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   BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91   

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BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91 (https://dejure.org/1991,1653)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1991 - VI ZR 2/91 (https://dejure.org/1991,1653)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 (https://dejure.org/1991,1653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang - Rechtsgutverletzung - Schadensfolge - Kausalität - Willensentschluß des Geschädigten - Einkommenseinbuße - Verletzungsbedingter Berufswechsel

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 823; BGB § 842
    Einbußen des Unfallgeschädigten durch freiwilligen Arbeitsplatzwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 823, § 842
    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3275
  • MDR 1992, 133
  • NZV 1992, 25
  • VersR 1991, 1293
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56

    Meckelsches Divertikel - § 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 1/67

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Kollision von Zweiradfahrern;

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 30/83

    Studenten-Vorlesungsstreik - § 249 BGB, Schadenszurechnung bei einem Unfall, der

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 24.04.1979 - VI ZR 204/76

    Bemessung des in Zukunft liegenden Erwerbsschadens

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, daß K. sich in seinem neuen Beruf nicht "vollwertig" gefühlt oder ihn als seinen früheren Beruf nicht sozial-gleichwertig angesehen habe (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792; vom 2. Juni 1987 und vom 26. Februar 1991 = jeweils aaO.).
  • BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86

    Vorteilsausgleich bei Mehrverdienst nach Umschulung; Pflicht des Schädigers zur

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Bei solcher Umgestaltung seines Berufslebens handelt der Verletzte, dem ja auch die Aufstiegschancen und ein etwaiger Mehrverdienst aus seinem neuen beruflichen Engagement zugute kommen und ohne Anrechnung verbleiben (Senatsurteil vom 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 VersR 1987, 1239, 1240), auf eigenes Risiko.
  • BGH, 16.01.1990 - VI ZR 170/89

    Anrechnung einer Abfindung auf Verdienstausfallschaden

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    So ist anerkannt, daß der haftungsrechtliche Zusammenhang zur Schutzgutverletzung unterbrochen ist, wenn das den Schaden auslösende Verhalten des Geschädigten völlig ungewöhnlich oder unsachgemäß ist (Senatsurteil vom 16. Januar 1990 - VI ZR 170/89 - VersR 1990, 495, 496).
  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Auszug aus BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91
    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff. [BGH 02.07.1957 - VI ZR 205/56]; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

  • OLG Nürnberg, 16.01.1991 - 4 U 3530/90

    Umschulung; Höherbewerteter Beruf; Ersatz des Minderverdienstes;

  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 291/89

    Bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft; Schadensschätzung und

  • OLG Koblenz, 05.03.1990 - 12 U 348/88

    Schadensminderungspflicht; Aufgabe eine Gewerbebetriebes; Hilfskrafteinstellung;

  • BGH, 03.07.1990 - VI ZR 239/89

    Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

  • OLG München, 30.11.2016 - 10 U 1006/16

    Verdienstausfallschaden - Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch nicht

    Soweit der Kläger insoweit Einwände erhebt (BB 4/11 = Bl. 100/107 d. A.), beruhen diese auf einem Missverständnis der selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 3275; NJW-RR 1991, 854).

    (2) Das Erstgericht und die Parteien erkennen aber zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in einer Anzahl von Entscheidungen (Zusammenstellung in BGH NJW 1991, 3275, unter II 2) (auch) einen nach dem Schadensereignis gefassten Entschluss oder ein Verhalten des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung (BGH NJW 1979, 1403) nicht als einen mitverschuldensbegründenden Umstand gewertet hat.

    cc) Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Rechtsfolge auf Ausnahmefälle beschränkt ist, und an eine Ausgrenzung (des Erwerbsschadens) aus der Ersatzpflicht des Schädigers strenge Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1991, 3275).

    Wenn der den Schaden (neuerlich) herbeiführende Willensentschluss des Geschädigten von der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt ist, dass letztere keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung ausgeübt hat, kann der Schädiger für die Folgen gerechterweise nicht mehr haftbar gemacht werden (BGH NJW 1991, 3275).

    Der Kläger hat den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönlichen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollziehen wollen (s. BGH NJW 1991, 3275: "... [das Gericht] lässt nicht offen, ob der Grund für den Wechsel des Klägers ... in der beruflichen Situation bei der Firma ... gelegen hat, sondern stellt ... fest, dass ... sein Arbeitsverhältnis als Programmierer aufgelöst hat, um eine leitende Tätigkeit in dem anderen Betrieb aufzunehmen. Zudem hat ausweislich des Tatbestands ... nicht einmal der Kläger selbst behauptet, dass [er] ... nicht mehr dort habe arbeiten können; der ... Grund für den Berufswechsel [sei] vorgebracht [worden], ... habe nicht nach ... umziehen wollen").

    Der BGH hat diese Frage dahin stehen lassen (BGH NJW 1991, 3275: "Es kann hier dahinstehen, ob der Schädiger stets auch noch für solche Fortkommensnachteile des Verletzten aufzukommen hat, die sich nach unfallbedingtem Berufswechsel erheblich später aus einer Umorganisation bei seinem neuen Arbeitgeber ergeben"), der Senat ist jedoch der Auffassung, dass ein Auflösungsvertrag, erst recht mit einer Abfindung, einer Kündigung nicht gleichgesetzt werden kann.

  • BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

    Das Verhalten des Klägers war bei der hier vom Beklagten gezeigten Gewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Klägers hineinverlagert, daß der Beklagte dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - aaO 459).
  • BVerfG, 18.01.2010 - 2 BvR 906/09

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher

    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86 ; 70, 374 ; 74, 221 ; s. auch BGH, Urteil vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 -, NJW 1991, S. 3275 ).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der den Schaden herbeiführende Willensentschluss des Geschädigten der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt und so tief in den Bereich des eigenen Lebensrisikos des Geschädigten hinein verlagert ist, dass der Schädiger für diese Folge gerechterweise nicht mehr haftbar gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 -, NJW 1991, S. 3275 ).

    Der Bundesgerichtshof betont allerdings ausdrücklich, dass an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles strenge Anforderungen zu stellen sind und es der im Schadensrecht geltende Grundsatz der Totalrestitution gebiete, eine dahingehende Bewertung nur in außergewöhnlich gelagerten Fällen vorzunehmen (BGH, Urteil vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 -, NJW 1991, S. 3275 ).

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17

    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90, NJW-RR 1991, 854 und vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91, NJW 1991, 3275) kann es zwar an dem für die Einstandspflicht erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich, den der Schädiger durch die Schutzgutverletzung für den Geschädigten eröffnet hat, fehlen, wenn der Geschädigte aufgrund eines eigenen Willensentschlusses selbst in den Geschehensablauf eingegriffen und dadurch die eigentliche Ursache für die von ihm geltend gemachte Schadensfolge gesetzt hat.

    Mit dieser Begründung hat der Senat für die auch hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zuwendet und hierdurch die Schadensentwicklung beeinflusst, eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung bejaht, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte (Senatsurteile vom 26. Februar 1991, aaO, unter II 2 und vom 17. September 1991, aaO, unter II 2 a).

  • OLG Hamm, 23.10.1998 - 9 U 70/98

    Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch ein Verhalten des Geschädigten

    Der BGH hat ferner einem Verhalten des Verletzten haftungsausschließende Bedeutung zugemessen, wenn der Verletzte in völlig abwegiger, völlig ungebührlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang des Kausalverlaufs, der durch den Schädiger in Gang gesetzt wurde, eingegriffen hat (vgl. BGH VersR 1991, 1293 f).
  • OLG Köln, 26.08.1994 - 19 U 5/94

    Anspruch gegen BGB -Gesellschafter auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs

    Auch kann offen bleiben, ob das Verhalten der Beklagten als "völlig ungewöhnlich oder unsachgemäß" (vgl. hierzu BGH VersR 1991, 1293, 1294; BGH VersR 1990, 495 ,496) anzusehen ist und daher der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht mehr gegeben ist, wenn die Beklagten - wie sie nunmehr in der Berufung mit Beweisantritten erstmals vortragen - am 16.9.1992 mit den Grundstückskäufern eine Art "Moratorium" mit dem Inhalt vereinbart hätten, dass diese nicht vom Vertrag zurücktreten würden, wenn die Beklagten mit einer Zahlung des Kaufpreises bis Ende März 1993 einverstanden seien.
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