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   OLG Hamm, 26.09.1991 - 15 W 127/91   

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https://dejure.org/1991,1337
OLG Hamm, 26.09.1991 - 15 W 127/91 (https://dejure.org/1991,1337)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.1991 - 15 W 127/91 (https://dejure.org/1991,1337)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 1991 - 15 W 127/91 (https://dejure.org/1991,1337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 15
    Auslegung einer Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung von Wohnraum an die Stadt zwecks Unterbrigung von Aussiedlern; Vermietung der Wohnung an eine Stadt als gewerbliche Nutzung des Sondereigentums; Verstoß gegen die Gebrauchsregelung in einer Teilungserklärung der Wohnungseigentümergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht)

    Nachbar Ausländer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 184
  • MDR 1992, 47
  • DNotZ 1992, 316
  • FamRZ 1992, 311 (Ls.)
  • Rpfleger 1992, 102
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Nach einer anderen Umschreibung wird ein Heim dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Personen in fortlaufend wechselndem Bestand auf jeweils engstem Raum untergebracht wird (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 184, 185; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 1992, 3046 f.: bis ca. 2 Personen pro Zimmer und Verweildauer von mehr als einem halben Jahr noch Wohnnutzung).
  • OLG Hamm, 13.02.2006 - 15 W 163/05

    Zulässigkeit der Verlegung der Küche innerhalb der Räume des Wohnungseigentums

    Hierbei handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG (Senat OLGZ 1992, 300 = NJW 1992, 184; NJW-RR 1993, 786, 787).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2004 - 20 W 124/03

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Nachprüfung einer relativen

    Eine Nutzung als Arbeiterwohnheim bedeutet für die Gemeinschaft einen die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG überschreitenden Nachteil, weil dadurch der Charakter der Liegenschaft, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin noch ca. 55 % der Eigentümer selbst bewohnen, negativ verändert wird (OLG Hamm NJW 1992, 184 in einem vergleichbaren Fall der Nutzung eines Sondereigentums als Wohnheim für Aussiedler; Senatsbeschluss vom 23.09.1980 -20 W 100/80- in RPfleger 1981, 148 und OLG Hamm in FGPrax 1999, 98 für eine Einrichtung mit betreutem Wohnen von Kindern und Jugendlichen; BayObLG …
  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    Der Senat hält vielmehr an seiner Auffassung fest (NJW 1992, 184, 185), daß es für die Frage der Zulässigkeit einer Nutzung des Sondereigentums im Verhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander ausschließlich auf die in den Räumen stattfindende tatsächliche Nutzung ankommt, weil die in der Teilungserklärung vorgenommene Zweckbestimmung gerade einer Abgrenzung der Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer und der Bestimmung dient, welches Maß an Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Sondereigentums von den übrigen Miteigentümer jeweils hingenommen werden muß.
  • OLG Hamm, 08.03.1993 - 15 W 244/92

    Klage gegen die Vermietung von Wohneigentum an die Stadt zur Unterbringung von

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  • BayObLG, 10.11.2004 - 2Z BR 169/04

    Nutzung gewerblichen Teileigentums zur Unterbringung psychisch kranker

    Dass die Rechtsprechung eine Nutzung zu Wohnzwecken verneint hat, wenn Wohnungen heimartig genutzt werden (siehe etwa OLG Frankfurt Rpfleger 1981, 148 f.; OLG Hamm FGPrax 1999, 97; OLG Hamm NJW 1992, 184; auch BayObLG NJW 1994, 1662), steht nicht im Widerspruch.
  • BayObLG, 09.02.1994 - 2Z BR 7/94

    Belegung einer Eigentumswohnung mit Aussiedlern

    b) Die gewerbliche Nutzung einer Wohnung als Pension (ständiger Wechsel der Bewohner in kürzester Frist) oder als Heim (Unterbringung einer Vielzahl von nicht familiär verbundenen Personen innerhalb einer Wohneinheit) geht in der Regel über eine Nutzung zu Wohnzwecken hinaus (vgl. OLG Hamm NJW 1992, 184 f.; KG OLGZ 1993, 181/183).

    Das Verpachten der Wohnung durch die Antragsgegner überschreitet den Rahmen einer allgemeinen Nutzung ihres Sondereigentums nicht; insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Antragsgegner sich dadurch eine berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen beabsichtigen (vgl. OLG Hamm NJW 1992, 184 f.).

  • OLG Hamm, 18.02.1999 - 15 W 234/98

    Zustimmung des Verwalters zur Vermietung von Wohnungseigentum; Ablehnung der

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  • LG Karlsruhe, 07.04.2009 - 11 S 56/08

    Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Nach ständiger Rechtsprechung (BFH, NJW 1990, 2839; OLG Hamm, NJW 1992, 184 ) kann bei der Vermietung von Wohnungen ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögenswert zurücktritt (vgl. BFHE 141, 330 m. w. N.).
  • OLG Köln, 10.11.1993 - 27 U 220/92

    Schenkung Bereicherung Zweckverfehlung

    Eine schwere Verfehlung im Sinne des 530 BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt, voraus (BGH NJW 1992, 184; Kollhosser in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., 530, Rn. 2).
  • KG, 28.02.2001 - 24 W 2632/00

    Klage auf Unterlassung der Nutzung von vermietetem Wohnraum; Verbot der Ausübung

  • AG Mannheim, 06.04.2005 - 4 UR WEG 251/04

    Wohnungseigentum: Nutzung von Wohnräumen als religiöse Versammlungsstätte

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