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   BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90   

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BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90 (https://dejure.org/1991,1221)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1991 - 5 StR 584/90 (https://dejure.org/1991,1221)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - 5 StR 584/90 (https://dejure.org/1991,1221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 252 StPO
    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein Zeugnisverweigerungsrecht bei verteidigungsfremden Verhalten)

  • Wolters Kluwer

    Zeugenisverweigerung - Rechtsanwalt - Strafverteidigung - Verteidigungsziel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 53 Abs. 1 Nr. 2, 3
    Umfang des anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts: Zeugnispflicht des Rechtsanwaltes bei verteidigungsfremdem Verhalten

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 7
  • NJW 1992, 123
  • MDR 1991, 881
  • MDR 1992, 881
  • NStZ 1992, 343
  • StV 1991, 401
  • StV 1992, 401
  • AnwBl 1991, 597
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Allerdings bedürfen Beschränkungen der Rechte des Rechtsanwaltes und Eingriffe in seine Stellung als Verteidiger (Art. 12 Abs. 1 GG) einer gesetzlichen Legitimation, die sich klar erkennen und zweifelsfrei feststellen läßt (BVerfGE 34, 293, 303).

    Auch die Regelungen der §§ 138a bis 138d StPO gebieten keine andere Betrachtung; denn hier geht es nicht um die Aberkennung zunächst begründeter Verteidigerrechte, sondern um die Auslegung (vgl. BVerfGE 34, 293, 301) des Umfangs des Zeugnisverweigerungsrechts des verteidigenden Rechtsanwalts aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO.

  • BGH, 19.11.1970 - 2 StR 510/70

    Anwendung des festen Umrechnungsmaßstabs bei der Anrechnung einer

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Werden - wie hier gegen die Angeklagten K. und S. jeweils geschehen - eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so ist im Urteil darüber zu entscheiden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist (BGHSt 24, 29, 30).
  • BGH, 08.02.1988 - AnwSt (R) 18/87

    Gebot der Sachlichkeit

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Sie enthält eine unmittelbar einem Gesetz zu entnehmende Konkretisierung des Berufsbildes des Rechtsanwalts (vgl. §§ 1 und 3 BRAO; dazu BVerfGE 76, 171 und 196; BGHSt 35, 200; 37, 69).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Sie enthält eine unmittelbar einem Gesetz zu entnehmende Konkretisierung des Berufsbildes des Rechtsanwalts (vgl. §§ 1 und 3 BRAO; dazu BVerfGE 76, 171 und 196; BGHSt 35, 200; 37, 69).
  • BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89

    Werbeverbot für Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Sie enthält eine unmittelbar einem Gesetz zu entnehmende Konkretisierung des Berufsbildes des Rechtsanwalts (vgl. §§ 1 und 3 BRAO; dazu BVerfGE 76, 171 und 196; BGHSt 35, 200; 37, 69).
  • BGH, 31.08.1965 - 5 StR 245/65

    Anwendungsbereich des § 252 Strafprozessordnung (StPO) - Verwertung früherer

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Das in § 252 StPO vorgesehene Beweisverbot sichert allerdings die in § 53 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechte (BGHSt 6, 209, 211; 17, 245, 246; 18, 146) und greift auch insoweit ein, als der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren als Beschuldigter Angaben gemacht hat (BGHSt 10, 186; 20, 384; BGH GA 1979, 144; BGH StV 1988, 185).
  • BGH, 20.11.1962 - 5 StR 426/62

    Aussage des Arztes - §§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Das in § 252 StPO vorgesehene Beweisverbot sichert allerdings die in § 53 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechte (BGHSt 6, 209, 211; 17, 245, 246; 18, 146) und greift auch insoweit ein, als der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren als Beschuldigter Angaben gemacht hat (BGHSt 10, 186; 20, 384; BGH GA 1979, 144; BGH StV 1988, 185).
  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 6/62

    Gesamtdeutscher Arbeitskreis - Bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Das in § 252 StPO vorgesehene Beweisverbot sichert allerdings die in § 53 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechte (BGHSt 6, 209, 211; 17, 245, 246; 18, 146) und greift auch insoweit ein, als der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren als Beschuldigter Angaben gemacht hat (BGHSt 10, 186; 20, 384; BGH GA 1979, 144; BGH StV 1988, 185).
  • BGH, 21.02.1957 - 4 StR 582/56

    Mitbeschuldigter - Hauptverhandlung - Zeuge - Zeugnisverweigerungsrecht -

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Das in § 252 StPO vorgesehene Beweisverbot sichert allerdings die in § 53 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechte (BGHSt 6, 209, 211; 17, 245, 246; 18, 146) und greift auch insoweit ein, als der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte in einem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren als Beschuldigter Angaben gemacht hat (BGHSt 10, 186; 20, 384; BGH GA 1979, 144; BGH StV 1988, 185).
  • BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85

    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

    Auszug aus BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90
    Aus der Vorschrift des § 100a StPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überwachung des Telefonanschlusses eines Verteidigers (BGHSt 33, 347) ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

  • BGH, 30.06.1954 - 6 StR 172/54

    Vernehmung des mittelbaren Zeugen obgleich der Möglichkeit der Vernehmung des

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organ- und Beistandsfunktion erfordert schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten (vgl. nur BGHSt 38, 345, 347; siehe grundlegend auch Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers 1989, passim; siehe weiter zum Tatbestand der Strafvereitelung: BGH NStZ 1983, 503; zum Tatbestand der Beleidigung im Zusammenhang mit dem Massenmord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus: BGH NStZ 1987, 554; zur Unterstützung einer oder zum Werben für eine terroristische Vereinigung siehe BGHSt 29, 99; 31, 16; 32, 243; BGH NStZ 1990, 183; zum Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde: BGHSt 38, 345; vgl. zur Beschaffung einer Schußwaffe: BGHSt 38, 7).

    Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglichkeit zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt hierfür grundlegende Bedeutung zu (so u. a. BGHSt 38, 7, 10/11; siehe auch BGHSt 29, 99, 106; vgl. weiter BVerfGE 63, 380, 390; 65, 171, 174/175).

    Eingriffe in die Verteidigerstellung berühren seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. nur BGHSt 38, 7, 12; BVerfG, Kammer, NJW 1996, 3267 und 3268).

    Die Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung steht dann nicht in Frage und der Grundsatz der freien Advokatur hat zurückzustehen, wenn die zu beurteilende Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (vgl. dazu BGHSt 29, 99, 105; 38, 7, 10; BGH NStZ 1987, 554; 1990, 183, 184).

  • BerG Heilberufe Münster, 02.09.2015 - 16 K 1399/14

    Berufliches Zeugnisverweigerungsrecht; ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht;

    Das Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in einem Verfahren ein, das gegen den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten geführt wird (vgl. wegen des § 53 StPO sichernden Beweisverbots nach § 252 StPO BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 5 StR 584/90 -, Juris, Rn. 9 = BGHSt 38, 7 = NJW 1992, 123; ebenso LG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1989 - [84] 7/89 -, StV 1989, 385; a. A. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 53a Rn. 9).
  • BGH, 07.04.2005 - 1 StR 326/04

    Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen amtspflicht- und

    (z.B. Übergabe einer Pistole beim Mandantenbesuch des Verteidigers in der Vollzugsanstalt (BGHSt 38, 7); oder Unterstützung des weiteren Kampfes einer kriminellen Vereinigung durch Mitwirkung an deren hierzu dienendem konspirativen Informationssystem (BGH Beschluß vom 25. Juni 1976 - StB 18/76)).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Beendet ist die Tat des § 326 Abs. 1 StGB mit ihrer Begehung, da hiermit zugleich der Erfolg eintritt, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht (vgl. BGHSt 36, 255, juris Rn. 25; BGH, NJW 1992, 123, juris Rn. 9; BayObLGSt 1993, 108 f. = wistra 1993, 313, juris Rn. 6).

    Nach überwiegend vertretener Auffassung ist die Tathandlung des Lagerns oder Ablagerns im Sinne von § 326 Abs. 1 StGB mit dem Abstellen bzw. Niederlegen der Abfallgegenstände, also mit dem Abschluss der Beseitigungshandlung, beendet (vgl. BGH, NJW 1992, 123, juris Rn. 9; BayObLGSt 1993, 108 = wistra 1993, 313, juris Rn. 7 ff.; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 75, juris Rn. 9; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 326 Rn. 52).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

    Vielmehr werde damit lediglich der Umfang der Anfechtung konkretisiert und erstmalig der Wille bekundet, inwieweit eine Anfechtung des Urteils erfolgen solle (BGHSt 38, 7; BGH NStZ 1992, 126).
  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00

    Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene

    Über die Fälle des Zusammentreffens von Freiheits- und Geldstrafe (BGHSt 24, 29, 30; BGH bei Dallinger MDR 1970, 196; NJW 1992, 123, 125, insoweit in BGHSt 38, 7 nicht abgedruckt; ebenso schon BGH NJW 1962, 2311 und Urteil vom 6. September 1906 - 1 StR 396/66 zu § 60 StGB a.F.; BayObLG …
  • VG Münster, 02.09.2015 - 16 K 1399/14

    Berufliches Zeugnisverweigerungsrecht; ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht;

    Das Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in einem Verfahren ein, das gegen den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten geführt wird (vgl. wegen des § 53 StPO sichernden Beweisverbots nach § 252 StPO BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 5 StR 584/90 -, Juris, Rn. 9 = BGHSt 38, 7 = NJW 1992, 123; ebenso LG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1989 - [84] 7/89 -, StV 1989, 385; a. A. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 53a Rn. 9).
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