Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 14.03.1991

Rechtsprechung
   BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91   

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BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91 (https://dejure.org/1991,1385)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1991 - 2 StR 288/91 (https://dejure.org/1991,1385)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91 (https://dejure.org/1991,1385)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 2 StGB; § 222 StGB; § 114 Abs. 1 StGB-DDR; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Bestimmung des mildesten Gesetzes; Erlaubnistatbestandsirrtum

  • Wolters Kluwer

    Verschlechterungsverbot - mildeste Gesetz - Strafrahmenobergrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 2 Abs. 3; StPO § 358 Abs. 2 S. 1
    Beachtung des Verschlechterungsverbots bei Bestimmung des mildesten Gesetzes

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 66
  • NJW 1992, 516
  • MDR 1992, 64
  • NStZ 1992, 94
  • NJ 1992, 39
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

    Auszug aus BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91
    Ein solcher Irrtum über die wirkliche Sachlage schließt aber den Vorsatz aus (BGHSt 3, 195; BGH StV 1987, 99; BGH NStZ 1988, 269 f; vgl. Herdegen in: 25 Jahre Bundesgerichtshof S. 195, 206 ff).
  • BGH, 03.03.1959 - 5 StR 4/59
    Auszug aus BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91
    Auf die unterschiedlichen Obergrenzen der Strafrahmen kommt es nicht an, weil das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), das auch durch eine lediglich zugunsten des Angeklagten wirkende Revision (§ 301 StPO) ausgelöst wird (BGHSt 13, 41), die Verhängung einer mehr als zweijährigen und damit über dem Höchstmaß des § 114 Abs. 1 StGB-DDR liegenden Freiheitsstrafe ohnehin ausschließt.
  • BGH, 08.09.1964 - 1 StR 292/64

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 18.09.1991 - 2 StR 288/91
    Die Frage nach dem milderen Gesetz beurteilt sich aber nicht aufgrund eines allgemeinen Vergleichs der Strafdrohungen, sondern danach, welche Regelung für den Einzelfall und seine besonderen Umstände die dem Täter günstigere Entscheidung zuläßt (st. Rspr., BGHSt 20, 22, 29 f; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

    Festnahmerecht nach § 127 StPO

    Er hätte nämlich nicht mehr getan, als er bei einer wirklich fortbestehenden Notwehrlage hätte tun dürfen (vgl. BGH NJW 1992, 516, 517 (ein drei bis fünf Minuten andauernder Würgegriff kann "in der angewandten Stärke und Dauer" die erforderliche Verteidigung gegen einen tätlichen Angriff sein); s. ferner BGH NStZ 1983, 500; 1997, 96, 97).

    Der Irrtum des Angeklagten würde aber auf einer Außerachtlassung der gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt beruhen, so daß er wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NJW 1992, 516, 517; NStZ 1983, 453; 1987, 172; 1988, 269, 270).

  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 449/13

    Erörterungsmangel zu einem möglichen Erlaubnistatbestandsirrtum bei der Notwehr

    Dieser Irrtum des Angeklagten könnte aber auf einer Außerachtlassung der gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt beruhen, so dass er wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 384 f.; und vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91, NJW 1992, 516, 517), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass ihm die Gefährlichkeit des Würgegriffs bekannt war.
  • BGH, 19.10.2023 - 3 StR 181/23

    Verpflichtung des Tatgerichts zur Darlegung seiner Überzeugung in den

    c) Was die Fälle angeht, in denen die Angeklagte W.        verurteilt worden ist, wird für die neue Verhandlung darauf hingewiesen, dass das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 StPO auch dann gilt, wenn eine zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO nur zu deren Gunsten erfolgreich gewesen ist (BGH, Urteil vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91, BGHSt 38, 66, 67; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 358 Rn. 11).
  • BGH, 19.06.2003 - 5 StR 160/03

    Gewerbsmäßiger / bandenmäßiger Schmuggel (Konkurrenzen zur gewerbs- und

    Bei der Ermittlung des milderen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB kommt es dabei maßgebend darauf an, welche Regelung in dem zu entscheidenden Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die den Täter schonendere Beurteilung gestattet (vgl. BGHSt 20, 74, 75; BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 6; vgl. auch Schmitz in Münch. Komm. StGB 2003 § 2 Rdn. 20 m. w. N.).
  • BayObLG, 24.08.2023 - 206 StRR 215/23

    Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt

    Das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt auch, wenn eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nur zu dessen Gunsten erfolgreich ist (Anschluss an BGHSt 13, 41 (42); BGHSt 38, 66 (67)).

    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nämlich auch, wenn eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO nur zu dessen Gunsten erfolgreich war (BGH, Urteil vom 18. September 1991, 2 StR 288, 91, NJW 1992, 516, 517; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 358 Rn. 11).

  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 545/01

    Grundsatz strikter Alternativität; milderes Gesetz (Gesamtvergleich); Aussetzung

    Der neu erkennende Tatrichter wird - unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius (BGHSt 38, 66 f.) - in Anwendung des § 121 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 3, § 62 StGB-DDR eine (zwei Jahre nicht überschreitende) Strafe zu bilden haben und wird dann prüfen müssen, ob diese aussetzungsfähig ist (Strafrahmen des § 121 Abs. 2 StGB-DDR: zwei bis zehn Jahre: vgl. §§ 1 Abs. 2 und 3, 39, 30-35 StGB-DDR; vgl. auch §§ 62, 25 StGB-DDR; zur Problematik der Aussetzung von Strafen nach DDR-Recht: BGH, Urt. v. 4. April 2001 - 5 StR 68/01 = NJ 2001, 434 f.).
  • VG Potsdam, 10.02.2023 - 17 K 2710/18
    BGH, Urteil vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91 -, juris Rn. 10 f.; Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 16 Rn. 22 sowie § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB.
  • BezG Dresden, 07.02.1992 - 3 KLs 51 Js 530/91
    Das mildere Gesetz ist danach dasjenige, welches im konkreten Einzelfall nach den besonderen Umständen in einem Gesamtvergleich die mildeste Beurteilung ermöglicht (BGH, Urteil vom 18.9.1991, MDR 1992, 64, 65).
  • OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11

    Unzulässigkeit eines allein auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs

    Denn als wegen des beschränkten Anfechtungsrechts nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig anzusehen ist nicht nur das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, sondern auch das vollumfänglich eingelegte Rechtsmittel, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass es dem Nebenkläger lediglich um die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs geht (BGH NJW 1992, 516 ; BGH NStZ-RR 2004, 67).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 14.03.1991 - 9 U 260/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6932
OLG Karlsruhe, 14.03.1991 - 9 U 260/89 (https://dejure.org/1991,6932)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.1991 - 9 U 260/89 (https://dejure.org/1991,6932)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 1991 - 9 U 260/89 (https://dejure.org/1991,6932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauland und Wiederkaufsrecht der Gemeinde (IBR 1992, 123)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 516 (Ls.)
  • NJW-RR 1992, 18
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 05.09.1991 - BReg. 2 Z 105/91

    Vertretung und Ermächtigung bei der Vollstreckungsunterwerfung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.1991 - 9 U 260/89
    4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung beim finanzierten Grundstückskauf (BayObLG, Beschluß vom 5.9.1991 - BReg. 2 Z 105/91; mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5; 800 Abs. 1 BGB §§ 164 Abs. 1 S. 2; 185 1. Auch im Grundbuchverfahren muß ein Vertreter seine Erklärung (z. B. Eintragungsbewilligung oder die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) nicht ausdrücklich im Namen des vertretenen Betroffenen abgeben.
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    a) Mit dem Berufungsgericht bejahen die Instanzgerichte diese Frage in veröffentlichten Entscheidungen ganz überwiegend (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 18; OLG München, MittBayNot 1994, 541; OLG Koblenz, MDR 1995, 1110; DNotI-Report 1998, 25; OLG Hamm, NJW 1996, 2104; OLG Celle, DNotI-Report 1999, 70; OLGR 1999, 113; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 34; LG Ravensburg, BWNotZ 1998, 44; LG Karlsruhe, DNotZ 1998, 483; LG Traunstein, NotBZ 1998, 198; MittRhNotK 1998, 420; NJW-RR 1999, 891).

    Es kommt hinzu, daß sich als Alternative zur Absicherung der Ziele von Einheimischenmodellen die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts anbietet (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, 18; OLG Koblenz, MDR 1995, 1110, 1111; OLG Hamm, NJW 1996, 2104; LG Traunstein, NJW-RR 1999, 891, 892; Grziwotz, NJW 1997, 237, 238).

  • OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09

    Anspruch eines Erwerbers von Wohneigentum auf Rückzahlung eines geleisteten

    Im Übrigen beziehen die Kläger in ihre Überlegungen nicht ein, dass der Wiederkaufpreis nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte angepasst werden können, wenn es zwischen der Einräumung und der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu einer gemäß § 313 BGB relevanten inflationären Entwicklung gekommen wäre (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 456 Rdn. 13; Staudinger/Mader, BGB, Neubearbeitung 2004, § 456 Rdn. 21; Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 456 Rdn. 11; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl. 2009, § 456 Rdn. 53; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl. 2008, § 456 Rdn. 13; Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1991, 9 U 260/89, NJW-RR 1992, 18 ff., jeweils m.w.N.).

    Dass der Wiederkaufpreis anzupassen sein kann, wenn es zwischen der Einräumung und der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu einer grundlegenden Geldwertveränderung gekommen ist, die zu einer gemäß § 313 BGB relevanten Äquivalenzstörung führt, war bereits im Jahre 2006 allgemein anerkannt (vgl. nur Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1991, 9 U 260/89, NJW-RR 1992, 18 ff., jeweils m.w.N.; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl. 2002, § 497 Rdn. 10).

  • LG Karlsruhe, 13.02.1997 - 8 O 516/96

    Vereinbarkeit eines durch Rückauflassungsvormerkung gesicherten Wiederkaufsrechts

    Die Anwendung des AGBG ist nicht dadurch gehindert, daß die Klauseln Teil eines notariell beurkundeten Vertrages sind (vergleiche BGH NJW 1991, 2141 [= MittBayNot 1991, 213 ]; Oberlandesgericht Karlsruhe NJW-RR 92, 18 ; OLG Hamm [= MittBayNot 1991, 213 ]; NJW 1996, 2104 [= MittBayNot 1996, 199]), denn zwar ist das Wiederkaufsrecht in §§ 497 f. BGB geregelt, gleichwohl ist die Inhaltskontrolle gemäß § 8 AGBG zulässig, da im Kaufvertrag Regelungen vereinbart sind, die die gesetzliche Regelung ändern, zumindest ergänzen.
  • LG Ravensburg, 25.10.1996 - 1 T 330/96

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts zugunsten einer Gemeinde im

    Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 14.03.1991 (NJW-RR 1992, Seite 18 ff.) entschieden, daß die Verpflichtung, das Baugrundstück innerhalb von drei Jahren ab Erklärung der Auflassung mit einem Gebäude im Rahmen der bestehenden Bebauungsvorschriften zu bebauen mit der Möglichkeit, auf begründeten Antrag diese Frist angemessen zu verlängern, und die Einräumung eines Wiederkaufrechtes zum ursprünglichen Kaufpreis ohne Verzinsung und ohne Ausgleich für zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerungen den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 9 AGBG benachteilige Auch die vom Notarvertreter herangezogene Entscheidung des OLG Hamm vom 11.01.1996 ( DNotZ 1996, 541 ) geht nicht von einer generellen Unvereinbarkeit des Wiederkaufsrechtes mit dem AGBG aus.
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