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   BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90   

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https://dejure.org/1992,668
BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90 (https://dejure.org/1992,668)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - I ZR 64/90 (https://dejure.org/1992,668)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1992 - I ZR 64/90 (https://dejure.org/1992,668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Staatsvertrag - Sponsoring von Sendungen - Rundfunk - Fernsehen - Werbefernsehen - Sponsor - Ereignis - Sponsoring - Rundfunk - Trennung von Werbung und Programm - Rundfunkfreiheit - Gesetzesvorbehalt - Einblendung im Vorspann oder Abspann - Wettbewerbsförderung - ...

  • werbung-schenken.de

    Ereignis-Sponsorwerbung

    UWG § 1; RStV
    Sponsorwerbung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur rundfunkrechtlichen Zulässigkeit der Einblendung des "Ereignis-Sponsors"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1
    Sponsornennung im Rahmen redaktioneller Fernsehsendung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 353
  • NJW 1992, 2089
  • NJW-RR 1992, 1131 (Ls.)
  • ZIP 1992, 804
  • MDR 1992, 759
  • NVwZ 1992, 917 (Ls.)
  • GRUR 1992, 518
  • ZUM 1993, 92
  • afp 1992, 144
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90
    Beides begegnet aus Gründen, die der Senat in einem gegen eine andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ergangenen Urteil (BGHZ 110, 278, 284 f. = GRUR 1990, 611, 613, jeweils unter I 2 b - Werbung im Programm) näher dargelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Aus diesen Regelungen folgt, daß für das redaktionelle Programm aller Sendeanstalten - und damit auch der Beklagten - grundsätzlich ein Verbot jeglicher Wirtschaftswerbung besteht, das auch für die "mediale", das heißt vom redaktionellen Fernsehprogramm ausgehende, Werbung gilt (BGHZ 110, 278, 285 f. - Werbung im Programm mit näheren Ausführungen auch zu Sinn und Zweck dieses Verbots; ferner Sack, AfP 1991, 704, 707).

    Denn die rundfunkrechtlichen Grundregelungen über die Trennung von Werbung und Programm gehören, weil sie den Schutz der Rundfunkfreiheit vor Eingriffen der werbenden Wirtschaft in das Programm bezwecken (BGHZ 110, 278, 289 - Werbung im Programm), zu den für die Rundfunkfreiheit wesentlichen Vorschriften, die dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen sind; die Entscheidung darüber darf nicht den Sendeanstalten - auch nicht in Gestalt einer allgemeinen Ermächtigung zur Regelung in Richtlinien - überlassen werden (BVerfGE 57, 295, 321).

    d) Der Verstoß gegen das staatsvertraglich normierte Verbot der Werbung im Programm rechtfertigt, wie der Bundesgerichtshof bereits eingehend ausgeführt hat, in mehrfacher Hinsicht die Unterlassungsklage gemäß § 1 UWG (BGHZ 110, 278, 289 ff. unter III 3 a u. b - Werbung im Programm).

  • OLG Frankfurt, 14.12.1989 - 6 U 91/88
    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90
    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (ZUM 1990, 482).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90
    Denn die rundfunkrechtlichen Grundregelungen über die Trennung von Werbung und Programm gehören, weil sie den Schutz der Rundfunkfreiheit vor Eingriffen der werbenden Wirtschaft in das Programm bezwecken (BGHZ 110, 278, 289 - Werbung im Programm), zu den für die Rundfunkfreiheit wesentlichen Vorschriften, die dem Vorbehalt des Gesetzes unterworfen sind; die Entscheidung darüber darf nicht den Sendeanstalten - auch nicht in Gestalt einer allgemeinen Ermächtigung zur Regelung in Richtlinien - überlassen werden (BVerfGE 57, 295, 321).
  • LG Frankfurt/Main, 30.03.1988 - 8 O 165/87
    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90
    Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (ZUM 1988, 302).
  • BGH, 12.10.1989 - I ZR 29/88

    "Schönheits-Chirurgie"; Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbung für einen

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - I ZR 64/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein solches Handeln vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde zusätzlich in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, und wenn diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 29/88, GRUR 1990, 373, 374 = WRP 1990, 270 - Schönheits-Chirurgie m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2010 - 4 U 112/10

    Redaktionelle Werbung: Kennzeichnung des Anzeigencharakters eines redaktionellen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein solches Handeln vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde zusätzlich in subjektiver Hinsicht in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, und wenn diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. für das Ereignissponsoring im Fernsehen: BGH, NJW 1992, 2089 - Ereignis-Sponsoring m.w.N).

    § 8 RStV stellt eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Werbung im Programm dar, die bereits als solche nach Sinn und Zweck der rundfunkrechtlichen Regelungen über Werbung im Fernsehen eng auszulegen und auf ihren Regelungsgegenstand zu beschränken ist (BGH, NJW 1992, 2089 - Ereignis-Sponsoring).

  • BGH, 19.11.1992 - I ZR 254/90

    Guldenburg - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Die Zulassung einer uneingeschränkten Vermarktung der Titel und/oder des Rufes von Fernsehsendungen würde daher verschiedene Wege zur Einflußnahme Dritter auf die Programmgestaltung eröffnen und durch ein starkes Ineinandergreifen der wirtschaftlichen Interessen der Fernsehanstalten und der lizenz-interessierten Wirtschaftskreise zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit der Programmgestaltung und Schwächung der Abwehr sachfremder Einflüsse Dritter führen; außerdem würden die damit in weitem Umfang eröffneten Möglichkeiten einer teils offenen, teils verdeckten Werbung in Widerspruch zu dem nach den Rundfunkstaatsverträgen grundsätzlich bestehenden und nur durch konkrete Ausnahmeregelungen durchbrochenen Verbot der medialen Werbung stehen (vgl, zu letzterem schon BGHZ 110, 278, 285 f. = GRUR 1990, 61 [OLG Köln 28.06.1989 - 2 U 93/88]l, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm und BGHZ 117, 353 = GRUR 1992, 518, 520 = WRP 1992, 550 - Ereignis-Sponsorwerbung).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2014 - 7 U 248/13

    Schadensersatzanspruch nach Notarzteinsatz: Bindung des Rettungssanitäters an

    Das Zusammenwirken beider Dienste am Notfallort wird in der Regel über die Leitstelle sichergestellt, welche die Einsätze logistisch betreut und koordiniert (hierzu Lippert NJW 1992, 2089).
  • OLG München, 29.10.1992 - 29 U 5830/91

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bezahlter Werbung in Kinospielfilmen; Anspruch

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 10.10.1997 - 6 B 32.97

    Verfassungsrecht - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Sponsor

    Vielmehr stellen sie eine Einschränkung des allgemeinen Verbots von Werbung im Programm dar (vgl. BGHZ 117, 353) und dienen insoweit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit.
  • OLG Hamburg, 25.11.1993 - 3 U 1/92

    Wettbewerbswidrigkeit von Wirtschaftswerbung in einem Kinofilm

    Ein solches Handeln liegt vor, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, der Handelnde zusätzlich die Absicht hat, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, und diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH, WRP 1992, 550 - Ereignis-Sponsorwerbung).

    Im Rundfunk und Fernsehen besteht nach den maßgeblichen Regelungen für das redaktionelle Programm grundsätzlich ein Verbot jeglicher Wirtschaftswerbung; dieses Verbot gilt nicht nur für die kommerzielle ("instrumentale") und demgemäß vom Programm zu trennende Werbung, sondern auch für die "mediale Werbung, d.h. für die vom redaktionellen Programm ausgehende Werbung (BGH, GRUR 1990, 611 - Werbung im Programm; BGH, WRP 1992, 550 - Ereignis Sponsorwerbung m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 16.08.2005 - 19 U 95/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht betreffend den

    Sinn und Zweck dieser gerichtlichen Mitteilung über den Eingang eines Rechtsmittels bestehen auch darin, dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zu ermöglichen, die Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu überprüfen; eine solche Prüfung alsbald nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung auch tatsächlich anzustellen, gehört zu den anwaltlichen Pflichten (BGH NJW 1992, 2089 f.).
  • OVG Niedersachsen, 17.12.1996 - 10 L 2930/94

    Landesmedienanstalt; Beanstandung; Sportsendung; Sponsorhinweis

    Dem dient - wie der BGH entschieden hat (Urt. v. 19.3.1992, BGHZ 117, 353 = ZUM 1993, 92 = JZ 1992, 874) - die Bestimmung des § 7 Abs. 2 RfStV 1991.
  • OLG Rostock, 17.03.1999 - 2 U 81/98

    Sponsoring durch Rechtsanwälte unter gleichzeitiger Angabe von Beruf und/oder

    Nach ständiger Rechtsprechung muß ein solches Verhalten objektiv geeignet sein, die Dienstleistungen des Sponsors zum Nachteil von Wettbewerbern zu begünstigen und der Sponsor muß dabei in der Absicht vorgegangen sein, den eigenen Wettbewerb zu fördern (BGHZ 117, 353 - Ereignis-Sponsoring - BGH JZ 1997, 1010 m. Anm. Henssler - versierter Ansprechpartner -).
  • OLG Dresden, 02.03.2006 - 13 U 2242/05

    Sponsoringvertrag, Schenkung, Schuldversprechen

    Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der im BGB geregelten besonderen Schuldvertragstypen zuordnen, ist aber als Vertrag eigener Art von der Vertragsfreiheit gedeckt und insoweit in Rechtsprechung (vgl. etwa BGHZ 117, 353 = ZIP 1992, 804; BGH, WM 1992, 1674 = NJW 1992, 2690 unter 2; BGHSt 47, 187 = WM 2002, 564 unter B.IV.1.b.aa) und Schrifttum (vgl. etwa Bruhn-Mehlinger, Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 2. Aufl. 1995, Band I, S. 3 ff.; Krome, DB 1999, 2030; Weiand, NJW 1994, 227, 230) anerkannt.
  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 1 U 29/95

    Schuldrechtliche Anpassungsklausel

  • OVG Niedersachsen, 15.12.1998 - 10 L 3927/96

    Schleichwerbung; Rundfunk; Schleichwerbungsverbot

  • OVG Niedersachsen, 15.12.1998 - 10 L 5935/96

    Beanstandung einer Rundfunksendung als Schleichwerbung:; Kindersendung; Rundfunk;

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