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   BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88   

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BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88 (https://dejure.org/1989,1799)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88 (https://dejure.org/1989,1799)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 (https://dejure.org/1989,1799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Befreiung von der Heranziehung zur Referendarsausbildung - Begründung des Antrags mit überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung - Ausnahmeregelungen im Gerichtsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 Abs. 3, § 42, § 78 Nr. 4 d u. e
    Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Referendarausbildung - Zivilkammervorsitzender - Richterliche Unabhängigkeit

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 426
  • MDR 1989, 992
  • FamRZ 2000, 1606
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (st. Rspr., vgl. BGHZ 93, 238, 241 m.w.N.).

    Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, und seine Behauptung nicht von vorneherein völlig fernliegend erscheint (vgl. BGHZ 93, 238, 243), hat der Dienstgerichtshof den Prüfungsantrag zu Recht als zulässig angesehen.

    Zum Schutzbereich der sachlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und alle ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 41, 45; 93, 238, 243).

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    Das Dienstgericht ist daher lediglich befugt, über die konkrete Heranziehung als solche aufgrund der jeweils gegebenen Sachlage zu entscheiden, das heißt sie aufzuheben oder den Aufhebungsantrag zurückzuweisen (vgl. § 83 i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 4 d DRiG; BGHZ 88, 1, 4) [BGH 22.04.1983 - RiZ R 4/82].

    In dieser Eigenschaft muß er in der Lage sein, richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung dieses unter seinem Vorsitz stehenden Spruchkörpers zu nehmen (BGHZ 37, 210, 212 f; 88, 1, 6).

    Er leistet - unbeschadet der ihm nach dem Leitbild des Gerichtsverfassungsgesetzes zukommenden besonderen Funktion - keine grundsätzlich bedeutungsvollere oder höherwertige Arbeit als der Beisitzer; bei der Rechtsfindung im konkreten Fall ist die Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts die gleiche (BGHZ 88, 1, 7) [BGH 22.04.1983 - RiZ R 4/82].

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    Der Dienstgerichtshof hat auch beachtet, daß die Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 e DRiG über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (BGHZ 90, 41 ff).

    Zum Schutzbereich der sachlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und alle ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 41, 45; 93, 238, 243).

  • BGH, 06.11.1986 - RiZ(R) 3/86

    Einrichtung und Zuteilung des richterlichen Bereitschaftsdienstes

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    Allerdings handelt es sich bei der Referendarausbildung um eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG und damit um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG (vgl. BGH, Urt. 6.11.1986 - RiZ 3/86, DRiZ 1987, 195, 196 = NJW 1987, 1198, 1199).
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    In dieser Eigenschaft muß er in der Lage sein, richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung dieses unter seinem Vorsitz stehenden Spruchkörpers zu nehmen (BGHZ 37, 210, 212 f; 88, 1, 6).
  • BGH, 21.10.1982 - RiZ(R) 6/81

    Maßnahmen der Dienstaufsicht über einen Richter

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    Die Heranziehung eines Richters zur Referendarausbildung stellt für sich gesehen grundsätzlich noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit des Richters dar (vgl. BGHZ 85, 145, 165; OLG Hamm DRiZ 1974, 232 f).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 444/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
    Die Heranziehung eines Richters zur Referendarausbildung stellt für sich gesehen grundsätzlich noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit des Richters dar (vgl. BGHZ 85, 145, 165; OLG Hamm DRiZ 1974, 232 f).
  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Unzulässigkeit des Feststellungsantrages auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Mai 1989 (RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426).

    Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14; vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 14]).

    Da das sachliche Begehren der Antragstellerin aber auf eine solche Feststellung hinausläuft, ist ihr Antrag entsprechend auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 17] zur Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung).

    Hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO [juris Rn. 18]; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 15 f.]).

    In diesem Rahmen kann ein Richter auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1986 - RiZ(R) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris Rn. 23]; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 177]; BFH NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; DGH Hamm DRiZ 1974, 232 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 8; Fürst, GKÖD Bd. I T § 42 Rn. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; Thomas, Richterrecht S. 150 f.; v. Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dieser Ausbildungstätigkeit nicht um das richterliche Hauptamt (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO).

    Hierunter fällt etwa die Ausbildung von Stationsreferendaren (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO; Schmidt-Räntsch, aaO § 4 Rn. 30).

    Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellung und Funktion eines Vorsitzenden (so ausdrücklich Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 24 f.] für die Heranziehung eines Vorsitzenden einer Zivilkammer zur Referendarausbildung).

    Insoweit bestehen auch bezüglich der Referendarausbildung keine grundsätzlichen Unterschiede (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, aaO [juris Rn. 24]; vgl. auch Senatsurteil vom 22. April 1983 - RiZ(R) 4/82, BGHZ 88, 1 [juris Rn. 2, 16], wonach die Ernennung zum Vorsitzenden Richter keinen Anspruch auf Freistellung von dem Nebenamt als Beisitzer eines Disziplinargerichts begründet).

    Ein derartiger Eingriff kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Richter durch unzumutbare Belastung mit Gerichtsverwaltungsaufgaben, hier der Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen, in seiner Rechtsstellung als Richter faktisch verkürzt wird und er infolge der hierdurch eingetretenen starken Überlastung seiner eigentlichen Aufgabe der Rechtsprechungstätigkeit nicht mehr nachkommen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 26]; Fürst, GKÖD Bd. I T § 26 Rn. 64 [Stand: September 2021]; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 9).

  • BGH, 18.11.2021 - RiZ 6/20

    Heranziehung eines Richters zur Ausbildung von vier Patentanwaltsbewerber für den

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine Unzulässigkeit des Feststellungsantrages auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8. Mai 1989 (RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426).

    Erforderlich ist lediglich, dass ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 14; vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 14]).

    Da das sachliche Begehren des Antragstellers aber auf eine solche Feststellung hinausläuft, ist sein Antrag entsprechend auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 17] zur Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung).

    Hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO [juris Rn. 18]; vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 [juris Rn. 15 f.]).

    In diesem Rahmen kann ein Richter auch verpflichtet sein, an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses, etwa eines Stationsreferendars, mitzuwirken (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 22]; vgl. ferner Senatsurteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 3/90, BGHZ 112, 197 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1986 - RiZ(R) 3/86, NJW 1987, 1198 [juris Rn. 23]; vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145 [juris Rn. 177]; BFH NJW 1980, 2600 [juris Rn. 12]; DGH Hamm DRiZ 1974, 232 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 8; Fürst, GKÖD Bd. I T § 42 Rn. 2 [Stand: September 2021]; Papier, NJW 2001, 1089, 1090; Thomas, Richterrecht S. 150 f.; v. Zwehl, Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst 3. Aufl., S. 106).

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dieser Ausbildungstätigkeit nicht um das richterliche Hauptamt (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO).

    Hierunter fällt etwa die Ausbildung von Stationsreferendaren (Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88 aaO; Schmidt-Räntsch, aaO § 4 Rn. 30).

    Ein derartiger Eingriff kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Richter durch unzumutbare Belastung mit Gerichtsverwaltungsaufgaben, hier der Ausbildung von Patentanwaltsbewerber/innen, in seiner Rechtsstellung als Richter faktisch verkürzt wird und er infolge der hierdurch eingetretenen starken Überlastung seiner eigentlichen Aufgabe der Rechtsprechungstätigkeit nicht mehr nachkommen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426 [juris Rn. 26]; Fürst, GKÖD Bd. I T § 26 Rn. 64 [Stand: September 2021]; Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 42 Rn. 9).

  • BGH, 14.04.1997 - RiZ(R) 1/96

    Zulässigkeit von Vorhalten; Unpünktlichkeit von Diensthandlungen; Erstattung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes gehören zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen; sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1990 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.N.), es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urt. v. 13. Februar 1991 - RiZ (R) 6/90, DRiZ 1991, 368, 396 [BGH 14.09.1990 - RiZ R 3/90] m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes umfaßt der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1990 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.N.), sei es, daß sie der Vorbereitung einer Entscheidung dienen, daß sie während der Verhandlung ausgeübt werden oder der Entscheidung nachfolgen (Schmidt-Räntsch, DRiG a.a.O., § 25 Rdn. 8).

  • LG Mannheim, 17.04.2003 - 5 KLs 15 Js 24957/00

    Strafvereitelung im Amt bei nicht erkennbarer Förderung von Strafverfahren;

    Nach BGH (NJW-RR 2002, 574) ist »nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8.5. 1989 - RiZ [R] 6/88, NJW 1991, 426, 427, und vom 14.4.1997 - RiZ [R] 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 m. w. N.).
  • BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 2/00

    Überprüfung der richterlichen Terminierungspraxis

    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427, und vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 m.w.N.).
  • BGH, 03.11.2004 - RiZ(R) 4/03

    Zulässigkeit von Vorhalten in Bezug auf einzelne Verfahren

    Der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit umfaßt nicht nur die eigentliche Rechtsfindung und die ihr unmittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R) 6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.Nachw.), sondern auch nicht ausdrücklich vorgeschriebene, dem Interesse der Rechtsuchenden dienende richterliche Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469).
  • DGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 DGH 1/10

    Aufhebung Disziplinarverfügung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Terminierung;

    Der Bundesgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427, und vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 m.w.N.).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 25.04.2007 - 66 DG 3/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihr nur mittelbar dienenden - terminsvorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (vgl. BGH, Urt.v. 8.5.1989 - RiZ (R) 6/88 , NJW 1991, 426, und v. 14.4.1997 - RiZ (R) 1/96 , DRiZ 97, 467, und vom 20.6.2001 - RiZ (R) 2/00 , juris, NJW-RR 2002, 574).
  • OLG Hamburg, 17.05.2000 - RDS 1/99

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Ein solcher Antrag sei zulässig und eröffne, ohne dass es für seine Zulässigkeit auf die materiellrechtliche Begründetheit ankomme, bereits dann den Rechtsweg zum Richterdienstgericht, wenn der Antragsteller die Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit nachvollziehbar behaupte und seine Behauptung nicht von vornherein völlig fernliegend erscheine (BGH, NJW 1991, 426 m. w. N.).
  • DG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - DG 5/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern auch alle ihre mittelbar dienenden - wie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteile vom 8.5. 1989 - RiZ (R) 6/88, NJW 1991, 426, 427, vom 14.4.1997 - RiZ (R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 m.w.N. und vom 20.6.2001 - RiZ (R) 2/00).
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