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   BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90   

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https://dejure.org/1990,1710
BVerfG, 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 (https://dejure.org/1990,1710)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 (https://dejure.org/1990,1710)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 839/90 (https://dejure.org/1990,1710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 17, 103 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schmähkritik - Persönlichkeitsrecht - Meinungsäußerungsfreiheit - Abwägung

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1475
  • MDR 1991, 403
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Von einer Schmähkritik kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304; NJW 1991, 1475, 1477; Senatsurteile, BGHZ 91, 117, 122 und vom 12. Oktober 1993 (aaO)).
  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591).
  • LG Köln, 15.03.2017 - 28 O 324/16

    Studenten dürfen Professor als "rechtsradikal" bezeichnen

    Die Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1475, 1477).
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