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   OLG Düsseldorf, 01.02.1991 - 2 Ws 541/90   

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OLG Düsseldorf, 01.02.1991 - 2 Ws 541/90 (https://dejure.org/1991,7905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.1991 - 2 Ws 541/90 (https://dejure.org/1991,7905)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Februar 1991 - 2 Ws 541/90 (https://dejure.org/1991,7905)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1841
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.01.1995 - 5 Ss 443/94

    km-Angabe Porsche - § 263 StGB, Vermögensschaden, Äquivalenz, persönlicher

    Das ist dann der Fall, wenn die Leistung, also das gekaufte Gebrauchtfahrzeug, für den Getäuschten bei objektiver Beurteilung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und dieser die Leistung auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (vgl. BGHSt 16, 321 ff.; BGHR StGB 5 263 Abs. 1 Vermögensschaden 12; OLG Hamm NStZ 1992, 593 ; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, NJW 1991, 1841; OLG Schleswig SchlHA 1987, 107; Bay0bLG NJW 1987, 2452 ; OLG Karlsruhe NJW 1980, 1762; Lackner in LK, StGB , 10. Auf., § 263 Rdnr. 192 und 198; Dreher/Tröndle, StGB , 46. Aufl. § 263 Rdnr. 35).
  • OLG Köln, 02.12.2008 - 83 Ss 90/08

    Vermögensschaden bei Täuschung eines Gebrauchtwagenhändlers über den gewerblichen

    Auch bei einer solchermaßen erschlichenen Disposition durch Abschluss eines Austauschschuldverhältnisses liegt eine Vermögensminderung des Getäuschten nicht vor, wenn sich Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Kompensation entsprechen (BGHSt 31, 115; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1841; Senat a.a.O.; Fischer a.a.O. § 263 Rn. 77).
  • OLG Koblenz, 05.06.2001 - 2 Ss 156/01

    Betrug, Vermögensschaden, Gebrauchtwagen, arglistige Täuschung, Unfallfreiheit,

    Sind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes nur vorliegen, wenn die Leistung, die der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines sachkundigen, objektiven Beobachters für den Getäuschten nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (vgl. BGH a.a.O.; St 16, 321; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 12; OLG Düsseldorf JZ 1996, 913; NJW 1991, 1841; OLG Hamm StV 1993, 76; BayObLG NJW 1987, 2452; OLG Karlsruhe NJW 1980, 1762; Tröndle/Fischer StGB, 50. Auflage § 263, Rnr. 35).
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