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   OLG Frankfurt, 30.08.1989 - 5 Ss 528/88   

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https://dejure.org/1989,3640
OLG Frankfurt, 30.08.1989 - 5 Ss 528/88 (https://dejure.org/1989,3640)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.1989 - 5 Ss 528/88 (https://dejure.org/1989,3640)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 1989 - 5 Ss 528/88 (https://dejure.org/1989,3640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellungen am Unfallort; Unfallbeteiligter; Unrichtige Angaben; Verlassen des Unfallorts; Vorstellungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1189
  • VersR 1990, 918
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 16.02.1984 - RReg. 1 St 327/83

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Entfernen; Unfallort; Falsch; Angaben;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.1989 - 5 Ss 528/88
    Die gegenteilige Auffassung würde, wie das BayObLG zu Recht betont (NJW 84, 1365, 1366), zu dem absurden Ergebnis führen, daß ein Unfallbeteiligter, der seine Vorstellungspflicht gegenüber anwesenden feststellungsbereiten Personen verletzt hat, dann, wenn diese die Unfallstelle verlassen, dort auf unbeschränkte Zeit unter Strafdrohung verbleiben müßte.
  • BayObLG, 06.04.1983 - RReg. 1 St 38/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.1989 - 5 Ss 528/88
    Der Unfallbeteiligte muß jedoch die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (vgl. BayObLG, NJW 1983, 2039 [hier: III (320) 200 a-c]; …
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 583/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von nicht bloß unerheblichem

    Dieser Auffassung haben sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie einzelne Autoren im Schrifttum angeschlossen (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1990, 1189, 1190; SK-StGB/Rudolphi/Stein, 8. Aufl., § 142 Rn. 29; BeckOK-StGB/Kudlich, Stand: 1. Februar 2018, § 142 Rn. 25; Bauer, NStZ 1985, 301, 302).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2016 - 2 (6) SsBs 674/16

    Bußgeldsache: Wirksamkeit des Urteils bei fehlender Namensangabe im Urteilskopf

    Dass eine in den Urteilsgründen verwertete Urkunde nicht verlesen wurde, begründet nur dann einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn feststeht, dass der Inhalt der Urkunde nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (BGH NJW 1990, 1189, 1190; StV 2014, 73; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 261 Rn. 38).
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