Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 21.11.1989

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.12.1989 - 1 Ws 455/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8242
OLG Stuttgart, 12.12.1989 - 1 Ws 455/89 (https://dejure.org/1989,8242)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.12.1989 - 1 Ws 455/89 (https://dejure.org/1989,8242)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Dezember 1989 - 1 Ws 455/89 (https://dejure.org/1989,8242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Erklärung als Rücknahme eines Rechtsmittels; Auferlegung der Kosten nach Rücknahme eines Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Erklärung als Rücknahme eines Rechtsmittels; Auferlegung der Kosten nach Rücknahme eines Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1494
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 25.06.1971 - Ss OWi 77/71

    Rechtsbeschwerde; Antrag auf Zulassung; Fristbeginn; Zustellung des Urteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.12.1989 - 1 Ws 455/89
    Anders als in dem vom OLG Köln (VRS 41, 440 ) entschiedenen Fall ist die Ankündigung der Bezahlung hier ohne jeden Vorbehalt erfolgt.

    Für die Auslegung sind ferner die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist, mit heranzuziehen (vgl. OLG Köln VRS 41, 440, 442).

  • AG Bad Waldsee, 23.01.2021 - 2 OWi 1/21

    Zahlung der Geldbuße, konkludente Einspruchsrücknahme

    Für die Auslegung seien ferner die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben worden sei, mit heranzuziehen (OLG Stuttgart, Beschl. vom 12.12.1989 - 1 Ws 455/89, NJW 1990, 1494).
  • LG Arnsberg, 27.06.2008 - 2 Qs 51/08

    Strafbefehl, Einspruch, Verzicht

    Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 410, Rdnr. 3, § 302 Rdnr. 20; KK-Fischer, 5. Auflage, § 410, Rdnr. 7; KK-Ruß, § 302, Rdnr. 11; OLG Stuttgart, NJW 1990, 1494).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1857
OLG Stuttgart, 21.11.1989 - 6 Ws 220/89 (https://dejure.org/1989,1857)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.1989 - 6 Ws 220/89 (https://dejure.org/1989,1857)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. November 1989 - 6 Ws 220/89 (https://dejure.org/1989,1857)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1494 (Ls.)
  • MDR 1990, 358
  • NStZ 1990, 141
  • NZV 1990, 122
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Naumburg, 05.09.2002 - 1 Ws 381/02

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; Entscheidung durch Beschluss; Behandlung

    Hat das Amtsgericht - Strafrichter bzw. Schöffengericht - über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss entschieden, und ist gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung sowie gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, behandelt das Berufungsgericht, dem die Akten nach § 321 S. 2 StPO vorgelegt worden sind, die unerledigte Beschwerde als Aufhebungsantrag mit der Folge, dass gegen den Beschluss des Berufungsgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig ist (gegen OLG Stuttgart, NStZ 1990, 141, 142).

    Soweit nach der Gegenmeinung (OLG Stuttgart NStZ 1990, 141, 142) über die Beschwerde trotz Anhängigkeit bei der Berufungskammer die Beschwerdekammer des Landgerichts entscheiden soll, verkennt sie, dass dadurch das mit der Sache befasste Berufungsgericht in seiner Entscheidungskompetenz beeinträchtigt wäre.

  • OLG Stuttgart, 26.02.2002 - 4 Ws 38/02

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Behandlung einer Beschwerde gegen einen

    So ist gewährleistet, dass divergierende Entscheidungen von Berufungsgericht und Beschwerdegericht vermieden werden (OLG Celle StraFo 2001, 134 f; OLG Düsseldorf MDR 1987, 694; OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; OLG Hamm NJW 1969, 149; LG Zweibrücken NZV 92, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 111 a Rdnr. 7 ; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 a Rdnr. 90; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 a Rdnr. 19, a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; Karlsruher Kommentar-Nack, StPO, 4. Aufl., § 111 a Rdnr. 20; KMR, § 111 a Rdnr. 21, § 310 Rdnr. 2).
  • OLG Stuttgart, 10.04.2001 - 4 Ws 80/01

    Beschwerde; Aktenübersendung; Statthaftigkeit; KFZ-Führungsbefugnis; Neue

    Denn der durch Vorlage der Akten gemäß § 321 StPO bewirkte Zuständigkeitswechsel ist erst nach Erlass der nunmehr angefochtenen Entscheidung eingetreten (vgl. LR-Schäfer, 24. Aufl., § 111 a Rdnr. 90; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 111a Rdnr. 7; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1990, 141).
  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Aufhebungsantrag

    Mit der Erhebung der öffentlichen Klage vor dem Landgericht ist nicht nur die zuvor für den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Essen gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfallen und gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO auf die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer des Landgerichts übergegangen, sondern durch den Übergang der Zuständigkeit ist auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden (vgl. KG Berlin NStZ-RR 1996, 365; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141; OLG Karlsruhe, Justiz 1979, 444; OLG Oldenburg NJW 1957, 233).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2003 - 1 Ws 9/03

    Beschwerdefähigkeit einer nicht beschiedenen Beschwerde gegen eine vorläufige

    Nach inzwischen wohl herrschender Meinung gilt für die Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO nichts anderes (OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Celle StraFo 2001, 134; OLG Düsseldorf VRS 99, 203; LG Zweibrücken NZV 1992, 499; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. § 111a StPO, Rdnr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 111a Rdnr. 14; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111a Rdnr. 19; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141; KK-Nack, StPO, 4. Auflage, § 111a Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 4. Auflage, § 306 Rdnr. 14).
  • OLG Celle, 10.05.2000 - 3 ARs 9/00

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ermittlungsrichter:

    Erst die nunmehr ergehende Entscheidung des jetzt zuständigen Richters ist beschwerdefähig (Löwe-Rosenberg-Schäfer, 24. Aufl., Rdnr. 90 zu § 111a StPO; Senatsbeschluss NJW 1961, 1417; OLG Hamm NJW 1969, 149; OLG Karlsruhe MDR 1974, 159; Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats in NStE Nr. 4 zu § 111a StPO; a.M. KMR-Plöd, StPO, Rdnr. 2 zu § 310; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2007 - 4 Ws 223/07

    Pflichtverteidigerbestellung: Zuständiges Gericht bei einer Beschwerde gegen die

    Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts werden daher in der Regel (anders in den Fällen des §§ 120 Abs. 3 S. 1, 159, 181 GVG) dem nächst höheren Gericht, bei gleichzeitiger Berufung der Berufungskammer des Landgerichts, vorgelegt (§ 73 Abs. 1 GVG, § 41 Abs. 2 Satz 2 JGG; OLG Stuttgart VRS 102, 381; OLG Naumburg BA 41, 79; a. A. OLG Stuttgart (6. Strafsenat) NStZ 1990, 141 [Beschwerdekammer]).
  • KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96
    Denn durch die Anklageerhebung ist nicht nur die zuvor für das Amtsgericht gegebene Zuständigkeit für die sich auf die Untersuchungshaft beziehenden richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen entfallen und gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO auf die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer des Landgerichts übergegangen, sondern durch den Übergang der Zuständigkeit auch der bisherige Instanzenzug und Verfahrensgang beendet worden (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 3 zu § 125 StPO ; OLG Stuttgart NStZ 1990, 141 ; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 444; OLG Oldenburg NJW 1957, 233; Boujong in KK, StPO 3. Aufl., § 126 Rdn. 10).
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