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   BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87   

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BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87 (https://dejure.org/1988,1140)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1988 - II ZR 232/87 (https://dejure.org/1988,1140)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 (https://dejure.org/1988,1140)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu Vertragsverhandlungen - Persönliche Haftung des Rechtsanwaltes - Verschulden bei Vertragsschluss bei Mitwirken eines Rechtsanwaltes an der Fixierung der Vertragsverhanlungen - Haftung eines Anwaltes aufgrund besonderer Inanspruchnahme ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 Abs. 1
    Persönliche Haftung des durch eine Partei zu Vertragsverhandlungen hinzugezogenen Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 293
  • NJW-RR 1989, 152 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1581
  • MDR 1989, 41
  • WM 1988, 1535
  • BB 1988, 1992
  • DB 1988, 2398
  • AnwBl 1989, 46
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87
    Eine weitergehende begriffliche Definition des Sachwalters ist auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Mai 1980 (BGHZ 77, 172, 175) [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79], auf die das Berufungsgericht seine rechtliche Fallbehandlung in erster Linie stützt, nicht zu entnehmen.
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87
    Als Sachwalter bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes denjenigen, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, der aber dennoch für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat, weil er auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (so vor allem BGHZ 56, 81; vgl. ferner BGHZ 63, 382; 70, 337; Sen. Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77, 78).
  • BGH, 29.01.1975 - VIII ZR 101/73

    Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers aufgrund uneingeschränkter

    Auszug aus BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87
    Als Sachwalter bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes denjenigen, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, der aber dennoch für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat, weil er auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (so vor allem BGHZ 56, 81; vgl. ferner BGHZ 63, 382; 70, 337; Sen. Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77, 78).
  • BGH, 09.10.1986 - II ZR 241/85

    Geltung deutschen Rechts aufgrund hypothetischen Parteiwillens

    Auszug aus BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87
    Als Sachwalter bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes denjenigen, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, der aber dennoch für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat, weil er auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (so vor allem BGHZ 56, 81; vgl. ferner BGHZ 63, 382; 70, 337; Sen. Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77, 78).
  • FG Hamburg, 18.10.1974 - I 71/72
    Auszug aus BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87
    Aufgrund seines fehlerhaften Rechtsstandpunktes ist das Berufungsgericht jedoch weder diesem unter Beweis gestellten Vortrag noch dem gegenbeweislichen Vorbringen des Beklagten zu 2 nachgegangen, er habe weder den Unternehmenswert ermittelt noch in die Besprechung eingebracht, die betreffenden Angaben seien vielmehr bei den Vertragsverhandlungen telefonisch von der Steuerberaterin des Beklagten zu 1 durchgegeben worden (GA I 71/72, GA II 442, 443, 444).
  • BGH, 19.12.1977 - II ZR 164/76

    Vertrauenshaftung eines Dritten bei Vertragsdurchführung

    Auszug aus BGH, 11.07.1988 - II ZR 232/87
    Als Sachwalter bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes denjenigen, der weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, der aber dennoch für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat, weil er auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (so vor allem BGHZ 56, 81; vgl. ferner BGHZ 63, 382; 70, 337; Sen. Urt. v. 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, WM 1987, 77, 78).
  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 175/93

    Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers für Pflichtwidrigkeiten in

    Die Annahme, ein Rechtsanwalt sei schon aufgrund des von ihm ausgeübten Berufs eine Vertrauensperson, die den Vertragspartnern der von ihm beratenen oder vertretenen Person unter allen Umständen geradestehen will, findet im geltenden Recht keine Stütze (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 - NJW 1989, 293, 294).

    Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob er durch sein Verhalten auf die Entscheidung des Klägers, A. G. weiter zu pflegen, Einfluß genommen hat und zwar so, daß er dem Kläger gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts geboten hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1988 aaO.; vom 17. Juni 1991 aaO.; vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605, 606 und vom 7. Dezember 1992 - II ZR 179/91 - NJW-RR 1993, 342, 344).

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    Zieht eine Partei bei Vertragsverhandlungen einen sachkundigen Berater ihres Vertrauens hinzu, begründet dies nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände dessen persönliche Haftung für die bei dieser Gelegenheit abgegebenen Parteierklärungen; dies gilt zumal dann, wenn sich auch die Gegenseite eines sachkundigen Beistands versichert (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 - WM 1988, 1535 zur Haftung eines Rechtsanwalts aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß).

    bb) Auch aus den von dem Beklagten in der Besprechung vom 15. Dezember 1978 abgegebenen Erklärungen selbst ist nicht auf einen Willen zu schließen, sich persönlich für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens stark zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 aaO).

    Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Beklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beteiligung des Klägers an der Firma Sch. gehabt oder wenn er ihm gegenüber für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflußt hätte (BGH, Urteil vom 17. September 1985 aaO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 aaO).

  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

    Vielmehr kann die Haftung aus culpa in contrahendo nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, an den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder sogenannter Sachwalter einer Partei beteiligt ist (so z.B. BGHZ 56, 81, 84 f; 63, 382, 384 f; 126, 181, 183 ff; 129, 136, 170; Urteile vom 9. Oktober 1986 - II ZR 241/85, vom 25. Februar 1988 - IX ZR 139/87, vom 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 und vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 157/88 = BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß, Sachwalterhaftung 1 - 3 und Vermittlerhaftung 1).

    Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 = BGHR aa Sachwalterhaftung 3 = WW 1988, 1535 = NJW 1989, 293 m.w.Nachw.; ebenso MünchKomm/Emmerich, BGB, 3. Aufl., Rdnrn. 175, 181 und 185 vor § 275 BGB; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Rdnrn. 218 ff vor § 275 BGB).

  • OLG Schleswig, 30.08.2002 - 1 U 176/01

    Zur Haftung eines Betreuers auf Pflegekosten bei unterlassener Beantragung von

    Für die Frage, ob der Beklagte der Klägerin gegenüber als Sachwalter haftet, ist allein entscheidungserheblich, ob er durch sein Verhalten auf die Entscheidung der Klägerin, den Betreuten weiter zu pflegen, Einfluss genommen hat, und zwar so, dass er der Klägerin gegenüber über das allgemeine Vertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäftes geboten hat (vgl. BGH NJW 1989, 293; NJW-RR 1992, 605, 606; NJW-RR 1993, 342, 344).
  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 220/10

    Schadensersatz - Sachwalterhaftung eines Dritten bei Vertragsschluss

    Ebenso wenig beim Konkursverwalter (vgl. BGH 14. April 1987 - IX ZR 260/86 - BGHZ 100, 346 ) , bei einem Betreuer (BGH vgl. 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - DB 1995, 319) oder bei einem von einer Partei hinzugezogenen Rechtsanwalt (vgl. BGH 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 - DB 1988, 2398) .
  • BGH, 17.05.1990 - IX ZR 85/89

    Anwaltsvertrag - Schutzwirkung - Erkärungen des Anwalts

    Daran fehlt es regelmäßig, wenn eine Partei bei Vertragsverhandlungen zu ihrer eigenen Beratung einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens hinzuzieht (BGH, NJW 1989, 293 (294) = LM § 276 BGB Nr. 98; vgl. auch RG, JW 1929, 3149).
  • OLG München, 13.04.1995 - 24 U 86/93

    Steuerberatervertrag als Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

    Dies käme nur dann in Betracht, wenn die Steuerberater gegenüber der Klägerin als Vertreter der GmbH aufgetreten wären und sie entweder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditgewährung für die GmbH gehabt oder wenn sie der Klägerin gegenüber für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Kreditvergabe beeinflußt hätten (vgl. BGH NJW 1989, 293 = WPM 1988, 1535).
  • OLG Oldenburg, 25.02.1998 - 2 U 282/97

    Anspruch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss; Vertrauen in

    Ein Vertreter, Vermittler oder sogenannter Sachwalter kann zwar nur ausnahmsweise dann wie eine Vertragspartei nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluß haften, wenn er über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorausgesetzte normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche Gewähr für den Bestand und die Richtigkeit der Erklärungen und des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (BGHZ 80, 82 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80] ; BGH NJW 1989, 293; BGH WM 1994, 149 [BGH 16.11.1993 - XI ZR 214/92] ; BGH NJW 1997, 1233).
  • LG Düsseldorf, 17.08.2005 - 2a O 161/03

    Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (PFV) eines

    Der Gedanke der Sachwalterhaftung beruht auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der zwar weder Vertragspartner noch dessen Vertreter ist, aber auf der Seite des Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertragsabschlusses beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen ein solches in besonderem Maße für sich persönlich in Anspruch nimmt und dadurch dem anderen Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet, für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausnahmsweise persönlich einzustehen hat (BGH NJW 1989, 293, 294).
  • LG Hamburg, 31.05.1990 - 302 O 113/90
    Der Antragsgegner haftet aufgrund sogenannter Sachwalterhaftung (vgl. BGH NJW 1989, 293, 294) (1) für die unrichtigen und unvollständigen Prospekte der vormaligen Antragsgegnerin zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung auf Rückzahlung aller Gelder (vgl. BGH NJW 1987, 2677; BGHZ 79, 337; 340 ff., 83, 22, 223 ff., 84, 141, 143) (2); englisches Recht steht dieser Haftung nicht entgegen, nachdem die Rechtswahlklausel des Auftragsvertrages unwirksam ist, zumal die e. M. C. Ltd. infolge der Verlagerung ihres Verwaltungssitzes ins Inland als inländische Firma zu behandeln ist (3) und nachdem deshalb die vom Antragsteller gezahlten Einschüsse gemäß §§ 762, 764 BGB bzw. §§ 50, 53, 54, 58, 96 Börsengesetz in der Fassung vom 11. Juli 1989 über die Rechtsfigur des Verschuldens nach Vertragsabschluß auch durch den Antragsgegner zurückzuhalten sind (4).
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