgen und die zugeleiteten - bei falschem Aktenzeichen falschen Akten - verspätet dem Berufungsgericht zugehen.

    Andererseits war zu beachten, daß die Anforderungen im Falle einer Falschbezeichnung (hier: Aktenzeichen) nicht überspannt werden dürfen und es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 89, 2395 zu II 2) genügen muß, daß nach Lage des jeweiligen Falles kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, welches erstinstanzliche Gericht trotz der unrichtigen Bezeichnung gemeint ist.

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 140/98

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsschrift

    Daher macht die falsche Benennung eines Aktenzeichens oder eines Erstgerichts die Berufung in der Regel fehlerhaft (MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 518 Rdn. 10), es sei denn, der Fehler ist offensichtlich und es läßt sich bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus anderen Angaben, etwa aus in der Berufungsschrift enthaltenen eindeutigen Hinweisen oder aus einer gemäß § 518 Abs. 3 ZPO beigefügten Urteilskopie, zweifelsfrei entnehmen, welches Urteil angefochten ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719 f.; Senatsbeschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063; BGH, Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 2 jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - MDR 1998, 1429 und Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 -, zur Veröffentlichung bestimmt, zur Frage der falschen Parteibezeichnung).
  • BGH, 28.09.1993 - VI ZB 25/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Es genügt, wenn sich bei einer falschen Bezeichnung bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt oder aus weiteren Umständen ergibt, daß die unzutreffende Bezeichnung auf einem Irrtum beruht und erkennbar ist, welches Urteil gemeint ist (BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1982 - IV a ZB 15/82 - VersR 1983, 250; vom 16. Januar 1986 - I ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; vom 16. März 1989 - VII ZB 24/88 - VersR 1989, 646 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 2; BAG, Beschluß vom 13. Mai 1975 - 2 AZB 5/75 - VersR 1976, 104).
  • OLG Celle, 14.03.1990 - 9 U 3/89

    Unzulässigkeit einer Berufung des nicht beschwerten Beklagten und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht