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   BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89   

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BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89 (https://dejure.org/1992,316)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1992 - 4 C 50.89 (https://dejure.org/1992,316)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 (https://dejure.org/1992,316)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Innenbereich - Grundstücksnachbar - Kirchliche Anlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem Wohngebiet, Nachbarschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Islamische Kirche im Wohngebiet (IBR 1992, 372)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2170
  • NVwZ 1992, 456
  • NVwZ 1992, 877 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 292
  • DVBl 1992, 1101
  • DÖV 1992, 708
  • BauR 1992, 491
  • ZfBR 1992, 184
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 49.82

    Mischgebiet - Grenze - Reines Wohngebiet - Tankstelle - Erweiterung -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Das Berufungsgericht wendet diese - der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechenden (vgl. auch Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6) - Grundsätze auf den konkreten Fall jedoch insoweit fehlerhaft an, als es die Interessen der Beteiligten nicht mit dem ihnen rechtlich zukommenden Gewicht bewertet.
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Da die "Eigenart der näheren Umgebung" (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) des hier in Rede stehenden Vorhabens sowohl Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets als auch eines Mischgebiets aufweist und zudem von einer bereits vorhandenen Kirche mitgeprägt wird, kann hier die Typisierung der Nutzungsart, wie sie in der Baunutzungsverordnung zur Abgrenzung der Baugebiete vorgenommen wird, auch - nicht allerdings ausschließlich wie im Falle der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB - zur Bestimmung des Rahmens mit herangezogen werden, in den sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muß (vgl. zu § 34 Abs. 1 BBauG Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = ZfBR 1987, 260).
  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Das Berufungsgericht wendet diese - der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechenden (vgl. auch Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6) - Grundsätze auf den konkreten Fall jedoch insoweit fehlerhaft an, als es die Interessen der Beteiligten nicht mit dem ihnen rechtlich zukommenden Gewicht bewertet.
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Nutzungsart grundsätzlich in die nähere Umgebung einfügt; denn die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 zu § 15 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB, ferner zu § 34 Abs. 1 BBauG schon Urteil vom 26. Mai 1979 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    In diesem Zusammenhang ist in die Abwägung zugunsten des Beigeladenen die Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährleistung der freien Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) einzustellen und bei der Anwendung einfachen Rechts mitzuberücksichtigen (vgl. dazu BVerfGE 83, 341 ).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Ausgangspunkt ist zunächst die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Nutzungsart grundsätzlich in die nähere Umgebung einfügt; denn die Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 zu § 15 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB, ferner zu § 34 Abs. 1 BBauG schon Urteil vom 26. Mai 1979 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BRS 38, 186) führt das Berufungsgericht weiter aus, dem Rücksichtnahmegebot komme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei.
  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 77.73

    "Vorhandene Bebauung" i.S. von § 34 BBauG; Zulässigkeit von nach § 16 GewO oder §

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89
    Das Berufungsgericht geht bei seinen Überlegungen zum Gebot der Rücksichtnahme im Grundsatz auch zutreffend von dieser durch die Baugenehmigung ermöglichten Nutzung durch etwa 40 bis 50 Besucher aus, nicht aber - wie das Verwaltungsgericht - von den Angaben des Beigeladenen, wonach bisher nur etwa 3 bis 4 Besucher zum Morgengebet erschienen seien; denn für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber von einer lediglich derzeit hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung, es sei denn, aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände kann davon ausgegangen werden, daß die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = DÖV 1975, 103).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    vgl. Troidl, DVBl. 2012, 925 (931); Wallkamm, Muslimische Gemeinden in Deutschland im Lichte des Staatskirchenrechts, 2012, S. 172 ff.; Sarcevic, DVBl. 2000, 519 (526); zur Berücksichtigung der Wertentscheidung des Grundgesetzes nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, juris Rn. 22; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. November 2000 - 8 A 11739/00 -, NVwZ 2001, 933 (934).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Insoweit genügt für eine realistische Immissionsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992 - 4 C 50.89 - NJW 1992, 2170, juris Rn. 20) die Betrachtung im Volllastbetrieb ("worst case") sowie - aufgrund der verfügten Nebenbestimmung Nr. 5 - im Silent Mode ("reduzierter Nachtbetrieb") mit den dazu jeweils im Bauantrag und den Bauvorlagen konkret angegebenen Schallleistungspegeln von 65 dB(A) und 62 dB(A).
  • OVG Sachsen, 25.08.2005 - 1 B 889/04

    Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart,

    Im allgemeinen Wohngebiet ist das Vorhaben der Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke seiner Art nach ohne Beschränkung danach zulässig, ob es den Bedürfnissen der Gebietsbewohner dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 2170 - Betsaal; Thür. OVG, Urt. v. 20.11.2002 - 1 KO 817/01, BRS 65 Nr. 86 - Bestattungsinstitut).

    Das ist in die Beurteilung mit einzustellen (BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 2170).

    Unter Berücksichtigung der in der Baugenehmigung vor der Nutzungsaufnahme vorgesehenen Schaffung von 21 Stellplätzen, gegen deren als ausreichend anzusehende Anzahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 2170 zu 5 Stellplätzen bei einer Kapazität von maximal 50 Besuchern einer Bethalle) der Kläger keine substanziierten Einwände vorgebracht hat, sind danach keine Besonderheiten ersichtlich, die eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers befürchten ließen.

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