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   BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85   

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BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 (https://dejure.org/1989,6)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 (https://dejure.org/1989,6)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 (https://dejure.org/1989,6)
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Reiten im Walde

Art. 2 Abs. 1 GG, § 14 BWaldG;

§ 90 BVerfGG, mittelbare Normenkontrolle

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Reiten im Walde

  • openjur.de

    Reiten im Walde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 2; BWaldG § 14; GG Art. 2 Abs. 1
    Verfassungsrechtlliche Überprüfung von Landesrecht - Reiten im Wald in Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Reiten im Walde - Entscheidung - Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Schutzbereich des Art. 2 I GG

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde - Pferde

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ("Reiten im Walde")

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 137
  • NJW 1989, 2525
  • MDR 1989, 1072
  • NVwZ 1989, 1052 (Ls.)
  • DVBl 1989, 988
  • DÖV 1989, 989
 
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Wird zitiert von ... (351)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32 [36]; aus neuerer Zeit etwa: BVerfGE 74, 129 [151]; 75, 108 [154 f.]).

    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]), ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; 74, 129 [152]).

    Stützt sich ein die Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so kann mit der Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG zur Nachprüfung gestellt werden, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, das heißt formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32).

    Darüber hinaus muß den Anforderungen genügt sein, die sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerfGE 49, 89 [126 f.]) ergeben (vgl. dazu auch BVerfGE 6, 32 [42]; 20, 150 [157 f.]).

    Ihr stünde nicht nur die Entstehungsgeschichte der Grundrechtsnorm entgegen (vgl. BVerfGE 6, 32 [39 f.]).

    Eine die Handlungsfreiheit einschränkende Vorschrift darf nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht so unbestimmt sein, daß das Verbot einer Betätigung praktisch in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird (vgl. BVerfGE 6, 32 [42 f.]).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht im Elfes-Urteil (BVerfGE 6, 32) dieses Recht wieder in die Befugnis, zu tun und zu lassen, was man will, zurückverwandelte, so scheinen dafür zwei Beweggründe maßgeblich gewesen zu sein: zum einen der Umstand, daß über einen nicht unbedeutenden Freiheitsanspruch zu entscheiden war, der sich keinem speziellen Grundrecht, insbesondere nicht Art. 11 GG, zuordnen ließ, sondern, wenn überhaupt, nur als Teil der Persönlichkeitsentfaltung Grundrechtsschutz genoß; zum anderen der Umstand, daß sich das Gericht bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 GG vor die Alternative gestellt sah, unter freier Entfaltung der Persönlichkeit entweder "die menschliche Handlungsfreiheit im weitesten Sinn" oder "den Schutz eines Mindestmaßes dieser Handlungsfreiheit ..., ohne das der Mensch seine Wesensanlage als geistig-sittliche Person überhaupt nicht entfalten kann" (BVerfGE, a.a.O., S. 36), zu verstehen.

    Zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zählt das Bundesverfassungsgericht nämlich seit dem Elfes-Urteil jede mit der Verfassung übereinstimmende Rechtsnorm (vgl. BVerfGE 6, 32 [37 f.]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Dabei handelt es sich in erster Linie um das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit seinen verschiedenen Garantiebereichen (vgl. BVerfGE 54, 148 [154] m. w. N., sowie den Überblick bei Jarras, NJW 1989, S. 857), ferner in Weiterentwicklung des Persönlichkeitsrechts um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) und jüngst das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfGE 79, 256).

    Art. 2 Abs. 1 GG erweist sich hier gerade in seiner unspezifischen Formulierung als Grundrecht, das für die Anpassung des Persönlichkeitsschutzes an wechselnde Bedingungen besonders offen ist und daher Lücken zu schließen vermag, die den speziellen Freiheitsrechten unzugänglich bleiben (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]).

    Eine abschließende Aufzählung scheitert am Wandel der Bedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32 [36]; aus neuerer Zeit etwa: BVerfGE 74, 129 [151]; 75, 108 [154 f.]).

    Abgesehen von einem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]), ist die allgemeine Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung (BVerfGE 6, 32 [37 f.]; 74, 129 [152]).

    Sofern eine bestehende Befugnis nachträglich beseitigt wird, muß der nach dem Rechtsstaatsgrundsatz gebotene Vertrauensschutz gewahrt bleiben (BVerfGE 74, 129 [152]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne (st. Rspr. seit BVerfGE 6, 32 [36]; aus neuerer Zeit etwa: BVerfGE 74, 129 [151]; 75, 108 [154 f.]).

    Insoweit ist insbesondere auch zu prüfen, ob die Regelung den Kompetenzvorschriften der Verfassung entspricht (BVerfGE 11, 105 [110]; 29, 402 [408]; 75, 108 [146, 149]).

    In materieller Hinsicht bietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Maßstab, nach dem die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden darf (BVerfGE 17, 306 [314]; 55, 159 [165]; 75, 108 [154 f.]).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Darüber hinaus muß den Anforderungen genügt sein, die sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerfGE 49, 89 [126 f.]) ergeben (vgl. dazu auch BVerfGE 6, 32 [42]; 20, 150 [157 f.]).

    Insoweit ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfGE 49, 89 [126 f.]) berührt.

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Insoweit sind die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. BVerfGE 79, 174 [189 f.]), nicht erfüllt.

    Für die hier in Rede stehende, den Landschaftsbehörden durch § 50 Abs. 7 Satz 1 LG 1980 ausdrücklich zur Pflicht gemachte Planung und Verwirklichung eines Reitwegenetzes gilt insoweit nichts anderes als für die Planung sonstiger Verkehrswege wie etwa öffentlicher Straßen (vgl. dazu BVerfGE 79, 174 [198 f.]).

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. etwa die Entscheidung eines Vorprüfungsausschusses in BVerfGE 54, 143 (146) - Taubenfüttern).

    Das Reiten im Walde wird diesen Anforderungen ebensowenig gerecht wie etwa das Taubenfüttern in öffentlichen Anlagen (so aber BVerfGE 54, 143).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Darüber hinaus muß den Anforderungen genügt sein, die sich aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerfGE 49, 89 [126 f.]) ergeben (vgl. dazu auch BVerfGE 6, 32 [42]; 20, 150 [157 f.]).

    Zu diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Sammlungsgesetz (BVerfGE 20, 150) ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe zwar die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt überwachen (BVerfGE, a.a.O., S. 154 f.).

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvR 1011/78

    Personalrat

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Sofern es sich um eine landesrechtliche Norm handelt, ist neben den Kompetenzfragen im Hinblick auf Art. 31 GG zusätzlich zu prüfen, ob die landesrechtliche Norm inhaltlich mit (seinerseits kompetenzgemäß erlassenem) Bundesrecht - auch mit Bundesrahmenrecht - vereinbar ist (BVerfGE 51, 77 [89 f., 95, 96]; vgl. auch BVerfGE 7, 111 [118, 119]).

    Auch im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß danach, wenn mittelbar die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Norm mit einer bundesrechtlichen Vorschrift zu prüfen ist, die Norm des Bundesrechts vom Bundesverfassungsgericht zur Ermittlung des Prüfungsmaßstabs selbst ausgelegt werden (vgl. auch BVerfGE 51, 77 [90 ff., insbesondere S. 92]).

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85
    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) GG bei der Prüfung von Landesrecht am Maßstab des Bundesrechts die bundesrechtlichen Normen ständig selbst ausgelegt (BVerfGE 25, 142 [149 ff.]; 66, 270 [282 ff.]; 66, 291 [307 ff.]).

    cc) Der Charakter einer Norm als Rahmenvorschrift spricht im Zweifel dafür, daß sie auf eine Ausfüllung angelegt ist und daß die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 25, 142 [152]; 67, 1 [12]).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

  • BVerfG, 03.10.1957 - 1 BvR 194/52

    Bayerische Flugblätter

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 3/82

    Universität - Wahl zu Kollegialorganen - Mehrheitswahlrecht -

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerwG, 31.05.1985 - 4 C 14.82

    Waldwege - Freizeitreiten - Landschaftspflege - Erholungsfunktion

  • BVerfG, 25.01.1977 - 1 BvR 210/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des deutsch-tschechoslowakische Vertrags

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Demgegenüber garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 80, 137 ; stRspr).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Hierin liegt eine geänderte Beschwer, die die Beschwerdefrist gegen die Vorschrift erneut in Gang setzt (vgl. BVerfGE 78, 350 ; 79, 1 ; 80, 137 ; 100, 313 ).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Ohne Belang ist hier, ob der Gesetzgeber der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes § 7 Abs. 2 VSG erneut in seinen Willen aufgenommen hat, da hierdurch die Beschwerdefrist nicht neu in Gang gesetzt wird (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108 ; 80, 137 ).
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