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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91   

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BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91 (https://dejure.org/1992,518)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1992 - 3 StR 440/91 (https://dejure.org/1992,518)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91 (https://dejure.org/1992,518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Verfahrensdauer - Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MRK Art. 6; StGB §§ 12, 46; StGB § 125
    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche Strafmilderungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1518 (Ls.)
  • NStZ 1992, 229
  • StV 1992, 154
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Dies begründet zwar kein Verfahrenshindernis; auch lag keine Verfahrenslage vor, die der vom Senat in BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87] beurteilten entspricht und daher wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StPO oder gar zum Abbruch des Verfahrens führen müßte.

    Daran ändert nichts, daß der Angeklagte das Oberlandesgericht gebeten hatte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten; denn die Durchsetzung des Beschleunigungsgebots dient nicht nur den Belangen des Angeklagten, sondern auch dem öffentlichen Interesse (BGHSt 35, 137, 139) [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87].

  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Eine solche Zeitspanne ist in der Regel ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH NStZ 1986, 217, 218; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. § 46 Rdn. 57 m. weit. Nachw. ).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Gegen dieses Urteil und die zugrundeliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Januar 1983 legte der Angeklagte Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 26. Juni 1990 zurückwies (BVerfGE 82, 236).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rechtspr., z.B. BGHSt 29, 319, 322; BGHR StGB vor § 1 b.F. Gesamtw. fehlende 1 und Prüfungsumfang 1).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 23. November 1983 (BGHSt 32, 165) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird (§§ 125, 240, 52, 25 Abs. 2 StGB), und den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Sie behält - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogmatischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn. 7) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, 552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07

    Personenkraftwagen als "Waffe" (Beisichführen; Widerstand gegen

    Danach liegt ein besonders schwerer Fall nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91 -, NStZ 1992, S. 229 m.w.N.).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    bb) Demgegenüber handelt es sich bei dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil und bei den mit einer langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten um zwei selbständige, gegebenenfalls im Rahmen der nach den §§ 46 ff. StGB vorzunehmenden Strafzumessung getrennt zu prüfende und im tatgerichtlichen Urteil zu erörternde Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, aaO S. 141 f.; vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217, 218; vom 29. März 1988 - 5 StR 76/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2; vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651).

    Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Einzelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603, 607; insoweit unklar BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30).

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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91   

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BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91 (https://dejure.org/1991,631)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1991 - 5 StR 390/91 (https://dejure.org/1991,631)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1991 - 5 StR 390/91 (https://dejure.org/1991,631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1518
  • MDR 1991, 1181
  • NStZ 1992, 82
  • StV 1992, 14
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).

    aa) Die Vorschrift soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207).

    Erforderlich ist ein durch die Art der Organisation gewährleisteter Gesamtwille, dem sich die einzelnen Mitglieder als für sie maßgeblich unterordnen, nämlich der für die Beteiligten verbindlich übergeordnete Gruppenwille (vgl. BGHSt 31, 202, 206).

  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).

    Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, daß sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (vgl. BGHSt 28, 147, 148) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S].

    Die für eine organisierte Vereinigung typische besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liegt, ist hier noch nicht erreicht (vgl. BGHSt 28, 147, 149) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S].

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 21.10.1961 - 2 StE 2/61

    Die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) geschaffene Westorganisation

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 27.10.1976 - 3 StR 267/76

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    Die Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen (BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 - bei Holtz MDR 1977, 282).
  • BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81

    Begriff der Vereinigung

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992, 1518).

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31).

    Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518).

  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Der Gruppenwille konnte dabei auch darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (BGH, Urt. 5 StR 390/91 v. 01.10.1991, NJW 1992, 1518 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Der Gruppenwille konnte dabei - wie hier - darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 37 mwN; vom 1. Oktober 1991 - 5 StR 390/91, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 27 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 13).
  • KG, 22.12.2003 - 3 StE 2/02

    Landser (Band)

    Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der Kreisverband W. der Nationalen Offensive die begrifflichen Anforderungen zur Annahme einer "Vereinigung" erfüllte (vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NJW 1975, 985; NJW 1992, 1518 m.w.N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, daß die Anwendung dieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet.
  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01

    Sieben Jahre Haft für al Motassadeq

    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Jedenfalls angesichts der Größenordnung der anders nicht zu bewerkstelligenden Schmuggeltätigkeit rechtfertigte sich hier der Verdacht, es habe ein in sich einheitlicher Verband gehandelt, dessen Gruppenwille (vgl. dazu BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1) darauf gerichtet war, Zigaretten in erheblichem Ausmaß nach Deutschland zu schmuggeln.
  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Letzteres wiesen nämlich weder hierarchisch strukturierte Organisationen (z.B. Mafia- oder Rocker-Gruppierungen) auf, bei denen sich die Mitglieder nicht dem in der Gruppe entwickelten Willen, sondern dem autoritären Willen eines Anführers unterordnen (BGH, StV 1991, 14; NJW 1992, 1518; BT-Drucks. 18/11275, S. 7), noch netzwerkartige Zusammenschlüsse, bei denen der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt ( Dessecker , NStZ 2009, 184).
  • BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang

    Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10

    Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite" aufgehoben

  • BGH, 16.03.2004 - 5 StR 364/03

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung); Zulässigkeit der Aufklärungsrüge

  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - 3 K 436/08

    Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Sachen "Blue White Street Elite"

  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
  • OLG Dresden, 14.03.2006 - 3 Ws 12/06

    Begriff der kriminellen Vereinigung

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 9/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • KG, 21.12.1999 - 1 HEs 63/99

    Betäubungsmittel: Beihilfe zum Bandenhandel; kriminelle Vereinigung: Begriff

  • KG, 15.12.1999 - 1 HEs 63/99

    Betäubungsmittelstrafrecht: Händlerbande als kriminelle Vereinigung iS von § 129

  • KG, 25.08.1999 - 1 HEs 63/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei

  • OLG Celle, 22.04.2002 - 2 StE 6/01

    Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - PKK

  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
  • BGH, 10.03.1992 - 5 StR 22/92

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße gerichtlichen Begründung der Erwartung

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