Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.06.1990

Rechtsprechung
   BGH, 07.06.1990 - IX ZR 16/90   

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https://dejure.org/1990,928
BGH, 07.06.1990 - IX ZR 16/90 (https://dejure.org/1990,928)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1990 - IX ZR 16/90 (https://dejure.org/1990,928)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1990 - IX ZR 16/90 (https://dejure.org/1990,928)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 550b
    Gültigkeit der Bürgschaft eines Dritten zugunsten des Wohnungsvermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Universität des Saarlandes (Zusammenfassung)

    Kaution / Bürgschaft neben Kaution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 550b Abs. 1 S. 1, § 550b Abs. 3
    Wirksamkeit einer Bürgschaft unter der Bedingung des Zustandekommens eines Wohnraummietvertrages

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Mietsicherheiten, die freiwillig gestellt werden, in unbegrenzter Höhe zulässig? (IBR 1990, 460)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 361
  • NJW 1990, 2380
  • NJW-RR 1990, 1231 (Ls.)
  • ZIP 1990, 862
  • MDR 1990, 913
  • WM 1990, 1235
  • BB 1990, 1444
  • DB 1990, 2115
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.04.1989 - IX ZR 212/88

    Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 07.06.1990 - IX ZR 16/90
    Das Berufungsgericht meint im Anschluß an das Senatsurteil BGHZ 107, 210 [BGH 20.04.1989 - IX ZR 212/88], es sei gleichgültig, von wem die Initiative zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages ausgegangen sei.
  • AG Berlin-Köpenick, 09.10.2013 - 15 C 64/13

    Höhere Mietsicherheit: "Unaufgefordert" ist entscheidend!

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Bürge von sich aus unaufgefordert der Vermieterin eine Bürgschaft anbietet (vgl. BGH, Aktenzeichen: IX ZR 16/90, Urteil vom 17. Juni 1990, Blatt 58 d. A.).
  • LG Lübeck, 25.03.2010 - 14 S 146/09

    Sicherheit durch Mitverpflichtung eines weiteren Mieters

    Soweit der BGH die Anwendung des § 551 BGB auf die kumulierend eingeräumte Bürgschaft verneint hat, wenn die Sicherheit freiwillig bzw. unaufgefordert eingeräumt wurde (BGHZ 111, 361-363, zit. nach juris Rn 13) ist auch diese Voraussetzung nach dem Vortrag der Klägerin erfüllt.

    § 551 BGB will den Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können (Begründung BT-Drucks. 9/2079 S. 10 zit. nach BGHZ 111, 361-363, Rn 13).

  • LG Berlin, 07.04.2014 - 65 S 469/13

    Zusätzliche Mietsicherheit: Allein "freiwillig" reicht nicht!

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.09.1990, IX ZR 16/90 - zitiert nach juris) darf der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht davon abhängig machen, dass der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt.
  • LG Leipzig, 26.01.2005 - 1 S 5846/04

    Haftung für Mietrückstände; Vertragspartnerschaft als Mieter; Kriterium des

    Nach der Rechtsprechung des BGH könnte dies nur dann anders gesehen werden, wenn der Beklagte als Dritter den Klägern unaufgefordert eine Bürgschaft unter der Bedingung übergeben hätte, dass ein Wohnraummietvertrag mit seinem Neffen zustande kommt und letzterer hierdurch auch nicht erkennbar belastet worden wäre (BGHZ 111, 361 ).
  • OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 13 U 136/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Kautionszahlung in Höhe von 6

    § 551 BGB will die Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses der Vermieter vor zu großen Belastungen bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mitvertrages entgegenwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können (BGHZ 111, 361; vgl. auch Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 551 RN 57 ff.).

    b) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.6.1990 (BGHZ 111, 361).

  • KG, 26.04.2007 - 12 U 193/05

    Zulässigkeit der außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft bei einem

    Dass eine bereits vor Abschluss eines Mietvertrages abgegebene Bürgschaftserklärung wirksam ist, zeigt beispielhaft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07. Juni 1990 zum Aktenzeichen IX ZR 16/90 (BGHZ 111, 361).
  • LG Coburg, 11.10.2005 - 23 O 676/05

    Volle Kaution plus Bürgschaft nicht rechtens!

    Eine den Höchstbetrag des 551 Abs. 1 BGB übersteigende Bürgschaft würde ausnahmsweise Wirkung entfalten, wenn sie von einem Dritten unaufgefordert abgegeben wird (vgl. BGH NJW 1990, 2380).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.1997 - 22 U 270/96

    Umfang einer Bürgschaft für Ansprüche aus einem Wohnungsmietverhältnis

  • LG Berlin, 01.09.2016 - 6 O 70/16

    Wohnraummietvertrag: Übersicherung bei freiwilliger Abgabe einer Bürgschaft durch

  • AG Weinheim, 02.08.2018 - 1 C 413/16

    Sicherheit eines Dritten für Höchstgrenze des § 551 Abs. 1 BGB unerheblich?

  • OLG München, 29.11.2012 - 23 U 3400/12

    Mietbürgschaft: Auslegung einer Mietbürgschaftserklärung; Ausweitung der

  • AG Kerpen, 14.02.2012 - 104 C 366/11

    Nichtigkeit der Gestellung einer Sicherheit durch Angebot eines Sicherungsgebers

  • OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 9 U 183/00

    Anzahlungsbürgschaft - Formularklausel zum Inkrafttreten - Anzahlung auf Konto

  • OLG Hamburg, 31.01.2001 - 4 U 197/00

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Angehörigenbürgschaft auf die Tochter eines

  • LG Mannheim, 26.11.2009 - 10 O 28/09

    § 551 BGB: Bürgschaft freiwillig und unaufgefordert gestellt?

  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.10.2015 - 213 C 104/15

    Bürgenhaftung wegen Schäden an einer Mietwohnung Bürgschaft als zusätzliche

  • AG Neustadt am Rübenberge, 28.09.2015 - 41 C 630/15

    Mietsicherheit: (Bar-)Kaution und Bürgschaftserklärung zusammen unzulässig!

  • AG Dortmund, 11.03.2014 - 425 C 11205/13

    Schuldbeitritt eines Kindes hinsichtlich der anfallenden Kosten eines Elternteils

  • AG Dillingen/Donau, 28.02.2002 - 1 C 775/01
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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89   

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https://dejure.org/1990,748
BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89 (https://dejure.org/1990,748)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1990 - V ZR 84/89 (https://dejure.org/1990,748)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1990 - V ZR 84/89 (https://dejure.org/1990,748)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 324
  • NJW 1990, 2380
  • NJW-RR 1990, 1353 (Ls.)
  • ZIP 1990, 912
  • MDR 1991, 138
  • DNotZ 1991, 803
  • WM 1990, 1627
  • BB 1990, 1585
  • Rpfleger 1990, 452
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.04.1961 - V ZB 2/61

    Hypothek mit veränderlichem Zinssatz

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Wie der Senat in BGHZ 35, 22, 24 ff für den gleichartigen Fall eines gleitenden, an die Entwicklung der Kapitalzinsen öffentlicher Sparkassen gebundenen Hypothekenzinssatzes entschieden hat, ist auch bei Abhängigkeit der Anpassung von einer Erklärung des Gläubigers der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn der Höchstzinssatz im Grundbuch eingetragen ist und der Mindestzinssatz sowie die Gleitklausel aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hervorgehen.

    Indessen ist auch das ein feststellbarer objektiver Umstand (BGHZ 35, 22, 27).

    Der Eigentümer ist daher in keiner ungünstigeren Lage als bei der ebenfalls als dinglicher Inhalt einer Hypothek anerkannten und ebenso erst feststellungsbedürftigen Bedingung, daß sich die Zinsen im Falle des Verzuges des Schuldners mit Kapital- und (oder) Zinszahlung um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen (BGHZ 35, 22, 26; KGJ 49, 211; vgl. auch BGHZ 88, 62).

  • BGH, 30.06.1983 - V ZB 20/82

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Der Eigentümer ist daher in keiner ungünstigeren Lage als bei der ebenfalls als dinglicher Inhalt einer Hypothek anerkannten und ebenso erst feststellungsbedürftigen Bedingung, daß sich die Zinsen im Falle des Verzuges des Schuldners mit Kapital- und (oder) Zinszahlung um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen (BGHZ 35, 22, 26; KGJ 49, 211; vgl. auch BGHZ 88, 62).
  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 127/55

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Eine vereinbarte Wertsicherung der Reallast ist bei genügender Bestimmbarkeit des Leistungsumfanges als Inhalt des dinglichen Rechts zulässig und mithin eintragungsfähig (BGHZ 22, 54, 58; Senatsurt. v. 17. Februar 1989, V ZR 16O/87, WM 1989, 956, 957).
  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Der dingliche Erbbauzins muß gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO der Höhe nach im voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein, so daß eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung erreicht werden kann (st. Rechtspr. seit BGHZ 22, 220).
  • BGH, 27.10.1969 - III ZR 135/66

    Sittenwidrigkeit eines zur Täuschung einer Behörde geschlossenen

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Infolgedessen sind die Einzelleistungen gemäß § 289 Satz 1 BGB unverzinslich (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1969, III ZR 135/66, NJW 1970, 243).
  • BGH, 13.07.1973 - V ZB 8/73

    Änderung des Erbbauzinses; Vormerkung

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Soweit das Berufungsgericht seinen gegenteiligen Standpunkt auf Rechtsprechung des Senats zum Erbbauzins stützt (Beschl. v. 13. Juli 1973, V ZB 8/73, DNotZ 1974, 90 = BGHZ 61, 209, 211; Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 82/76, DNotZ 1979, 19 = WM 1978, 1133), verkennt es den Unterschied zwischen der Erbbauzinsreallast (§ 9 ErbbauVO) und der gewöhnlichen Reallast (§ 1105 ff BGB).
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Hiervon unberührt bleibt zwar das Recht des Gläubigers, einen etwaigen Verzugsschaden geltend zu machen (§§ 289 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB); ein solcher Anspruch bedarf jedoch auch dann der Darlegung, wenn der Gläubiger, wie hier, nur den Mindestschaden von 4 % Zinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzt verlangt (Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 106/76, WM 1979, 728).
  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Damit kommen auch Prozeßzinsen nach § 291 BGB nicht in Betracht (Senatsurt. v. 30. April 1982, V ZR 31/81, WM 1982, 765, 767).
  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 135/83

    Zur Auslegung einer Heimfallklausel

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Es legt jedoch, was uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (Senatsurt. v. 28. September 1984, V ZR 135/83, NJW 1985, 1464, 1465 m.w.N.), an das Erfordernis der Bestimmbarkeit einen zu engen Maßstab an.
  • OLG Hamm, 01.03.1988 - 15 W 336/86

    Erklärung der Teilrücknahme; Eintragungsantrag; Urkundsnotar; Einschränkung der

    Auszug aus BGH, 01.06.1990 - V ZR 84/89
    Die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (DNotZ 1977, 548, 549) und Hamm (OLGZ 1988, 260, 263) befassen sich mit der Frage der Bestimmbarkeit des Erhöhungsumfanges bei Klauseln, die erst noch eine Anpassungsvereinbarung nötig machen.
  • BGH, 26.05.1978 - V ZR 82/76

    Beschränkung der Abänderung eines Titels auf die Zeit nach Erhebung der Klage -

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZR 74/14

    Zinseszinsverbot: Anforderungen an den Verzugsschadensersatzanspruch wegen

    Der Verzugsschaden muss indessen wegen des allgemeinen Zinseszinsverbotes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Gläubiger auch dann konkret dargelegt werden, wenn er nur den gesetzlichen Zins als Mindestschaden verlangt (vgl. BGHZ 111, 324, 329 = NJW 1990, 2380, 2381; BGH Urteile vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 - NJW 2010, 1077 Rn. 30; vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92 - NJW 1993, 1260, 1261; vom 16. November 1990 - V ZR 217/89 - NJW 1991, 843, 844 und vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76 - NJW 1979, 1545).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Der dingliche Erbbauzins musste nämlich der Höhe nach im Voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ErbbauVO in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung), so dass eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung oder Neubestellung einer Erbbauzinsreallast erreicht werden konnte (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 1956 - V ZR 40/56, BGHZ 22, 220, 222 ff.; Beschluss vom 13. Juli 1973 - V ZB 8/73, BGHZ 61, 209, 211; Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/89, BGHZ 111, 324, 328).
  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15

    Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine

    (2) Das Erfordernis der Zustimmung der Inhaber der nachrangigen Rechte kann daher nicht - wie von dem Beschwerdegericht angenommen - damit begründet werden, dass ein durch Vormerkung gesicherter schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung der Erbbauzinsreallast dessen Geltendmachung voraussetzt, während bei einer wertgesicherten Reallast nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB die Anpassung in der Regel ohne Zutun des Gläubigers eintritt (zu den auch bei dieser Gestaltung möglichen Ausnahmen: vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 1990 - V ZR 84/89, BGHZ 111, 324, 326 f.).
  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 43/94

    Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht als bestimmbare Leistung

    a) Für die Eintragung einer Reallast nach § 1105 BGB genügt nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die Höhe der Leistung bestimmbar ist (z.B. BGHZ 22, 54, 58; Urt. v. 1. Juni 1990, V ZR 84/89, BGHR BGB § 1105 Wertsicherung l, vgl. dazu auch BGB-RGRK/Rothe 12. Aufl. § 1105 Rdn. 12).
  • BGH, 16.11.1990 - V ZR 217/89

    Formularmäßige Vereinbarung von Fälligkeitszinsen in einem notariellen

    Nach § 289 Satz 2 BGB läßt das Zinseszinsverbot zwar das Recht des Gläubigers auf Ersatz eines ihm durch Verzug entstandenen Schadens unberührt; dieser Schaden bedarf jedoch auch dann der Darlegung, wenn nur der in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Mindestzinssatz von 4 % geltend gemacht wird (Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 106/76, WM 1979, 728 und v. 1. Juni 1990, V ZR 84/89, WM 1990, 1627, 1628).
  • BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 73/96

    Erbbauzins-Reallast bei automatischer Gleitklausel

    Die Erhöhung kann zusätzlich vom Verlangen des Gläubigers abhängig gemacht werden ( BGHZ 111, 324, 326 f. = DNotZ 1991, 803 = MittRhNotK 1990, 275 ), was aber am Wesen als automatischer Gleitklausel nichts ändert.

    Nach dessen Stellungnahme (vgl. BT-Drucks. 1215992, S. 192 ff.) sollte damit unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Reallast im allgemeinen ( BGHZ 111, 324, 326; OLG Celle DNotZ 1977, 548, 549) abweichend von § 9 Abs. 2 S. 1 ErbbauVO a.F. eine Anpassung der Erbbauzins-Reallast an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse ermöglicht werden.

    Nach BGHZ 111, 324 ff. kann, muß dies aber nicht zum Bestandteil der Wertsicherungsklausel gemacht werden.

  • BFH, 29.08.2018 - II B 9/18

    Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)

    Zu den vertraglich bestimmten Voraussetzungen für die Änderung der Anspruchshöhe kann aber auch ein Anpassungsverlangen der jeweils begünstigten Partei zählen, im Falle der Erhöhung des Erbbauzinses also des Gläubigers (vgl. BGH-Urteil vom 1. Juni 1990 V ZR 84/89, BGHZ 111, 324).
  • KG, 13.01.2015 - 1 W 211/14

    Erbbauzins durch Indexleitklausel verändert: Eintragung möglich?

    Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 - V ZR 84/89 -, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.*).

    Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 - V ZR 84/89 -, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.*).

    Das ist der Fall, wenn sich der Mindest- und der Höchstumfang der Belastung sowie Voraussetzung und Umfang der Anpassung aus der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und aus der davon gedeckten Wertsicherungsklausel erschließen (BGH, NJW 1990, 2380, 2381).

  • KG, 13.01.2015 - 1 W 210/14

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Erbbauzinserhöhung auf Grund einer

    Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vergleiche BGH, 1. Juni 1990, V ZR 84/89, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.(Rn.18).

    Das ist der Fall, wenn sich der Mindest- und der Höchstumfang der Belastung sowie Voraussetzung und Umfang der Anpassung aus der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und aus der davon gedeckten Wertsicherungsklausel erschließen (BGH, NJW 1990, 2380, 2381).

  • BayObLG, 21.05.1996 - 2Z BR 50/96

    Zusammenfassung mehrerer Erbbauzinsreallasten

    Vgl. BGHZ 111, 324 ff. Und sie enthebt die Beteiligten der weiteren Frage, ob die Eintragung des erhöhten Erbbauzinses aufgrund der Nachtragsvereinbarung der Zustimmung der übrigen dinglichen Berechtigten am Erbbaurecht bedarf, wie dies von Klawikowski.

    Für die Vertragspraxis folgt daraus, daß auch dann, wenn von den Beteiligten keine automatische Gleitklausel gewünscht wird, sondern die Veränderung nur nach Geltendmachung durch den begünstigten Vertragsteil eintreten soll, der Vertragstext hierfür nicht den Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 2 ErbbauVO übernehmen sollte (obwohl dies nach der hier besprochenen Entscheidung die gleiche praktische Wirkung hätte), sondern, wie in der Entscheidung BGHZ 111/324 ff., von einem einseitigen Verlangen sprechen sollte, um auf diese Weise künftige Nachträge zwecks Umsetzung der Wertsicherungsabrede zu vermeiden.

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2001 - 9 U 165/00

    Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses bei Unausübbarkeit des Erbbaurechts

  • OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur

  • OLG Brandenburg, 01.07.2010 - 5 U 1/09

    Erbbaurecht: Anspruch auf Zahlung des dinglichen Erbbauzinses

  • BayObLG, 18.05.1993 - 2Z BR 23/93

    Anforderungen an Bestimmbarkeit einer Reallast

  • BayObLG, 22.07.1993 - 2Z BR 76/93

    Bestimmtheit einer Reallast

  • OLG Köln, 17.01.1991 - 2 Wx 51/91

    Verdinglichung des Begleitschuldverhältnisses zu einem Wohnungsrecht durch

  • LG Duisburg, 06.03.2007 - 4 O 66/06

    Persönliche Haftung eines Eigentümers für fällige Rentenzahlungspflichten während

  • OLG Köln, 17.01.1992 - 2 Wx 51/92

    Verdinglichung des Begleitschuldverhältnisses zu einem Wohnungsrecht durch

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