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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88   

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BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88 (https://dejure.org/1989,975)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1989 - 1 StR 632/88 (https://dejure.org/1989,975)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88 (https://dejure.org/1989,975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit bewusst wahrheitswidrigen Zusicherungen - Strafbarkeit wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) vor § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 175
  • NJW 1989, 2403
  • MDR 1989, 835
  • NStZ 1989, 440 (Ls.)
  • StV 1989, 513
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • RG, 05.11.1936 - 3 D 636/36

    Gebührt dem Verfahren, das zuerst anhängig geworden ist, auch dann der Vorrang,

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Eine solche Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn das Gericht, bei dem die Sache erst später anhängig bzw. rechtshängig geworden ist, wegen seiner höheren sachlichen Zuständigkeit die Tat umfassender und nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln und aburteilen kann (RGSt 70, 336, 337; RG HRR 1938 Nr. 132; BGHSt 19, 177; BGH NJW 1953, 273).

    Das höherrangige Gericht ist, falls und sobald es von der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache Kenntnis erlangt, demgemäß nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das vor dem an sich zuerst befaßten Gericht niederer Ordnung schwebende Verfahren einseitig "an sich zu ziehen" und die ganze Tat einheitlich und umfassend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen (RGSt 70, 336; BGHSt 19, 177, 118 ff.; vgl. auch Eb. Schmidt JZ 1953, 639 und Boldt DR 1941, 777).

    Die ausnahmsweise eingetretene Verschiebung des Vorrangs zugunsten des erst später befaßten höherrangigen Gerichts kann nicht bedeuten, daß für dieses Gericht das Verfahrenshindernis der bereits bei dem Gericht niederer Ordnung bestehenden Rechtshängigkeit ohne weiteres entfällt und es trotz Kenntnis des anderen Verfahrens allein kraft seines Vorrangs das Hauptverfahren eröffnen kann (so allerdings teilweise die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. z.B. RGSt 41, 108, 110 f.; 66, 19, 22; 70, 336 sowie - wenn auch nicht ganz deutlich - BGH NJW 1953, 273).

    In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten - Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).

    Die von der Revision insoweit angeführte Entscheidung RGSt 70, 336 spricht zwar pauschal davon, daß im Falle einer Vorrangverschiebung das Verfahren vor dem Gericht niederer Ordnung "einzustellen" sei.

  • BGH, 13.08.1963 - 2 ARs 172/63

    Verbindung von Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - Gestattung einer

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Eine solche Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn das Gericht, bei dem die Sache erst später anhängig bzw. rechtshängig geworden ist, wegen seiner höheren sachlichen Zuständigkeit die Tat umfassender und nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln und aburteilen kann (RGSt 70, 336, 337; RG HRR 1938 Nr. 132; BGHSt 19, 177; BGH NJW 1953, 273).

    Das höherrangige Gericht ist, falls und sobald es von der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache Kenntnis erlangt, demgemäß nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das vor dem an sich zuerst befaßten Gericht niederer Ordnung schwebende Verfahren einseitig "an sich zu ziehen" und die ganze Tat einheitlich und umfassend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen (RGSt 70, 336; BGHSt 19, 177, 118 ff.; vgl. auch Eb. Schmidt JZ 1953, 639 und Boldt DR 1941, 777).

    Vielmehr bedarf es eines die Rechtshängigkeit bei dem niederrangigen Gericht eindeutig und endgültig beendenden und damit das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigenden förmlichen verfahrensgestaltenden Aktes (so die überwiegende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere RGSt 48, 119; BGH NJW 1958, 31; BGHSt 19, 177).

    In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten - Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Reichsgericht - die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die §§ 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann jedoch - ohne allerdings eine klare systematische und dogmatische Begründung hierfür zu geben - deutlich gemacht, daß es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt eigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958, 31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59; Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 609/59).

  • BGH, 31.10.1957 - 4 StR 449/57
    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Vielmehr bedarf es eines die Rechtshängigkeit bei dem niederrangigen Gericht eindeutig und endgültig beendenden und damit das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigenden förmlichen verfahrensgestaltenden Aktes (so die überwiegende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere RGSt 48, 119; BGH NJW 1958, 31; BGHSt 19, 177).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Reichsgericht - die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die §§ 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann jedoch - ohne allerdings eine klare systematische und dogmatische Begründung hierfür zu geben - deutlich gemacht, daß es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt eigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958, 31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59; Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 609/59).

    So wird in BGH NJW 1958, 31 für eine dem vorliegenden Sachverhalt durchaus ähnliche Fallgestaltung ausgeführt, daß die Strafkammer durch den Verbindungsbeschluß das amtsgerichtliche Verfahren "endgültig an sich gezogen" habe und daß "damit" die der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens bis dahin entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit des amtsgerichtlichen Verfahrens "entfallen" sei.

    Bei dem Verbindungsbeschluß, mit dem im Falle einer Vorrangverschiebung das höherrangige Gericht das bei dem niederrangigen Gericht schwebenden Verfahren an sich zieht, handelt es sich um eine (gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht selbständig anfechtbare) verfahrensgestaltende gerichtliche Entscheidung, die - ebenso wie etwa ein Übernahmebeschluß nach § 225 a Abs. 1 StPO oder ein Verbindungs- oder Trennungsbeschluß nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. hierzu Maul in KK 2. Aufl. § 33 Rdn. 2; Wendisch in LR 24. Aufl. § 33 Rdn. 32) - außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich erst ergehen darf, nachdem dem Angeklagten gemäß § 33 Abs. 2, Abs. 3 StPO rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. allerdings die Entscheidung BGH NJW 1958, 31, in der offensichtlich eine nachträgliche Unterrichtung des Angeklagten für ausreichend erachtet wurde).

  • BGH, 18.12.1952 - 4 StR 700/52
    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Dem Strafverfahren beim Landgericht stand somit zunächst das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der gleichen Strafsache entgegen (RGSt 52, 259, 262; BGHSt 1, 67, 68; 22, 185, 186; 22, 232, 235 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NJW 1953, 273; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 145).

    Für diese Fallgestaltung gilt nach der bereits vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof weitergeführten ständigen Rechtsprechung der Grundsatz der zeitlichen Priorität der Rechtshängigkeit: Danach gebührt - unabhängig von der Rangordnung der beteiligten Gerichte - regelmäßig dem Gericht der Vorrang, bei dem das Verfahren zuerst (im engeren Sinne) rechtshängig geworden ist (grundlegend RGSt 29, 174, 178 f.; ferner RGSt 67, 53, 56 und BGH NJW 1953, 273).

    Eine solche Ausnahme gilt unter anderem dann, wenn das Gericht, bei dem die Sache erst später anhängig bzw. rechtshängig geworden ist, wegen seiner höheren sachlichen Zuständigkeit die Tat umfassender und nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandeln und aburteilen kann (RGSt 70, 336, 337; RG HRR 1938 Nr. 132; BGHSt 19, 177; BGH NJW 1953, 273).

    Die ausnahmsweise eingetretene Verschiebung des Vorrangs zugunsten des erst später befaßten höherrangigen Gerichts kann nicht bedeuten, daß für dieses Gericht das Verfahrenshindernis der bereits bei dem Gericht niederer Ordnung bestehenden Rechtshängigkeit ohne weiteres entfällt und es trotz Kenntnis des anderen Verfahrens allein kraft seines Vorrangs das Hauptverfahren eröffnen kann (so allerdings teilweise die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. z.B. RGSt 41, 108, 110 f.; 66, 19, 22; 70, 336 sowie - wenn auch nicht ganz deutlich - BGH NJW 1953, 273).

  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 335/68

    Rechtmäßigkeit der Eröffnung eines Verfahrens über eine bereits an einem anderen

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Dem Strafverfahren beim Landgericht stand somit zunächst das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der gleichen Strafsache entgegen (RGSt 52, 259, 262; BGHSt 1, 67, 68; 22, 185, 186; 22, 232, 235 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NJW 1953, 273; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 145).

    Die von der Rechtsprechung für Fälle verschiedener sachlicher Zuständigkeit der beteiligten Gerichte zu dieser Vorschrift entwickelten, den Prioritätsgrundsatz teilweise einschränkenden Grundsätze (vgl. BGHSt 5, 381, 384 [BGH 14.01.1954 - 3 StR 642/53]; 22, 232) [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]können nur dann Anwendung finden, wenn die befaßten Gerichte auch örtlich verschiedene Zuständigkeiten verkörpern.

    Zum einen gilt diese Vorschrift - wie der Hinweis auf die §§ 7 bis 11 StPO ergibt - nur für Strafsachen, die bei mehreren örtlich verschieden zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGHSt 22, 232 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NStZ 1982, 294; 1986, 564; Pfeiffer a.a.O. § 13 Rdn. 1, 3; Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 2, 4).

  • RG, 28.01.1914 - II 281/14

    Verbindung von Strafsachen, die in verschiedenen Instanzen anhängig sind, und die

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Vielmehr bedarf es eines die Rechtshängigkeit bei dem niederrangigen Gericht eindeutig und endgültig beendenden und damit das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit beseitigenden förmlichen verfahrensgestaltenden Aktes (so die überwiegende Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. insbesondere RGSt 48, 119; BGH NJW 1958, 31; BGHSt 19, 177).

    Das Reichsgericht hat - soweit ersichtlich - erstmals in RGSt 48, 119 für den Fall, daß eine einheitliche prozessuale Tat nach rechtlichen Gesichtspunkten getrennt bei Gerichten verschiedener Ordnung rechtshängig gemacht worden ist, eine "Verbindung" der beiden Verfahren durch das höherrangige Gericht "nach § 4 StPO" als rechtlich zulässig angesehen.

    In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten - Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).

  • BGH, 02.02.1960 - 5 StR 609/59

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Dabei hat der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Reichsgericht - die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die §§ 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann jedoch - ohne allerdings eine klare systematische und dogmatische Begründung hierfür zu geben - deutlich gemacht, daß es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt eigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958, 31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59; Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 609/59).

    Auch in dem Urteil vom 2. Februar 1960 - 5 StR 609/59 -, das ebenfalls eine dem vorliegenden Sachverhalt ähnliche Fallkonstellation betrifft, wird ausdrücklich ausgeführt, daß das vorrangig zuständige Landgericht durch den Verbindungsbeschluß, mit dem es das schöffengerichtliche Verfahren an sich gezogen hat, gleichzeitig "die Rechtshängigkeit beim Schöffengericht beendet" habe.

  • BGH, 20.05.1953 - 4 ARs 30/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Das höherrangige Gericht ist, falls und sobald es von der bereits anderweitigen Rechtshängigkeit der Sache Kenntnis erlangt, demgemäß nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das vor dem an sich zuerst befaßten Gericht niederer Ordnung schwebende Verfahren einseitig "an sich zu ziehen" und die ganze Tat einheitlich und umfassend nach allen rechtlichen Gesichtspunkten abzuurteilen (RGSt 70, 336; BGHSt 19, 177, 118 ff.; vgl. auch Eb. Schmidt JZ 1953, 639 und Boldt DR 1941, 777).

    In weiteren - teilweise nicht veröffentlichten - Entscheidungen hat es ebenfalls eine solche Verbindung nach §§ 2, 3, 4 StPO für zulässig erachtet, dabei allerdings teilweise zusätzlich verlangt, daß das Verfahren bei dem Gericht niederer Ordnung einzustellen sei (so insbesondere RG HRR 1938 Nr. 132 und RGSt 70, 336, 338; vgl. ferner die ausführliche Darstellung und Erörterung der oben genannten Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHSt 19, 177 sowie die kritische Stellungnahme zu RGSt 48, 119 von Eb. Schmidt JZ 1953, 639).

  • BGH, 25.06.1968 - 5 StR 191/68

    Begriff "zusammenhängende Strafsachen" - Verbindung eines subjektiven

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Dem Strafverfahren beim Landgericht stand somit zunächst das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit der gleichen Strafsache entgegen (RGSt 52, 259, 262; BGHSt 1, 67, 68; 22, 185, 186; 22, 232, 235 [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]; BGH NJW 1953, 273; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Einleitung Rdn. 145).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Reichsgericht - die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die §§ 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann jedoch - ohne allerdings eine klare systematische und dogmatische Begründung hierfür zu geben - deutlich gemacht, daß es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt eigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958, 31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59; Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 609/59).

  • BGH, 03.11.1959 - 5 StR 307/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88
    Ist - wie im hier zu beurteilenden Fall - dem höherrangigen Gericht das bereits schwebende andere Verfahren schon vor der Entscheidung über die Eröffnung des eigenen Verfahrens bekannt, muß dieser Verfahrensakt, um eine - sonst "sehenden Auges" eintretende - unzulässige doppelte Rechtshängigkeit zu vermeiden, vor oder spätestens gleichzeitig mit dem Eröffnungsbeschluß ergehen (zu dieser Fallgestaltung vgl. insbesondere BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Reichsgericht - die Zulässigkeit der Verbindung zunächst auf die §§ 2, 3, 4 StPO gestützt, in späteren Entscheidungen dann jedoch - ohne allerdings eine klare systematische und dogmatische Begründung hierfür zu geben - deutlich gemacht, daß es sich bei dieser Verbindung um einen Verfahrensakt eigener Art handele (BGHSt 19, 177; 22, 185; BGH NJW 1958, 31; BGH, Urt. vom 3. November 1959 - 5 StR 307/59; Urt. vom 2. Februar 1960 - 5 StR 609/59).

  • RG, 14.02.1908 - V 988/07

    1. Steht die Rechtshängigkeit eines Verfahrens wegen einfacher Hehlerei der

  • VerfGH Bayern, 31.08.1964 - 12-VI-63
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 68/70

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen

  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 610/68

    Keine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber einem Angeklagten auf die Möglichkeit

  • BGH, 10.07.1959 - 2 ARs 86/59
  • BGH, 30.06.1976 - 2 ARs 169/76

    Möglichkeit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des

  • BGH, 19.12.1950 - 2 StR 30/50

    Rechtsmittel

  • RG, 24.11.1931 - I 219/31

    Wie ist zu verfahren, wenn gegen eine Person wegen mehrerer Vergehen der

  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 367/83

    Voraussetzungen für die Überzeugung des Tatrichters vom Vorliegen eines

  • BGH, 14.01.1954 - 3 StR 642/53
  • BGH, 05.06.1986 - 4 StR 238/86

    Abgabe des Berufungsverfahrens an ein anderes Gericht und Verbindung mit einem

  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 414/81

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Aufhebung der Anordnung einer

  • RG, 04.12.1918 - V 453/18

    1. Zum Begriff "unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung" i. S. der BRVO.

  • RG, 13.11.1896 - 3282/96

    1. Kann ein Gericht höherer Ordnung, vor welchem das Hauptverfahren wegen einer

  • RG, 13.12.1932 - I 708/32

    1. Hat das Revisionsgericht die anderweite Rechtshängigkeit auch zu beachten,

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Er hat nicht nur fremdes Tun gefördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat eingefügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 393, 396; BGH NJW 1951, 410; 1985, 1035; BGH StV 1985, 106,107; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatherrschaft 3, 4 und Mittäter 2).
  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    (aa) Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob die Verschmelzung der Verfahren nach einer Verbindung gemäß § 4 StPO so weit geht, dass die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 187 ff.).

    Zwar wird dem Angeklagten mit einer Verfahrensverbindung vor Beginn der Hauptverhandlung die ihm gemäß § 411 Abs. 3, § 303 StPO zustehende besondere Befugnis, bis zum Beginn der Hauptverhandlung durch Rücknahme des Einspruchs über den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehles allein und einseitig zu disponieren, beschnitten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 191).

  • OLG Köln, 10.08.2001 - Ss 264/01

    Änderung des Parkzeitendes auf einem Parkschein

    Das gilt zunächst im Hinblick auf den Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (der gleichen Strafsache; vgl. BGHSt 36, 175 [180] = NJW 1989, 2403 [2404]) und des Verbots der Doppelbestrafung, der bereits aufgrund der Sachrüge zu beachten war (vgl. Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 337 Rdnr. 25 m. w. Nachw.).

    Eine Einstellung des Strafverfahrens war im vorliegenden Fall schon von daher nicht veranlasst, ohne dass auf die vom Amtsgericht vorgenommene Verbindung von Bußgeld- und Strafverfahren noch einzugehen wäre (zur Beseitigung des Verfahrenshindernisses anderweitiger Rechtshängigkeit durch Verbindung mehrerer Strafverfahren: BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 4 Kart 5/11

    Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB

    Unabhängig davon ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Verfahrenssituation aber auch nicht prozessual verpflichtet gewesen, in der Hauptverhandlung das von der Verteidigung damit verlangte Rechtsgespräch zu fördern oder sich zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen zu erklären (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 27.04.1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403 - 2408, zitiert nach juris Rz. 43 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 03.09.1997 - 5 StR 237/97, JZ 1998, 53 - 54, zitiert nach juris Rz. 17).
  • BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94

    Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision -

    Ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn bei zwei Gerichten mit gleicher örtlicher, aber unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit rechtshängig geworden, führt die doppelte Rechtshängigkeit im Falle der Revision gegen das Urteil des später eröffnenden höheren Gerichts dann nicht zur Verfahrenseinstellung, sondern zur Zurückverweisung der Sache, wenn das höhere Gericht auf Grund seiner sachlichen Zuständigkeit für eine umfassende Aburteilung (noch) in der Lage ist, das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit zu beseitigen, indem es das Verfahren des unteren Gerichts an sich zieht (im Anschluß an BGHSt 36, 175 = NJW 1989, 2403).

    Grundsätzlich gebührt auch in den nicht von § 12 StPO erfaßten Fällen, in denen dieselbe Tat wie hier bei zwei Gerichten mit gleicher örtlicher, aber unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit rechtshängig gemacht worden ist, dem zuerst eröffnenden Gericht der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181).

    Der Prioritätsgrundsatz erfährt jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn das zuerst eröffnende Gericht rechtlich nicht dazu in der Lage ist, die Tat, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten umfassend abzuurteilen, die Kompetenz dazu vielmehr dem höheren Gericht zukommt, bei dem das Verfahren wegen derselben Tat erst später rechtshängig geworden ist (vgl. BGHSt 36, 175, 181; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18; Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 12 Rdn. 3).

    Der Senat folgt damit der vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 175 unter Berücksichtigung früherer Rechtsprechung eingehend begründeten Auffassung, daß es zur Lösung einer solchen, durch die Strafprozeßordnung nicht geregelten Verfahrenslage "eines - wie auch immer gearteten - förmlichen und konstitutiven Verfahrensaktes bedurfte, um das der Fortführung des landgerichtlichen Verfahrens entgegenstehende Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit zu beseitigen ..." (BGHSt 36, 175, 182/183), und daß der Vorrang des umfassend zuständigen höheren Gerichts sich nicht unmittelbar selbst schon Geltung verschaffte.

    Gegenüber der im Schrifttum geäußerten Kritik und dem dort aufgezeigten Lösungsweg, daß allein das zuerst eröffnete Verfahren beim niederrangigen Gericht - gestützt auf § 12 Abs. 1 StPO und nicht auf § 206 a StPO - einzustellen ist und das Verfahren beim zuständigen höheren Gericht ohne weiteres weiter betrieben werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 12 Rdn. 2; im Ergebnis ebenso schon RGSt 70, 336, 337; vgl. auch Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 12 Rdn. 18), hat die in BGHSt 36, 175 dargelegte Verfahrensweise den entscheidenden Vorzug, daß durch sie eine unterschiedliche Beurteilung der Frage prozessualer Tateinheit in den betroffenen Verfahren vermieden und dadurch der Gefahr doppelter Bestrafung wegen derselben Tat zuverlässiger begegnet werden kann.

    d) Allerdings sind die in BGHSt 36, 175 dargelegten Verfahrensgrundsätze, denen der Senat folgt, anhand eines Falles entwickelt worden, in dem das für die umfassende Aburteilung zuständige Gericht die doppelte Rechtshängigkeit selbst schon dadurch beseitigt hatte, daß es das amtsgerichtliche Verfahren an sich zog.

  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89

    Radikal (Zeitschrift)

    Für die Annahme von Mittäterschaft reicht es dagegen nicht, daß der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte; dies spricht für Beihilfe (BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 3).
  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR (VS) 8/90

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei erledigter Maßnahme

    Dies ergibt sich aber daraus, daß nur unter den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr oder der diskriminierenden Auswirkungen von Zwangsmaßnahmen ein fortwirkendes Interesse bejaht wird (vgl. BGH StV 1989, 513, 514; BGHSt 36, 30, 242, 247 ff [BGH 01.12.1988 - I BGs 1113/88]; BGH GA 1981, 223, 225; BGH NJW 1978, 1013; BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kontrollstelle 1; KG GA 1976, 79 ff, Kissel in KK, § 23 EGGVG Rdn. 34).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 499/18

    Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher

    Eine doppelte Rechtshängigkeit wurde hierdurch nicht begründet (vgl. zur Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höherer sachlicher Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403).
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20

    Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht

    Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend, dass aus den dargelegten Gründen auch nicht von einem die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, BGHSt 36, 175, 188 f.; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 4 Rn. 28) Verbindungsbeschluss nach § 4 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann; insoweit fehlt es jedenfalls an einer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens durch die Strafkammer (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, 7 BGHSt 45, 342, 351; vom 5. Februar 1963 - 1 StR 265/62, BGHSt 18, 238, 239).
  • BGH, 03.08.1990 - 3 StR 164/90

    Absichtsloses Sammeln von Erkenntnissen in Tateinheit mit geheimdienstlicher

    Das Oberlandesgericht hätte dann mit Rücksicht auf anderweite Rechtshängigkeit die Sache nicht, wie geschehen, ohne weiteres (vgl. BGHSt 36, 175, 180 ff.) eröffnen dürfen.

    Sollte das Oberlandesgericht zur Erkenntnis doppelter Rechtshängigkeit kommen oder eine solche nicht ausschließen können, so könnte es das andere, noch unerledigte Verfahren - in Anwendung der in BGHSt 36, 175 dargelegten Grundsätze - nur in dem Umfang an sich ziehen, als für die jeweils angeklagten Taten Identität in Betracht kommt.

  • BGH, 14.10.2014 - 2 ARs 375/14

    Entscheidung über die Verbindung von Verfahren durch das gemeinschaftliche obere

  • BGH, 15.01.2015 - 2 ARs 375/14

    Anhörungsrüge

  • BGH, 05.04.2000 - 1 StR 75/00

    Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernis der Doppelanhängigkeit

  • OLG Celle, 30.08.2007 - 1 Ws 255/07

    Ernst August Prinz von Hannover: Wiederaufnahmeantrag erfolgreich

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 496/97

    Unterbringung eines behandlungsbedürftigen Straftäters bei nachgewiesener

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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1989 - 5 StR 99/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2009
BGH, 06.06.1989 - 5 StR 99/89 (https://dejure.org/1989,2009)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1989 - 5 StR 99/89 (https://dejure.org/1989,2009)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 5 StR 99/89 (https://dejure.org/1989,2009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht zur Enthaltung auf die Entschließungsfreiheit eines Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StPO § 52
    Vorhalt polizeilicher Aussagen bei berechtigter Zeugnisverweigerung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2403
  • MDR 1989, 837
  • NStZ 1989, 440
  • StV 1989, 375
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.1951 - 3 StR 48/50
    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 99/89
    Insbesondere muß es jede zielgerichtete Einflußnahme auf den Zeugen unterlassen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Gebrauch seines Schweigerechts beeinflusssen könnte (BGHSt 1, 34, 37; 9, 195, 197; BGHR § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO - Belehrung 2).
  • BGH, 01.06.1956 - 2 StR 27/56
    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 5 StR 99/89
    Insbesondere muß es jede zielgerichtete Einflußnahme auf den Zeugen unterlassen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Gebrauch seines Schweigerechts beeinflusssen könnte (BGHSt 1, 34, 37; 9, 195, 197; BGHR § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO - Belehrung 2).
  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 737/95

    Beweisverwertungsverbot für die Aussage eines Arztes, nachdem der Patient die

    Der falsche Hinweis auf eine angeblich fortbestehende Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber einem nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen führt deshalb zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. auch BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 3), dessen Nichtbeachtung bei der Urteilsfindung auch ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß gerügt werden kann (ebenso Dahs aaO Rdn. 67; Paulus in KMR § 53 Rdn. 57; Peters aaO; a.A. RGSt 71, 21, 23; Pelchen aaO Rdn. 56).
  • OLG Rostock, 06.01.2015 - 20 RR 108/14

    Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren: Besorgnis der Befangenheit

    Unzulässig ist es auch, die Motive des Zeugen für die Verweigerung des Zeugnisses auszuforschen (BGH NStZ 1989, 440).
  • OLG Rostock, 06.01.2015 - 126 Js 16621/12

    Befangenheit eines Sachverständigen bei Nichtbeachtung der Aussageunwilligkeit

    Unzulässig ist es auch, die Motive des Zeugen für die Verweigerung des Zeugnisses auszuforschen (BGH NStZ 1989, 440 ).
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